{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-06_1_StR_17_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"1 StR 17/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 17/97\nIT _\nAaL eL 7 \\ ß | vom\n72 6. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg vw ED aus com, geboren am\nGEEEEEEEEEEED 1963 in OGEEEEEEEEEEED:\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1997\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n15. August 1996 wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Verfolgung ihrer\n\nRevision wird zurückgewiesen.\nGründe:\n\nDie Nebenklage betrifft allein die Tat zu Lasten des\n\nKindes Daniela MED. Der Angeklagte wurde insoweit wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit se-\n\nxueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\nder Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Nebenklägerin zwar Aufhebung des Urteils, die Begründung läßt aber keinen Zweifel\ndaran, daß lediglich die Strafhöhe, insbesondere die Ablehnung eines besonders schweren Falles des sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes beanstandet wird.\n\nMit diesem Begehren bleibt die Revision der Nebenklage\nunzulässig. Ein Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird\n\n(S 400 Abs. 1 StPo).\n\nDa sich somit die Unzulässigkeit der Revision der Nebenklage bereits aus deren Begründung ergibt, kann zu ihrer\nVerfolgung auch nicht Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Es\nbesteht kein Rechtschutzinteresse, ein bei Antragstellung\nersichtlich unzulässiges Rechtsmittel durch Gewährung von\nProzeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397 a\nAbs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).\n\nDie in dieser Sache eingelegte Revision des Angeklagten\nist verworfen worden (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Überbürdung\nder durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und\nder durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn\nbei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch\ndes Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen\nselbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-17-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-17-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.080668+00:00"}}