{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-07_1_StR_638_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"1 StR 638/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _ 638/96\n\nN auerlea- vom\n7. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Karl-Fred DEE aus VER dort geboren am\nGOEEEEEEEED.\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. und 7. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEEED au: EEE\nRechtsanwalt EEEEED aus EEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Mai\n1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Hinblick auf die Teileinstellung nach\n\n§ 154 Abs. 2 StPO wird klargestellt, daß der\nAngeklagte der Untreue in vier Fällen schuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung\nzur Bewährung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der näher ausge-\n\nführten Sachrüge.\n\nDer Senat hat in der Revisionshauptverhandlung auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß s 154\nAbs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle V und VI der Urteilsgründe mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten in\nden Fällen I bis IV der Urteilsgründe eingestellt. Hinsichtlich der verbleibenden Taten führt das Rechtsmittel\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte lange Jahre\nfür die Geschäftsfrau Ida Weczera und zwei Kommanditgesellschaften, an denen diese beteiligt war, als Steuer- und\nteilweise auch Rechtsberater tätig. Nach dem Tod Ida\nVCH an 11. März 1987 wurde er mit notarieller Urkunde\nvom 11. Juni 1987 zum Pfleger ihres umfangreichen Nachlasses bestellt. Wenngleich diese Bestellung erst am 9. März\n1989 aufgehoben wurde, war die Nachlaßpflegertätigkeit des\nAngeklagten bereits im Juni 1988 faktisch beendet. Dafür\nsetzte das Nachlaßgericht eine Pflegervergütung von\n358.760 DM fest, die der Angeklagte dem Nachlaß entnahnm.\nDen Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs bilden weitere\n\nEntnahmen aus dem Nachlaß während der Zeit der Nachlaßpflegschaft.\n\nI. Der Schuldspruch in den Fällen I bis IV der Ur-\n\nteilsgründe ist nicht zu beanstanden.\n\nNoch im zweiten Halbjahr 1987 hatte der Angeklagte dem\nNachlaß in vier Teilbeträgen insgesamt 459.600 DM entnommen\n(Fälle I - IV der Urteilsgründe) und dies damit begründet,\ner habe noch zu Lebzeiten Ida WW für diese steuer-,\nrechts- und anlageberatende Tätigkeiten entfaltet, die noch\nnicht bezahlt gewesen seien. Tatsächlich hat er insoweit -\nwie das Landgericht zutreffend errechnet hat - insgesamt\n319.838,28 DM veruntreut.\n\nDas Landgericht hat dazu ohne Rechtsfehler dargelegt,\nder Angeklagte habe dem Nachlaß das Geld in dem Wissen entnommen, daß er darauf keinen Rechtsanspruch gehabt habe.\nWie im angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist, waren die\ndrei Honorarabrechnungen, auf die der Angeklagte seine Entnahmen stützen will, von ihm erst im Mai 1988 erstellt und\nauf den 15. Juli 1987 rückdatiert worden. Dabei hat er einerseits Leistungen aufgeführt, die schon über eine der\nbeiden Kommanditgesellschaften abgerechnet waren, andererseits persönliche Anlageberatung in Rechnung gestellt, die\nso nie geleistet worden war, schließlich bewußt überhöhte\nGutachterkosten abgerechnet. Nur eine der drei Rechnungen\nwar in Höhe eines Teilbetrages von 139.761,72 DM gerechtfertigt. Auch wenn dies in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich dargelegt ist, durfte\ndas Landgericht - wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu\n\nentnehmen ist - aus dieser Abrechnungsweise den Schluß ziehen, der Angeklagte habe schon kurz nach seiner Bestellung\nzum Nachlaßpfleger den Entschluß gefaßt, sich unberechtigt\naus dem Nachlaß zu bedienen, und die späteren Abrechnungen\nseien überwiegend zu dem Zweck erstellt worden, die ent-\n\nsprechenden Entnahmen zu kaschieren.