{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-06_1_StR_169_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"1 StR 169/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _169/97\n\nvom\n\n6. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Herbert D CD zus Do,\ngeboren an EEE 1968 in TED,\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai\n1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n1. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nMit Verfügung vom 14. November 1996 hat der Vorsitzende\nder Schwurgerichtskammer den in Frankreich lebenden Zeugen\nHerve DGEEEEEEB zum Hauptverhandlungstermin vom 10. Dezember\n1996 geladen. Der Zeuge ließ nach Erhalt der Ladung durch\ndie Polizei mitteilen, er sei bereit, vor dem Landgericht\nin Bamberg als Zeuge auszusagen, trete aber am 10. Dezember\n1996 eine einmonatige Reise nach Indien an, die er nicht\nmehr verlegen könne; er schlug vor, zu einem früheren Termin, z.B. am 3. Dezember 1996 nach Bamberg zu kommen.\n\nDarauf ordnete das Schwurgericht, ohne noch einmal Verbindung mit dem Zeugen aufgenommen zu haben, durch Beschluß\nvom 22. November 1996 dessen Vernehmung durch einen beauftragten Richter - hier den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer und einen beisitzenden Richter - an, die am 3. Dezember 1996 in Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers\nund der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde. Die Niederschrift dieser Vernehmung wurde im Hauptverhandlungstermin\nvom 10. Dezember 1996 - nachdem Einwendungen dagegen nicht\nerhoben worden waren - aufgrund eines nach § 251 Abs. 1\nNr. 2 StPO ergangenen Gerichtsbeschlusses verlesen.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß die Schwurgerichtskammer den Begriff der Verhinderung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2\nStPO verkannt hat.\n\nZur Beurteilung. der Frage, ob ein Zeuge in absehbarer\nZeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, gibt es keinen\nfür alle Fälle geltenden Maßstab. Die Entscheidung, ob diese\nVoraussetzung gegeben ist, erfordert vielmehr eine Abwägung,\nin die die Bedeutung der Sache, die Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung und das Interesse an einer\nreibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens\nunter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung einzubeziehen sind. Die Bemühungen des Gerichts,\ndie unmittelbare Vernehmung eines Zeugen Trotz erheblicher\nSchwierigkeiten zu ermöglichen, müssen Wi Bedeutung der\nAussage angemessen sein (BGHSt 22, 118, 120; BGH NJW 1953,\n1522). Diesen Anforderungen ist die Schwurgerichtskammer\n\nnicht gerecht geworden. Gegen den Angeklagten DEE\nwurde der Vorwurf des Mordes erhoben. Er hat eine Beteili-\n\ngung an der Ermordung des Söldners Jean ww zwar eingeräumt, den tödlichen Schuß habe jedoch Frederic Ei abgefeuert. E@MB seinerseits hat das als Zeuge bestritten.\nHerve DNB War zwar an der Tat selbst nicht beteiligt;\ner war jedoch bei der Tatplanung, bei der er eine Beteiligung abgelehnt hatte, anwesend und wurde unmittelbar nach\nder Tat vom Angeklagten und EB über den Ausgang unterrichtet. Objektive Beweismittel waren daneben nicht vorhanden. Die Tat war in den Bürgerkriegswirren des ehemaligen\nJugoslawien begangen worden. Die örtlichen Strafverfolgungsbehörden hatten der Sicherung von. Beweisen unter keinem Gesichtspunkt Rechnung getragen; die Leiche des Getöteten war\nnicht obduziert worden, nicht einmal sein Familienname war\n\nbekannt.\n\nDie Angaben des Zeugen DEE waren daher von großer\nBedeutung; darauf hatte auch der Vorsitzende in seinem Ladungsschreiben den Zeugen hingewiesen. Unter diesen Umständen mußte die Schwurgerichtskammer erhebliche Bemühungen anstellen, den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung\nzu veranlassen. Das erschien auch erfolgversprechend. Dekester hatte seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, in\nBamberg auszusagen und war am 3. Dezember 1996 auch erschienen. Das Landgericht hätte daher mit dem Zeugen erörtern\nmüssen, ob nicht die Möglichkeit einer Aussage in der Hauptverhandlung gefunden werden konnte. So hätte dem Zeugen die\nÜbernahme der Mehrkosten für eine Abreise einen Tag später\nangeboten werden können; es ist nicht ersichtlich, daß D@B-EBunbedingt bereits am 11. Dezember 1996 in Indien sein\nmußte. Wäre der Zeuge auf solche oder ähnliche Vorschläge\nnicht eingegangen, hätte das Landgericht in Anbetracht der\n\nSchwere des Tatvorwurfs den Hauptverhandlungstermin aufheben\nund neuen Termin nach Rückkehr des Zeugen festsetzen müssen.\nDie Verzögerung von vier bis fünf Wochen hätte in Anbetracht\nder Bedeutung der Aussage hingenommen werden müssen.\n\nDie Geltendmachung der Rüge ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger in der\nHauptverhandlung Einwendungen gegen die Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls nicht erhoben haben. Das\nLandgericht hat sich nicht auf den Verlesungsgrund des § 251\nAbs. 1 Nr. 4 StPO gestützt. Da die Verlesbarkeit danach\nnicht auf dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten beruhte, konnte ihr Prozeßverhalten nur die Bedeutung haben,\ndaß sie keinen Anlaß sahen, Einwände gegen die Verlesung\nnach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu erheben (vgl. BGH NJW 1984,\n\n65, 66).\n\nEin Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler kann\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es erscheint möglich, daß dem Zeugen aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Aussagen der übrigen Zeugen weitere Vorhalte gemacht und Fragen\ngestellt worden wären, die ihm zu abweichenden Angaben Anlaß\n\ngegeben hätten.\n\n2. Auf die weiter erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen DEE s 60\nNr. 2 StPO verletzt, kommt es damit nicht mehr an. Das gleiche gilt hinsichtlich der näher ausgeführten Sachrüge.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-169-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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