{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-13_1_StR_12_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"1 StR 12/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 12/97\n\nvom\n\n\" 13. Mai 1997\nhıcı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolf-Rüdiger SED =.: vu, <=ooven am 1545 in CE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n20. September 1996\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte schuldig ist\n\naa) des sexuellen Mißbrauchs von Kranken\n\nin Anstalten in fünf Fällen;\n\nbb) des sexuellen Mißbrauchs von Kranken\nin Anstalten in Tateinheit mit sexu-\n\neller Nötigung;\n\ncc) des sexuellen Mißbrauchs von Kranken\nin Anstalten in Tateinheit mit Ver-\n\ngewaltigung und sexueller Nötigung;\ndd) der Vergewaltigung;\nee) der sexuellen Nötigung;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben\n\naa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen der Ende 1991/Anfang\n1992 zum Nachteil der geschädigten\nPgggp Pegangenen Tat (Urteilsgründe\nII 1, Abs. 3) und der beiden zum\n\nNachteil der selben Geschädigten im\nFrühjahr 1992 begangenen Taten\n(Urteilsgründe aaO, Absätze 4, 5 und\n6);\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war als Krankengymnast in einem Heilpädagogischen Zentrum der Lebenshilfe tätig. Die Strafkammer\nhat ihn wegen folgender Taten zum Nachteil von hochgradig\ngeistig, teilweise zusätzlich auch körperlich behinderten\nPatientinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt:\n\n1. In vier Fällen der sexuellen Nötigung der Heiminsassin Rita PP, begangen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung (sämtliche Taten ohne weitere Untergliederung festgestellt unter II 1 der Urteilsgründe); die Einzelstrafen betrafen für eine Ende 1991/Anfang 1992 begange-\n\nne Tat und zwei im Frühjahr 1992 begangene Taten jeweils\n\nein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, für die zeitlich\nletzte, 1992/1993 begangene Tat (gewaltsam erzwungener\n\nAnalverkehr) drei Jahre Freiheitsstrafe;\n\n2. Wegen sexueller Nötigung der nicht im Heim untergebrachten, sondern dort nur tagsüber behandelten Gerlinde\nKin (II 2 a der Urteilsgründe, ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Vergewaltigung der Gerlinde\nKB (11 2 b der Urteilsgründe, drei Jahre Freiheits-\n\nstrafe);\n\n3. Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und sexuellem Mißbrauch von Kranken in Anstalten\nzum Nachteil der Heiminsassin Anita IWW (vier Jahre\nFreiheitsstrafe) sowie wegen zwei weiterer Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten ebenfalls zum\n\nNachteil von Anita I (Strafen jeweils sechs Monate\nFreiheitsstrafe; sämtliche Taten ohne weitere Untergliede-\n\nrung festgestellt in Abschnitt II 3 der Urteilsgründe).\n\nDie auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Er-\n\nfolg.\nII.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß\ngegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20\nAbs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 MRK; § 265 Abs. 4 StPO) rügt,\nbleibt erfolglos.\n\nl. Folgendes liegt zugrunde:\n\na) Vor der Hauptverhandlung kam es zu einem Gespräch\n\nzwischen dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. RB und dem\nVorsitzenden, entweder telefonisch (so eine im Rahmen der\n\nRevisionsbegründung vorgelegte Erklärung von Dr. REM )\n\noder im Dienstzimmer des Vorsitzenden (so eine dienstliche\nErklärung des Vorsitzenden). In diesem Gespräch erklärte\nder Vorsitzende (ausweislich seiner insoweit mit der Erklärung von Dr. FB ibereinstimmenden dienstlichen Erklärung), „daß ... ein ... Geständnis ..., das den Opfern ...