{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-29_1_StR_96_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"1 StR 96/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 96/97\ncz N\nNandaı ( vom\n\n29. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried KW aus SERIE, geboren am\nGENE 155° in SOHEEEEED.\n\n2. Wieslaw Michal PB EEE , geboren am nl\n1950 in m (Polen),\n\nwegen versuchten Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher,\n\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE ou: WEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten K@,\n\nRechtsanwalt GEEEED aus GEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten 7\n\nJustizangestellte Ey\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n17. September 1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nGegenstand der zulässig beschränkten Revision ist lediglich der Freispruch beider Angeklagten von dem Vorwurf,\nsie hätten einvernehmlich einen im Eigentum des Angeklagten\nKB stehenden Pkw BMW 318 i nach Polen verschoben und Kg\nhabe das Fahrzeug sodann wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet, um - allerdings erfolglos - von seiner Kaskoversi-\n\ncherung Ersatz zu fordern.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben der Ehefrau des Angeklagten\nxD unter Verstoß gegen § 261 StPO bei der Beweiswürdigung\nnicht hinreichend berücksichtigt, ist schon nicht in zuläs-\n\nsiger Form erhoben.\n\nDie Zeugin ist in der Hauptverhandlung nicht vernommen\nworden, weil sie sich bereits zuvor auf ihr Zeugnisverweigefungsrecht berufen hatte. Bei dieser Sachlage hätte mit\nBlick auf § 252 StPO im einzelnen vorgetragen werden müssen,\nwie es zu dem Schreiben der zeugin gekommen war. Zwar können\nfrühere schriftliche Äußerungen eines zur Aussageverweigerung berechtigten Angehörigen dann verlesen und verwertet\nwerden, wenn sie spontan und aus eigener Initiative des Zeugen, insbesondere ohne gezielte Nachfrage der Ermittlungsbehörden, gemacht worden sind (BGHSt 36, 384, 389; BGHR StPO\n§ 252 Vernehmung 1, Verwertungsverbot 5 und 13). Hier hatte\ndie Zeugin jedoch an die in der vorliegenden Sache bereits\nermittelnde Kriminalpolizei geschrieben, nachdem ihr zur\nSachaufklärung ein Fragebogen übersandt worden war. Das legt\ndie Annahme einer unverwertbaren schriftlichen Aussage jedenfalls nahe, die Frage kann andererseits aber nicht abschließend geklärt werden, weil das vorausgegangene Anschreiben der Kriminalpolizei von der Revision nicht mitge-\n\nteilt worden ist.\n\nDie Rüge wäre im übrigen auch nicht begründet, denn dem\nSchreiben ist entgegen dem Vorbringen der Revision kein ausreichender Zusammenhang mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs\n\nzu entnehmen.\n\n2. Auch soweit sich das Landgericht mit dem in der\nHauptverhandlung verlesenen Fragebogen der Kasko-Schadensanzeige befaßt hat, deckt die Revision keinen Verstoß gegen\n§ 261 StPO auf. Sie erschöpft sich darin, die vom Landge-\n\nricht erkannten Gesichtspunkte anders zu bewerten und die\nlandgerichtliche Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen zu\n\nersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDurchgreifende Rechtsfehler haben sich auch bei sachlich-rechtlicher Nachprüfung des Urteils nicht ergeben. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene\nUrteil eine zusammenhängende Darstellung der für erwiesen\nerachteten Feststellungen vermissen 1äßt (vgl. dazu BGHR\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2,.5)- Stattdessen schließen\nsich an die Darstellung des Anklagevorwurfs unmittelbar die\nEinlassung des Angeklagten KW und ihr folgend die\nDarstellung und Würdigung der Beweise an.\n\n1. Das ist hier deshalb hinzunehmen, weil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht schematisch\nangewendet werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96) und sich hier aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, daß das\nLandgericht alle vernommenen Zeugen für uneingeschränkt\nglaubwürdig erachtet hat, ergibt, daß es von nachfolgendem\n\nSachverhalt ausgegangen ist:\n\nIm August/September 1974 plante der Angeklagte KgBeinen Umzug nach EEE, wo er sich bereits über längere\nZeiträume aufhielt und arbeitete. Um den Verkauf seiner Wohnung in Schwerte zu fördern, hatte er zwei Nachbarn Wohnungsschlüssel ausgehändigt, damit diese die Wohnung mögli-\n\nchen Kaufinteressenten zeigen konnten. Mindestens 17 Inter-\n\nessenten konnten so die Wohnung in Abwesenheit des Angeklagten KW betreten und hatten dabei auch die Möglichkeit, unbeobachtet Gegenstände zu entwenden. Während dieser Zeit war\n- jedenfalls zeitweise - auch der Pkw BMW nahe der Wohnung\n\nin Schwerte abgestellt.