{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-06_1_StR_17_97_NA_NA_b","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"1 StR 17/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _ 17/97 ®\n. \\ - Ü ,\nf\nu, ‘ vom\n\n6. Mai 1997\nin der Strafsache\n\n- gegen\n\nJörg WED aus CUEEEEE- CE, geboren am\nGERD 1963 in ONE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEERE aus WEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 15. August 1996 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren\n\nbis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.\n\nDie (nur noch) auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte (Fall 1)\nein ihm fremdes neunjähriges Mädchen auf der Straße angesprochen und sich von ihm eine Stelle außerhalb des Ortes\nzeigen lassen, weswegen das Kind mit dem Fahrrad dem Pkw des\n\nAngeklagten voranfuhr. Dort angekommen verbrachte er das\nKind unter Gewaltanwendung in sein Fahrzeug, fuhr an einen\nentlegenen Ort, zwang das Kind, sich zu entkleiden und,\nnachdem er zunächst selbst und mit der Hand des Kindes zu\nonanieren begonnen hatte, sein Glied in den Mund zu nehmen.\nAnschließend fesselte er die Hände des Kindes mit zufällig\nmitgeführtem Paketklebeband, wickelte dieses zusätzlich um\nRücken und angewinkelte Oberschenkel und leckte das wie ein\nPaket verschnürte Kind im Analbereich. Der Angeklagte nahm\nbilligend in Kauf, daß er dem Kind durch seine Behandlung\nund insbesondere das abschließende Abreißen des Klebebandes\nSchmerzen zufügte. Nach insgesamt ca. 90 Minuten entließ er\ndas Kind mit dem Hinweis, nichts von dem Vorfall zu erzäh-\n\nlen.\n\nIm Fall 2 onanierte der Angeklagte vor Kindern. Im Fall\n3 gelang es ihm, drei Mädchen an eine entlegene Stelle zu\nlocken, wo er sie sexuell mißbrauchen wollte. Die Tat scheiterte schließlich, weil die Kinder wegliefen.\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte war vor knapp zehn\nJahren bereits einmal als Exibitionist vor Mädchen aufgetreten. Nach den Ausführungen der psychologischen Sachverständigen ist die Persönlichkeit des Angeklagten durch eine depressive Grundstimmung geprägt; aggressive Impulse richten\nsich gegen die eigene Person, was ihn zu aktiver Konfliktlösung unfähig macht. Durch extreme Überforderung - hier:\nstarke berufliche und finanzielle Belastung in seinem Betrieb führten zu Spannungen mit seiner Lebensgefährtin -\nwiederhole er das Trauma seines eigenen nicht verarbeiteten\nfrüheren sexuellen Mißbrauchs, über den er zuvor noch nie\n\ngesprochen habe. Die sich hieraus ergebende Persönlichkeitsstörung sei zwar nicht generell, wohl aber in Zeiten großen\nseelischen Druckes als eine \"andere seelische Abartigkeit’\nzu definieren, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtige. \"Ob diese Beeinträchtigung erheblich\nist, konnte die Sachverständige nicht sicher feststellen,\naber auch nicht ausschließen. Zu Gunsten des Angeklagten\nmußte deshalb (nach Auffassung des Landgerichts) von einer\n\nerheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden.\"\n\n2. Die so begründete Annahme erheblich verminderter\nSteuerungsfähigkeit (die Einsichtsfähigkeit steht nicht in\nFrage) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie \"schweren anderen seelischen Abartigkeiten’ umfassen namentlich Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen\n(was alles beim Angeklagten nicht vorliegt), es können sich\naber seelische Fehlanlagen oder -entwicklungen auch in anderen Abweichungen ausprägen (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 21 ff. mit zahlreichen\nNachweisen aus der Rechtsprechung; Lackner, StGB 21. Aufl.\n§ 20 Rdn. 11). Davon werden solche schwere Veränderungen der\nPersönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind,\nalso im medizinischen Sinne keine Krankheit darstellen (BGHR\nStGB § 21 seelische Abartigkeit 9, 14; st. Rspr.). Um das in\n§ 20 StGB aufgeführte biologische Merkmal zu erfüllen, muß\ndie seelische Abartigkeit jedoch so gravierend sein, daß sie\nin ihrer belastenden Wirkung für den Betroffenen - und damit\nauch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S.d.\n\nss 20, 21 StGB - ausgenommen die leichteren (BGHSt 34, 22,\n28) - erreicht (BGHSt 37, 397, 401; st. Rspr.; Lenckner aaO\nRdn. 22 m.w.Nachw.).\n\na) Ob dies bei einem Täter zur Tatzeit so war, muß in\neiner Ganzheitsbetrachtung von Täter und Tat beantwortet\nwerden. Die Beurteilung einer schweren seelischen Abartigkeit ohne den konkreten Bezug zur fraglichen Tat genügt daher - abgesehen von offenkundigen Ausnahmefällen - nicht\n(BGHR aaO seelische Abartigkeit 4).