\nZeugenaussagen in einer Hauptverhandlung erspart, bei der\nStrafzumessung sehr gewichtig bewertet wird mit der Folge,\ndaß bei einem Schuldspruch die zu verhängende Freiheits-\n\nstrafe in der Regel ... nur halb so hoch ausfällt“.\nb) Der weitere Inhalt des Gesprächs ist unklar.\n\nRechtsanwalt Dr. REED erklärt, der Vorsitzende habe\nsinngemäß gesagt, „er gehe von einer erforderlichen Strafe\n\nvon acht Jahren aus, die sich im Falle eines Geständnisses\ndemgemäß auf vier Jahre reduziere“. Dies sei, so die Revision, zumindest so zu verstehen gewesen, daß damit eine\nGrößenordnung beschrieben wurde, die allenfalls geringfügig\nüberschritten werden könnte. Der Vorsitzende erklärt demgegenüber, er habe zwar auf entsprechende Nachfragen dargelegt, seine Ausführungen würden eben bedeuten, daß „statt\nacht Jahren nur vier Jahre herauskommen“, er habe aber zugleich betont, dies beinhalte „keine Angabe .... über den\nAusgang des Verfahrens ..., sondern (sei) lediglich die\n\nbeispielhafte Verdeutlichung der Kammerrechtsprechung“.\n\nc) In der Hauptverhandlung erklärte der Vorsitzende\nnach Verlesung der Anklageschrift, es sei üblich, \"daß ein\nAngeklagter, der voll geständig sei ..., etwa mit der Hälfte der sonst zu verhängenden Strafe zu rechnen habe.\" Im\nHinblick auf das vorausgegangene Gespräch wurde dies dem\nAngeklagten in einer nachfolgenden Verhandlungspause von\nseinen Verteidigern dahin erläutert, daß er im Falle eines\nGeständnisses mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu\n\nrechnen habe, andernfalls mit einer Freiheitsstrafe von\n\nacht Jahren. Daraufhin legte der Angeklagte, der die ihm\n\nzur Last gelegten Taten zuvor nicht eingeräumt hatte, ein\n\nGeständnis ab.\n\nd) während der sich über mehrere Tage hinziehenden\nHauptverhandlung erklärte der Verteidiger Rechtsanwalt B@-\n) in einem Rundfunkinterview, dem Angeklagten sei vom Gericht eine vierjährige Freiheitsstrafe angekündigt worden.\nDaraufhin stellte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung\nfest, daß eine solche Erklärung nicht abgegeben worden sei.\nZu dieser Erklärung äußerte sich die Verteidigung in der\n\nHauptverhandlung nicht.\n\n2. Aus alledem ergibt sich kein den Angeklagten be-\n\nnachteiligender Verfahrensverstoß.\n\na) Gegen die Verwertung des Geständnisses bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 1992, 50, 51; BGH\nNStZ 1994, 196 m.w.Nachw.). Daß die Erklärungen des Vorsitzenden vor oder in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen\n\ndes § 136a StPO erfüllen würden, wird auch von der Revision\n\nnicht behauptet.\n\nb) Im übrigen ist zwischen den Erörterungen vor der\nHauptverhandlung und den Erklärungen des Vorsitzenden in\n\nder Hauptverhandlung zu unterscheiden.\n\n(1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auf Bedenken\nhingewiesen, die sich dadurch ergeben können, daß das nach\nvorläufiger Bewertung bei einem bestimmten Ablauf der\nHauptverhandlung ins Auge gefaßte Verfahrensergebnis vorab\naußerhalb prozeßförmigen Geschehens erörtert wird (vgl. BGH\n\nNStZ aaO; BGH NJW 1996, 1796, 3018).\n\nDas vorläufige Ergebnis zur konkreten Höhe der Strafe,\n\ndas nach Auffassung der Revision bei dem Gespräch zwischen\n\ndem Vorsitzenden und dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung erzielt worden sein soll, wurde auch in der Hauptverhandlung nicht erörtert (vgl. demgegenüber BGHSt 38, 102,\n105). Soweit die Revision jetzt beanstandet, die bei diesem\nGespräch zugesagte Strafhöhe sei überschritten worden, ist\nder Vortrag schon nicht bewiesen, weil die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Behauptung der Revision entge-\n\ngensteht (vgl. BGH NStZ aaO).