{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-06_1_StR_129_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"1 StR 129/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 129/97 vom\n\nNor -FErrk 6. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJchann CB aus FEB, geboren an GES in\nU 2\n\nwegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 6. Mai 1997 gemäß S 206a, S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte CB im Falle\nII 1 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten\nErwerbs einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von\nnicht mehr als 60 cm verurteilt\n\nworden ist.\n\n2. a) Die weitergehende Revision des Angeklagten CB gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n16. Oktober 1996 wird - soweit es\nihn betrifft - mit der Maßgabe verworfen, daß die abgeurteilten 13\nVergehen gegen das Waffengesetz in\nTateinheit stehen und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt ist.\n\nb) Der Angeklagte trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\n3. Der Schuldspruch hinsichtlich der\n\nMitverurteilten NE und LUD\n\nwird dahin geändert, daß die jeweils festgestellten Taten in Tateinheit stehen und der Angeklagte\nNoderer zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten\nund der Angeklagte IB zu einer\nGeldstrafe in Höhe von\n\n90 Tagessätzen zu je 60,-- DM ver-\n\nurteilt sind.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift\n\nvom 2. April 1997 ausgeführt:\n\nI. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nCE esen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\n($S 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) kann nicht bestehen bleiben, weil\ndie Strafverfolgung für den im Jahre 1988 begangenen Erwerbsakt verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt für das\nVergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG fünf Jahre (S 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB). Die frühestmögliche Unterbrechungshandlung ist die richterliche Durchsuchungsanordnung vom\n29. Juni 1994 (Bd. I Bl. 8 d.A.). Verfolgungsverjährung,\ndie für jede Gesetzesverletzung gesondert zu prüfen ist\n(BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1, 2), ist demnach eingetreten.\n\nIL.1. Der Schuldspruch wegen 13 rechtlich selbständiger Verstöße gegen das Waffengesetz kann nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet der zumindest teilweise gleiche Besitz an mehreren\nWaffen Tateinheit (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschlüsse vom\n31. August 1993 - 1 StR 509/93, vom 29. Oktober 1996\n- 1 StR 310/96, vom 11. Juli 1994 - 2 StR 298/94, vom 18.\nAugust 1995 - 2 StR 346/95 und vom 20. August 1996\n- 4 StR 309/96, Urteil vom 20. Februar 1997\n- 4 StR 641/96). Das gilt auch für die Fälle, in denen ein\nTäter nacheinander verschiedene Waffen erwirbt, sie jeweils\nseinem Waffenlager einverleibt und sie zu unterschiedlichen\nZeiten wieder abgibt. Zwar hat der Täter in einem solchen\nFall nicht gleichzeitig über alle, sondern nur über die jeweils im Waffenlager befindlichen Waffen zugleich Besitz.\nWird aber zur selben Zeit die tatsächliche Gewalt über zwei\n\nWaffen ausgeübt, wobei eine davon weiter verwahrt, die an-\n\ndere abgegeben wird, und wird später eine weitere Waffe da-\n\nzu erworben, so besteht - jedenfalls für eine bestimmte\nZeit - jeweils gleichzeitiger Besitz an den zwei ersten\nWaffen sowie an der weiterhin verwahrten und der neu erworbenen Waffe. Die Waffe, über die der Täter fortwährend die\ntatsächliche Gewalt ausübt, bildet dann das Bindeglied zwischen der bereits abgegebenen und der erst später erworbe-\n\nnen Waffe, so daß insgesamt eine einheitliche Tat vorliegt.