{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-30_1_StR_105_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"1 StR 105/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Rechtsgedanke des Härteausgleichs wegen unterbliebener\nGesamtstrafenbildung ist auch in Betracht zu ziehen, wenn\ndie im Ausland und die im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteiander hätten abgeur-\n\nteilt werden können.\n\nBCH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 - LG Weiden\ni.d.OPf.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 46, 53, 53\n\nDer Rechtsgedanke des Härteausgleichs wegen unterbliebener\nGesamtstrafenbildung ist auch in Betracht zu ziehen, wenn\ndie im Ausland und die im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteiander hätten abgeur-\n\nteilt werden können.\n\nBCH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 - LG Weiden\ni.d.OPf.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- URTEIL\n\n1 StR 105/97\n\nvom\n\n30. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDogan KED aus IE (Türkei), geboren am\nEEE 1972 in AU (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 29. April 1997 in der Sitzung\nvom 30. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEEENEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 20. Januar 1997 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen am 25. Oktober 1991 begangener Einfuhr und Handeltreiben mit 44,9642 kg\nHeroin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.\n\nSeine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat neben einer Anzahl weiterer\nStrafmilderungsgründe zu Gunsten des Angeklagten beachtet,\ndaß er bereits in den Niederlanden am 3. November 1993 vom\nLandgericht Amsterdam wegen der Organisation von Rauschgifttransporten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist, die er inzwischen teilweise verbüßt hat;\nwegen der außerordentlich großen Menge des eingeführten\nHeroins und weiterer Strafschärfungsgründe hat es jedoch die\nHöchststrafe von 15 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat das Landgericht die Möglichkeit einer Ge-\n\nsamtstrafenbildung mit der in den Niederlanden verhängten\nStrafe erwogen, jedoch zutreffend verneint, weil eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe schon wegen des damit verbundenen Eingriffs\nin deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist (BGH LM Nr. 1\nzu § 335 StGB a.F.; BGH, Urt. vom 4. Dezember 1979 - 5 StR\n571/79; OLG Hamm JMBINW 1950, 144; OLG Bremen NJW 1950, 918;\nStree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 4).\n\nIst nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder\nerlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist\ndie darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103;\n33, 131, 132; 41, 310, 312).\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt, wenn nach Jugendrecht und\nErwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich\ngesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte\nauszugleichen, die darin liegt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe\ndes allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (BGHSt 14, 287,\n288; 36, 270, 272). Kann der Ausgleich nicht bei der Gesanmtstrafenbildung erfolgen, insbesondere wenn dem nunmehr erwachsenen Straftäter nur eine Straftat zur Last liegt, kann\nder Nachteil auch bei der Festsetzung der Einzelstrafe ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, 276).\n\nAllen diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden\nsoll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367,\n370).\n\nGrundsätzlich erscheint es geboten, diesen Rechtsgedanken auch dann anzuwenden, wenn die im Ausland und die im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her\nmiteinander hätten abgeurteilt werden können. Denn auch insoweit hängt die getrennte oder gemeinsame Aburteilung von\nZufälligkeiten ab wie der Intensität der Zusammenarbeit der\njeweiligen nationalen Polizeidienststellen, aber auch von\nunterschiedlichen nationalen Regelungen. So sehen Art. 4, 4a\ndes niederländischen Wetboek van Strafrecht die Anwendung\ndes Weltrechtsprinzips für den Vertrieb von Betäubungsmitteln nicht vor, so daß der Angeklagte als türkischer Staatsangehöriger nicht wegen einer in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Betäubungsmittelstraftat in den Niederlanden\n\nabgeurteilt hätte werden können.\n\nZum Gewicht des Härteausgleichs bei ausschließlich in\nder Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen hat der\nBundesgerichtshof entschieden, daß die Beurteilung dieser\nFrage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters sei\nund sich daher einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehe\n(BGHSt 29, 319, 320); etwas anders müsse aber gelten, wenn\ndurch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze - hier § 38 Abs. 2 StGB - überschritten werde (BGHSt 33,\n\n131, 133).\n\nDieser Grundsatz ist jedoch im hier zu entscheidenden\nFall nicht unmittelbar anzuwenden. Einmal kann das ausländische Strafrecht andere Höchstgrenzen vorsehen; so hätte gegen den Angeklagten bei gemeinsamer Aburteilung seiner Taten\nin den Niederlanden eine Höchststrafe von 20 Jahren verhängt\nwerden können (Art. 10 Nr. 3 Wetboek van Strafrecht). Zum\nanderen kann aber auch das Gewicht der im Ausland verhängten\nStrafe wegen möglicher anderer Regelung über Strafaussetzung\nzur Bewährung, Amnestien u.ä. nicht allein an der ausgesprochenen zeitlichen Dauer der Strafe gemessen werden.\n\nIn einem solchen Fall müssen daher die Auswirkungen\nbeider Strafen für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft besonders ins Gewicht fallen ($S 46 Abs. 1 Satz 2\nStGB). Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz\nschwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu\ngelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu\nerwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde (BGH NJIW\n1978, 174; StV 1991, 513). Bei einem jungen Täter soll die\nStrafe möglichst so bemessen werden, daß gewichtige Nachteile für die persönliche Entwicklung vermieden werden; die\nMöglichkeit eines Neubeginns soll ihm nicht versperrt werden\n(BGH StV 1993, 27; vgl. § 106 Abs. 1 JGG).\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit gerade 19 Jahre alt geworden; seit dem 30. Juli 1992 befindet er sich durchgehend\nin Haft. Sollte er die Strafe von insgesamt 25 Jahren voll\nzu verbüßen haben, dürfte nicht nur seine persönliche Ent-\n\n- 7 -\n\nwicklung Schaden nehmen; auch seine Wiedereingliederung in\ndie Gesellschaft wäre nachhaltig erschwert. Das hat das\nLandgericht nicht ausreichend gewertet.\n\nBei der Festsetzung einer angemessenen Strafe für die\nin der Bundesrepublik Deutschland abgeurteilte Tat kann von\nBedeutung sein, inwieweit und wo der Angeklagte die verhängten Strafen tatsächlich wird verbüßen müssen; einen Teil der\nin den Niederlanden verhängten Strafe hatte er bereits verbüßt, als er im Oktober 1996 in die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland überstellt wurde.\n\nHinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland zu\nverhängenden Strafe ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang\ndamit zu rechnen ist, daß von der Möglichkeit des § 456 a\n\nStPO Gebrauch gemacht werden wird.\n\n2. Auf die Bedenken des Generalbundesanwalt gegen die\n\nAnwendung von Erwachsenenstrafrecht weist der Senat hin.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/1-str-105-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/1-str-105-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.827518+00:00"}}