{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-06_1_StR_179_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"1 StR 179/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 179/97 ; vom\n- -\n\nTuh >\n6. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJason Frank NEE zus TED seboren am\nEEE 1255 ir SEE (Großbritannien),\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1997 ge-\n\nmäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTübingen vom 4. Dezember 1996 im\nStrafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\numrf\nworien\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, weil\n\ner in der ehelichen Wohnung seine Ehefrau erstochen hat.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum\n\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\n\nwendet, bleibt sie aus den vom Generalbundesanwalt in sei-\n\nnem Antrag vom 25. März 1997 zutreffend im einzelnen darge-\n\nlegten Gründen erfolglos.\n\n2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\na) Nach der Tat spülte der Angeklagte das Tatmesser,\nreinigte es von Blut und verstaute es „ordnungsgemäß in der\nKüche\". Er wischte das Blut vom Boden auf und wischte auch\nBlutspritzer von den Wänden ab. Als dies nur unvollkommen\ngelang, überstrich er mit Dispersionsfarbe nahezu alle\n\nBlutspritzer.\n\nAnschließend übergoß er die auf einem Sofa liegende\nLeiche mit Spiritus und setzte sie „wie auch Teile des Sofas mit einem Einwegfeuerzeug in Brand“. Danach verließ er\ndie Wohnung. Als er etwa 90 Minuten später wiederkam, hatte\nsich „das Feuer wegen des rundum geschlossenen Fensters\nnicht recht ausbreiten können. Jedoch qualmte es mächtig\n\n..“. Der Angeklagte alarmierte die Polizei; er erklärte\ndabei wahrheitswidrig, als er eben nach Hause gekommen sei,\nseien Haus- und Wohnungstür zu seiner Überraschung offen\n\ni voll Rauch, seine Frau liege auf dem So-\n\nD\n\ngewesen, alles s\nfa, er wisse nicht, was mit ihr los sei. Die von der Polizei herbeigerufene Feuerwehr „lWöschte den inzwischen voll\nausgebrochenen Brand rasch und barg die schon weitgehend\n\nverkohlte Leiche“.\n\nb) Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die\nStrafkammer zum Nachteil des Angeklagten „sein Nachtatverhalten, insbesondere das Anzünden des toten Körpers ... im\nZusammenhang mit dem hartnäckigen Tilgen von Tatspuren ...,\nwas ... auf ein erstaunlich zielstrebiges Vorgehen und vor\n\nallem eine beträchtliche Kaltblütigkeit hindeutet“.\n\nDiese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand:\n\nDer Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der\nStrafverfolgung zu entziehen, ist „als solcher“ nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. zuletzt BGH NStZ RR 1997,\n99, 100 m.w.Nachw.). Soweit das Landgericht neben dem Anzünden der Leiche auf sonstiges hartnäckiges Tilgen von\nTatspuren abhebt, läßt dies besorgen, es habe das Verstauen\ndes Messers und die Beseitigung der Blutflecken strafschär-\n\nfend gewertet. Schon dies führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs.\n\n3. Hinsichtlich der übrigen Erwägungen zum Nachtatver-\n\nhalten weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Selbstbegünstigung kann strafschärfend wirken, wenn\nhierdurch weitere strafbewehrte Verbote verletzt werden\n(BGH aaO 99 m.w.Nachw.). Insoweit fehlen freilich hier klare Feststellungen. So ist etwa nicht deutlich, ob der Angeklagte beim Verlassen der Wohnung wollte, daß das Feuer\nvoll ausbricht; hiergegen könnte sprechen, daß er zuvor\nsorgfältig das Messer verstaut und die Wohnung gereinigt\nhat. Dies ist mit der Absicht, die ganze Wohnung in Brand\nzu setzen, jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar. Ebensowenig ergibt sich aus den Urteilsgründen, worauf der\nvollständige Ausbruch des Feuers nach der Rückkehr des Angeklagten beruhte, insbesondere, ob er ihn herbeigeführt\nhat und ob (zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten)\ndurch das Feuer noch weitere Personen (z.B. Mitbewohner des\n\nHauses oder Nachbarn) gefährdet waren.\n\nb) Von der Frage neuen, strafbewehrten Unrechts abgesehen, kann sich Nachtatverhalten bei der Strafzumessung\nzum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn er mit seinem\nVerhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht\nauf ihn werfen. Die gebotene Abgrenzung zwischen strafschärfend zu berücksichtigendem und nicht strafschärfend zu\nberücksichtigendem Verhalten kann nicht ohne weiteres anhand des äußeren Geschehens vorgenommen werden: Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum, in den das Revisionsgericht dann nicht eingreifen\nkann, wenn ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrundege-\n\nlegt ist (BGH aaO, 100 m.w.Nachw.).\n\nc) Ob, wie der Generalbundesanwalt im Ergebnis meint,\ndie genannte Erwägung der Strafkammer noch mit hinreichender Klarheit belegt, daß nach der maßgeblichen Überzeugung\nder Strafkammer es dem Angeklagten beim Anzünden der Leiche\n(auch) um eine „in hohem Maße unglimpfliche Behandlung der\n\nLeiche“ ging, bedarf unter den gegebenen Umständen hier\n\nkeiner Entscheidung. Die neu zur Entscheidung berufene\nStrafkammer wird gegebenenfalls Gelegenheit haben, entspre-\n\nchende Erwägungen zu verdeutlichen.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-179-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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