\n\nSoweit die Revision sich gegen diese Feststellungen\nrichtet, erschöpft sie sich in dem unzulässigen Versuch,\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen\nzu ersetzen. -Rechtlich war es dem Landgericht auch nicht\nverwehrt, zu prüfen, ob der Ansatz von jeweils 30/10 Gebühren für in Auftrag gegebene, jedoch nicht fertiggestellte\nRechtsgutachten sich noch innerhalb des billigen Ermessen\nim Sinne des Leistungsbestimmungsrechts des Angeklagten bewegte. Die nach Abwägung der Umstände vorgenommene Rückführung auf zwei 10/10 Gebühren ist nicht zu beanstanden.\n\nUntreue ist hier nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte möglicherweise während seiner Tätigkeit als\nNachlaßpfleger aufgrund von steuer- und rechtsberatenden\nLeistungen Aufwendungsersatzansprüche erwarb, die er nach\nden $S§ 1835 Abs. 1, 670 BGB in Verbindung mit den $S 1915\nAbs. 1, 1960, 1962 BGB neben seiner Pflegervergütung gesondert hätte in Rechnung stellen und dem Nachlaß ohne Einschaltung des Nachlaßgerichts entnehmen können (dazu\nBVerfGE 54, 251, 274 ff; Diederichsen in Palandt, BGB\n56. Aufl. § 1835 Rdn. 2 und 18 mit Hinweis auf KG in M\n1935, 546 und in OLG 18, 299; Damrau in Soergel, BGB\n12. Aufl. S 1835 Rdn. 19; BayObLG FamRZ 1989, 433 und 1119;\n1991, 861; OLG Köln NJW 1967, 2408). Diese Forderungen des\n\nAngeklagten konnten jedenfalls nicht mit den den Fällen I\nbis IV zugrundeliegenden Entnahmen verrechnet werden. Schon\nder Umstand, daß - wie das Landgericht unbeschadet der Teileinstellung durch den Senat rechtsfehlerfrei festgestellt\nhat - er wegen seiner möglichen Aufwendungsersatzansprüche\nab Mai 1988 (Fälle V und VI) weitere Gelder aus dem Nachlaß\nentnahm, zeigt, daß die früheren Entnahmen der Fälle I bis\nIV ihrerseits nicht dem Zweck dienen konnten, solche berechtigten Aufwendungsersatzansprüche zu befriedigen, sondern mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgten.\nDer Angeklagte hat dem Nachlaßvermögen damit auch einen\nNachteil im Sinne von § 266 StGB zugefügt, denn durch die\nVerschleierung des wahren Verwendungszwecks der Entnahmen\nmit Hilfe fingierter Rechnungen hat er zunächst erfolgreich\nverhindert, daß diese Entnahmen seitens des Nachlaßvermögens mit möglicherweise berechtigten Aufwendungsersatzansprüchen verrechnet werden konnten. Bei dieser Sachlage ist\nauch unerheblich, daß der Angeklagte aufgrund seiner Vermögensverhältnisse finanziell in der Lage gewesen wäre, den\nUntreueschaden jederzeit gutzumachen, denn da er keine Wiedergutmachung beabsichtigte, konnte er zu diesem Zweck auch\nkeine Mittel bereithalten.\n\nII. Wegen der Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO\nentfallen die Schuldsprüche in den Fällen V und VI der Urteilsgründe, ferner die insoweit verhängten Einzelstrafen.\nWeiter werden aber auch die übrigen Einzelstrafen und damit\nder gesamte Strafausspruch davon erfaßt, denn der Senat\nkann nicht ausschließen, daß insbesondere der vom Landgericht im Fall V angenommene große Schuldumfang und die da-\n\nfür verhängte zweithöchste Einzelstrafe von einem Jahr und\n\nfünf Monaten die in den Fällen I bis IV erkannten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnten. Das folgt auch daraus, daß das Landgericht dem Angeklagten in allen Fällen straferschwerend angelastet hat,\nsein den Nachlaß schädigendes Verhalten habe sich über einen Tatzeitraum von neun Monaten erstreckt. Dieser Tatzeit-\n\nraum hat sich durch die Verfahrensbeschränkung auf nur noch\n\nca. vier Monate verkürzt.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Begründung der neu\nfestzusetzenden Strafen und der Darlegung, inwieweit sich\ndabei die schon vom ersten Tatrichter angesprochenen ungewöhnlichen Verfahrensverzögerungen jeweils auf die Strafhöhe ausgewirkt haben, die Maßstäbe zu berücksichtigen haben,\ndie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Überprüfbarkeit dieser besonderen Kompensation aufgestellt hat\n(vgl. dazu BVerfG NJW 1984, 967; 1992, 2472; 1993, 3254;\n1995, 1277, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983,\n378, und BVerfG, Beschluß des Vorprüfungsausschusses des 2.\nSenats vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/1-str-638-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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