\n\nNach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im\nFall II 1 den im Jahre 1988 erworbenen Revolver, den er zu\nHause aufbewahrte, zusammen mit 80 Schuß Munition erst im\nLaufe des Jahres 1990. Das Repetiergewehr im Fall II 2 erwarb er ebenfalls „im Laufe des Jahres 1990“. Danach ist\nnicht auszuschließen, daß er diese ebenfalls zu Hause auf-\n\nbewahrte Waffe, die er erst im September/Oktober 1992 zu-\n\nFE\n\nsammen mit 250 Schuß Munition verkaufte, zumindest teilweise zur selben Zeit wie die im Jahre 1988 erworbene Waffe\nbesaß. Ende 1991 erwarb der Angeklagte eine Kipplaufpistole\n(Fall II 3), die er bis Mai 1994 im Besitz hatte. während\ndieser Zeit hat der Angeklagte sämtliche Waffen, Schalldämpfer und Munition in den Fällen II 5-13 erworben und\nwieder veräußert. Das im September 1992 erworbene Luftgewehr (Fall II 4) verwahrte der Angeklagte bis zu seiner\nFestnahme an seinem Arbeitsplatz, wo am 29. September 1994\nauch eine halbautomatische Selbstladepistole sichergestellt\n\nwurde (Fall II 14).\n\nDer wechselnde Bestand des Waffenlagers führte somit\nzu einer Besitzkette, die dadurch gekennzeichnet ist, daß\njede Waffe zumindest zeitweise zugleich mit einer anderen\nWaffe oder mit mehreren anderen Waffen, mit Schalldämpfern\noder Munition aufbewahrt wurde. Die durch den zeitgleichen\nBesitz an mehreren Waffen begründete Tateinheit erstreckt\nsich auch auf die Waffen, die zwar erst später dazu erworben, aber mit noch im Waffenlager befindlichen Waffen zu-\n\nmindest teilweise zur selben Zeit verwahrt wurden.\n\nDaß sich die Waffen im Fall II 4 und II 14 nicht in\nder Wohnung des Angeklagten, sondern an seinem Arbeitsplatz\nbefanden, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen\n(BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88 und\nvom 28. März 1990 - 2 StR 22/90).\n\n2. Die rechtliche Beurteilung führt zur Annahme einer\neinheitlichen Tat wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Diese Tatbestandsmodalität klammert alle anderen Begehungsformen (BGH NStZ 1984, 171). Der Schuldspruch\n\nist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie der geständige Ange-\n\nklagte sich hätte anders verteidigen können.\n\n3. Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuld-\n\nspruchänderung in Wegfall.\n\n4. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Die Änderung der Konkurrenzfrage\nläßt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Der Wegfall der\ntateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach S$S 53 Abs. 1\nNr. 3 WaffG im Fall II 1 beeinflußt die Höhe der Strafe\nnicht. Es kann daher insgesamt ausgeschlossen werden, daß\nder Tatrichter, wenn er das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte, eine geringere Freiheitsstrafe\nverhängt hätte. Für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist angesichts der Vielzahl der erworbenen und wieder abgegebenen Waffen und der\neinschlägigen Vorstrafe trotz der sonstigen Milderungsgrün-\n\nde kein Raum.\n\nIII. Die Schuldspruchänderung ist gemäß S$S 357 StPO auf die\nMitverurteilten NEE nd ICE zu erstrecken. Nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ist davon auszugehen, daß\ndiese Angeklagten die vom Angeklagten CHE erworbenen\nWaffen auf Dauer bei sich aufbewahrt haben, so daß sie die\ntatsächliche Gewalt über diese Gegenstände gleichzeitig\n\nausgeübt haben (vgl. auch Bd. I Bl. 180, 240 d.A.).\n\nDie Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der je-\n\nweiligen Einzelstrafen. Die Gesamtstrafen können jedoch als\n\nEinzelstrafen bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß\nder Tatrichter eine geringere Freiheitsstrafe oder eine geringere Geldstrafe verhängt hätte, wenn er von Tateinheit\n\nund nicht von Tatmehrheit ausgegangen wäre.\n\nIV. Die übrigen Mitverurteilten werden durch den unter II\n\naufgezeigten Rechtsmangel nicht berührt.\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-129-97","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/1-str-129-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.043329+00:00"}}