\n\nSelbst wenn man aber davon ausginge, der Angeklagte\nhabe auf Grund der Informationen seiner Verteidiger darauf\nvertraut, der Vorsitzende könne in einem außerhalb der\nHauptverhandlung mit dem Verteidiger geführten Zwiegspräch\n(vgl. demgegenüber BGHSt 37, 298, 303 f.) die Höhe der\nStrafe verbindlich festlegen, so wäre dieser Vertrauenstatbestand jedenfalls nach dem entsprechenden Hinweis des Vor-\n\nsitzenden in der Hauptverhandlung wieder entfallen (vgl.\n\nBGH StV aaO).\n\nDementsprechend war offenbar auch eine Stellungnahme\nder Verteidigung in der Hauptverhandlung nach der Erklärung\n\ndes Vorsitzenden unterblieben.\n\n(2) Die Revision meint weiter, jedenfalls sei insoweit\nein Vertrauenstatbestand verletzt worden, als die Höhe der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren belege,\ndaß die nicht widerrufene Zusage, die Strafe würde bei einem Geständnis nur halb so hoch wie sonst ausfallen, nicht\neingehalten sei. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren hätte auch gegen einen erst aufgrund einer Beweisaufnahme überführten (schweigenden oder leugnenden) Angeklagten nicht verhängt werden können. Damit kann die Revision\n\nnicht gehört werden.\n\nEs kann dahinstehen, ob die \"Zusage\", die Strafe falle\n\nunter bestimmten Umständen nur halb so hoch wie sonst aus,\n\nohne Hinweis auf die konkrete Höhe der sonst zu verhängenden Strafe überhaupt geeignet ist, einen Vertrauenstatbe-\n\nstand zu schaffen.\n\nAngesichts der zahlreichen und - zumal unter Zugrundelegung der von der Strafkammer vorgenommenen rechtlichen\nBewertung (vgl. demgegenüber unten III 1) - sehr schwerwiegenden Taten wäre bei Fehlen eines Geständnisses angesichts\nder sonstigen, von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angestellten Strafzumessungserwägungen auch eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren jedenfalls nicht schlechterdings unver-\n\ntretbar und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden\n\ngewesen.\n\nIIl.\n\nDie Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen der zeitlich ersten\ndrei Taten zum Nachteil von Rita PfPnicht nur wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten, sondern auch wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde, hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Februar 1997 zutref-\n\nfend ausgeführt:\n\n„Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte bei\nder Ende 1991 oder Anfang des Jahres 1992 begangenen Tat,\ndaß die geistig behinderte Rita Pg@ ‘seiner Vorgehensweise\neindeutig Abwehrhandlungen’ entgegensetzte. Zu einer\n‘stärkeren Gegenwehr’ sei es lediglich aufgrund ihrer Behinderung und angesichts des Umstands nicht gekommen, daß\nsie den Angeklagten als Autoritätsperson betrachtete. Dieser habe Bitten des Opfers, es in Ruhe zu lassen, und Ver-\n\nsuche, sich zu entfernen, verhindert (UA S. 7, 8).\n\nBei den zwei im Frühjahr 1992 begangenen Taten stellt\nder Tatrichter nur fest, daß der Angeklagte gegen den Willen der Rita Pan ihre Geschlechtsteile langte und einen\nFinger in deren After einführte. In einem Fall verlangte\nder Angeklagte von dem Opfer, daß es sein Glied in den Mund\nnehme. ‘Rita Pf war damit nicht einverstanden und gab\n\ndies auch deutlich zu verstehen’ (UAS. 8).