\n\nzwar hat das Landgericht die Entwicklung des Angeklagten und dessen Charakterbild seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Deren isolierte Hervorhebung beleuchtet aber nicht die\ndamit untrennbar verbundene Frage nach dem aktuellen seelischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der Taten und\ndessen Einfluß auf Tatentschluß und -durchführung. Hier mag\nschon zweifelhaft sein, daß das Vorleben des Angeklagten in\nVerbindung mit seinen tatnahen beruflichen und persönlichen\nBelastungen zu einer solchen Veränderung und Erschütterung\ndes Persönlichkeitsgefüges geführt hat, daß die sich daraus\nergebenden Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen gestört, belastet oder eingeengt haben wie beim\nVorliegen einer krankhaften seelischen Störung (vgl. BGHSt\naa0; BGHR aaO seelische Abartigkeit 21 m.w.Nachw.). Schon\ndie Sachverständige hatte das als allgemeine und ständige\nAusprägung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint. Um so weniger durfte das Landgericht darauf verzichten, den Bezug der angenommenen Persönlichkeitsstörung zu\n\nden aktuellen Taten - deren Anlaß, Ausführung und das Nachtatverhalten des Angeklagten - in seine Betrachtung einzube-\n\nziehen.\n\nb) Dem Landgericht war zudem nicht bewußt, daß die Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des\n§ 21 StGB als Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in LK\n11. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.Nachw.) ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwortung beantwortet werden muß\n\n(BGH, Urt. vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 zum Abdruck in\nBGHSt vorgesehen).\n\nAuch für die Frage der (vollen) Schuldfähigkeit gilt\nder Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten’. Ist dem Gericht nach umfassender Prüfung zweifelhaft, ob eine andere\nseelische Abartigkeit von ausreichender Schwere vorliegt, so\nmuß es von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit\n- also dem Vorliegen dieses Merkmals aus § 20 StGB - ausgehen. Zwar liegt es grundsätzlich nahe (BGHR aaO seelische\nAbartigkeit 20), daß eine schwere seelische Abartigkeit auch zu einer erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit führt - ein Abweichen hiervon müßte vom Tatrichter begründet werden (BGH NStZ 1996, 380). Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht\nnoch ausgeschlossen, liegt ein Rechtsfehler jedoch dann vor,\nwenn der Tatrichter \"deshalb\" \"zu Gunsten\" des Angeklagten\nohne weiteres von erhebliche r Beeinträchtigung\ndes Hemmungsvermögens ausgeht. In solchen Fällen ist der\nEinfluß der seelischen Störung auf Tatentschluß und -durchführung vom Tatrichter zu erörtern; ob also die seelische\nStörung einen solchen Erheblichkeitsgrad erreicht hat, daß\n\nvon einer Persönlichkeitsveränderung des Ausmaßes auszugehen\nist, daß die normalen Anforderungen an normgemäßes Verhalten\nim konkreten Einzelfall legitimerweise nicht oder nicht in\nvollem Umfang gestellt werden dürfen (vgl. Lenckner aa0\n\nRdn. 26). Das wird dann der Fall sein, wenn die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit des Angeklagten führend geworden sind (vgl. Rasch StV 1991, 126, 131; Jähnke\naa0 Rdn. 8 a.E., der - zu § 20 Rdn. 68 - wie auch BGHSt 37,\n397, 402 eine Reihe von Umständen aufführt, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können). Dies muß sich beim\nTatentschluß oder der Tatausführung maßgeblich ausgewirkt\nhaben. Das Gewicht der Tat und die dadurch beeinflußte Höhe\nder vor ihr liegenden Hemmschwelle kann dabei für die Beurteilung Bedeutung gewinnen (vgl. Jähnke aaO § 20 Rdn. 72;\nLenckner aaO Rdn. 29). Zu diesen Fragen verhält sich das Urteil nicht.\n\nDie Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit,\nüber die das Landgericht letztlich nicht selber entschieden\nhat, hat die Höhe der Einzelstrafe beeinflußt.\n\n3. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\nWenn die neue Verhandlung wieder zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit führen sollte, gibt bereits\ndas derzeitige Strafrahmengefüge dem Tatrichter genügenden\nSpielraum, im Rahmen schuldangemessener Strafe auf sexuellen\nMißbrauch von Kindern und die darauf bezogene Gefährlichkeit\neines Täters ausreichend zu reagieren. Liegt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB nahe,\n\nso bedarf seine Ablehnung einer Begründung, die neben der\nPerson des Täters und den für ihn bedeutsamen Umständen auch\n\ndem gesamten Tatgeschehen Gewicht beimißt.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-17-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-17-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.098141+00:00"}}