{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-07_1_StR_217_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"1 StR 217/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 217/97\n\nHercsnu von\n\n7. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBahattin DB aus pr, seporen am\nGENE 1957 in AGB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n22. Januar 1997 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Einziehung von 7.020 DM hat jedoch keinen Bestand.\nDieser beim Angeklagten sichergestellte Geldbetrag war dazu\nbestimmt, weiteres Heroingemisch einzukaufen. Inwieweit ein\nsolches Geschäft schon konkretisiert war oder ob es sich da-\n\nbei lediglich um eine allgemeine Absicht des Angeklagten\nhandelte, wird nicht mitgeteilt; jedenfalls war ein solcher\nEinkauf nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit\nsind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es genügt\nnicht allgemein, daß der Gegenstand zu einer Straftat bestimmt ist, erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes\nvielmehr, daß eine vorsätzliche Straftat \"begangen\" worden\nund der Gegenstand zu ihrer Begehung bestimmt gewesen ist.\nDanach kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht,\nwenn der \"jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung\nweiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese\nGeschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind\" (BGHR StGB\n§ 74 Abs. 1 Tatmittel 2, 6; st. Rspr.; Körner BtMG 44. Aufl.\n\ns 33 Rdn. 23).\n\nZwar liegt es nach den mitgeteilten Umständen nahe, daß\ndas sichergestellte Geld aus Rauschgiftgeschäften stammt und\ndeswegen dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB unterliegen könnte. Hierzu hat sich das Landgericht jedoch nicht ge-\n\n-4 -\n\näußert. Die insoweit erforderliche tatrichterliche Überzeugung kann das Revisionsgericht nicht ersetzen.\nSchäfer Maul Brüning\n\nDr. Boetticher hat\nUrlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift\nverhindert.\n\nWahl . Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/1-str-217-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/1-str-217-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.208665+00:00"}}