\n\nDiese Feststellungen lassen nicht hinreichend deutlich\nerkennen, ob und welche Gewalt- oder Nötigungshandlungen\nder Angeklagte begangen hat. Der Umstand, daß das Opfer\n‘eindeutig Abwehrhandlungen’ ausgeführt hat, besagt nicht,\ndaß der Angeklagte überhaupt Nötigungsmittel eingesetzt\nhat. Das Verhalten des Opfers kann nach den Feststellungen\nauch die bloße Reaktion auf die ohne Gewaltanwendung vorgenommenen sexuellen Handlungen gewesen sein. Auch die Formulierung, der Angeklagte habe erkannt, daß das Opfer zu einer ‘stärkeren Gegenwehr’ aufgrund seiner Behinderung nicht\nin der Lage gewesen sei, kann nicht als eindeutiger Hinweis\ndarauf verstanden werden, daß den Abwehrhandlungen Gewaltanwendungen des Angeklagten vorausgegangen sind, zumal die\ngeistig behinderte Rita PB den Angeklagten als Autoritätsperson ansah (UA S. 8). Schließlich legt der Tatrichter auch nicht dar, wie der Angeklagte Bitten des Opfers,\nes in Ruhe zu lassen, und Versuche, sich zu entfernen, verhindert hat. Eine ohne Drohungen ausgesprochene bloße Anweisung, den Wünschen des Angeklagten zu entsprechen, würde\njedoch noch nicht den Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB erfüllen. Für die zwei im Frühjahr 1992 verübten Taten läßt\ndas Urteil jegliche Feststellungen dazu vermissen, ob der\nAngeklagte Nötigungsmittel i.S.d. § 178 Abs. 1 StGB angewendet hat.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen daher hinsichtlich\n\nder Ende 1991/Anfang 1992 und im Frühjahr 1992 begangenen\n\n- 10 -\n\nTaten die Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 178\n\nAbs. 1 StGB nicht.“\n\nEbenso zutreffend hat er in seinem Antrag vom 1. April\n1997 insoweit ausgeführt: „Da jedoch auszuschließen ist,\ndaß der neue Tatrichter insoweit andere Feststellungen\ntreffen kann, hat die tateinheitliche Verurteilung nach § 178 Abs. 1 StGB in drei Fällen zu entfallen. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten\nist dagegen frei von Rechtsfehlern. Die Schuldsprüche in\n\nden drei genannten Fällen sind daher entsprechend zu än-\n\ndern.“\n\nDementsprechend hat der Senat den Schuldspruch in die-\n\nsen Fällen geändert und den Tenor neu gefaßt.\n\nDie Abänderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen führt zur Aufhebung der hierwegen verhängten Einzel-\n\nstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe,\n3. Im übrigen bleibt die Revision erfolglos.\n\na) Hinsichtlich der zeitlich letzten Tat zum Nachteil\nvon Rita PB hat die Revision selbst zutreffend ausgeführt, daß insoweit der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Auch im übrigen hat die aufgrund der insoweit nicht näher ausgeführten\nSachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nb) Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre Höhe von den aufge-\n\nhobenen Einzelstrafen beeinflußt wurde.\n\n-11-\n\nAuch im übrigen sind sie rechtsfehlerfrei festgesetzt.\nIn den Fällen, in denen nicht nur sexueller Mißbrauch von\nKranken in Anstalten vorliegt, wurden die Strafen zutreffend ($S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) den höheren Strafrahmen von\n§ 177 StGB beziehungsweise von $S 178 StGB entnommen. Bei\nder Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne dieser Vorschriften vorliegen, durfte die Strafkammer entgegen der\nAuffassung der Revision berücksichtigen, daß zugleich der\nTatbestand von § 174 a Abs. 2 StGB erfüllt ist (vgl. BGHR\n\nStGB vor $S 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 5\n\nm.w.Nachw.).\n\nDr. Ulsamer ist wegen\n\nUrlaubs an der Unterschrift\n\nverhindert.\nSchäfer Schäfer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/1-str-12-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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