\n\nAm 23. August 1994 fuhr der Angeklagte BB in Begleitung eines Unbekannten mit diesem BMW über die polnische\nGrenze. Dabei war er im Besitz des Fahrzeugscheins. Am\n24. August 1994 händigte der Angeklagte KB seinem Arbeitskollegen PB, der nach Polen reisen wollte, einen Originalschlüssel des Fahrzeugs aus und bat ihn, dort einen\nNachschlüssel anfertigen zu lassen, weil er angesichts seiner bevorstehenden Scheidung Streit mit seiner als Fahrzeughalterin eingetragenen Ehefrau um die Eigentumsrechte an dem\nFahrzeug befürchtete. Am 2. oder 3. September erhielt der\nAngeklagte den Nachschlüssel.\n\nZu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt im August\noder September 1994 sprach der Angeklagte KM seinen Nachbarn cp in SCHE an und fragte, ob jener wisse,\nweshalb der BMW plötzlich vor dem Haus in SW stehe, wo\ner ihn doch zuletzt hinter dem Haus abgestellt habe. Auch\nnach diesem Gespräch stand der BMW zeitweilig noch vor der\n\nWohnung in SEND.\n\nAm 9. September 1994 zeigte der Angeklagte Kf den\nDiebstahl des Fahrzeugs bei der Polizei in Mi und danach seiner Kaskoversicherung an. Dabei erwähnte er trotz\nausdrücklicher Fragen auf einem Fragebogen der Versicherung\nweder den Besitz des Nachschlüssels noch den Umstand, daß im\n\nAugust 1994 das Fahrzeug möglicherweise von einer unbekannten Person gefahren worden war. Durch den vertraulichen Hinweis des Schwiegervaters des Angeklagten KW, das Fahrzeug\nsei womöglich gar nicht gestohlen worden, wurde der zuständige Sachbearbeiter der Versicherung mißtrauisch und gab ein\nSchlüsselgutachten in Auftrag. Ohne hiervon zu wissen übersandte der Angeklagte wenig später unaufgefordert einen\nNachschlüssel mit dem Bemerken, er habe diesen erst jetzt\n\ngefunden.\n\n2. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht ohne greifbaren Rechtsfehler den Angeklagten K@8 aus tatsächlichen\nGründen vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und des\nversuchten Betruges freigesprochen, weil es seine Einlassung\nin wesentlichen Punkten nicht widerlegen konnte. Es hat insbesondere nicht ausschließen können, daß Unbekannte Gelegenheit gehabt hätten, sich anläßlich einer Wohnungsbesichtigung in SEE in den Besitz eines Fahrzeugschlüssels und\nder Fahrzeugpapiere zu bringen, das Fahrzeug zu entwenden\nund es dem Angeklagten BEE zu übergeben. Weiter konnte\ndas Landgericht - unterstützt durch die Aussage des Zeugen\nSCEEEEEEEED, wonach das Fahrzeug eventuell nach dem 23. August\n1994 vor dem Haus des Angeklagten stand - nicht ausschließen, daß das Fahrzeug aus \"Polen wieder nach sHEEEEED zurückgebracht wurde, weil die polnischen Abnehmer befürchtet hätten, es sei bei der Polizeikontrolle beim Grenzübertrrtt am\n23. August 1994 registriert worden. Möglicherweise seien das\nFahrzeug wieder in der Nähe der Wohnung des Angeklagten abgestellt und Schlüssel und Papiere in den Briefkasten des\nAngeklagten geworfen worden. Es könne sein, daß der Angeklagte dies bemerkt, jedoch nicht angezeigt habe, weil er\n\nohnehin nicht mit einer Aufklärung des Vorfalls gerechnet\nhabe. Möglicherweise aus Fahrlässigkeit habe er den Vorfall\nauch später seiner Versicherung nicht mitgeteilt. Deshalb\nsei ihm auch nicht zu widerlegen, daß das Fahrzeug Anfang\nSeptember in MB - unter Umständen sogar vom selben Täterkreis - wirklich gestohlen worden sei.\n\nDen Angeklagten BB hat das Landgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat dieser Angeklagte, der\nim übrigen wegen einer weiteren ähnlichen Tat verurteilt\nworden ist, eingeräumt, er habe das Fahrzeug in dem Glauben\nnach Polen ausgeführt, er handle im Einvernehmen mit dem\nHalter, der einen Diebstahl gegenüber Polizei und Versicherung habe vortäuschen wollen. Doch liege - so das Landgericht - insoweit nur eine straflose versuchte Beihilfe zum\nVortäuschen einer Straftat und zum Betrug vor, denn die\nHaupttat sei nicht nachweisbar. Hehlerei scheide ebenfalls\naus, weil diesem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, daß er\neine rechtswidrige Vortat nicht in Erwägung gezogen habe.\n\n3. Das Landgericht hat auch nachvollziehbar dargelegt,\nweshalb es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Angeklagten in den für eine Verurteilung wesentlichen Punkten zu\nüberführen. Es hat deutlich gemacht, daß es die von der Revision vermißten eindeutigen Feststellungen zu der Frage, ob\nEBD den Pkw am 23. August 1994 mit Einverständnis des Angeklagten oder ohne dessen Wissen nach Polen fuhr, gerade nicht hat treffen können. Rechtsfehlerfrei ist auch die\nAnnahme begründet, der Vorfall um den von dem Zeugen\n\n- 9 -\n\nPOEEEEED besorgten Nachschlüssel stehe mit dem Abhandenkonmen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang, zumal das dazu\neingeholte Schlüsselgutachten nicht widerlegen konnte, daß\ntatsächlich ein Nachschlüssel in Polen hergestellt worden\n\nist.\n\nDiese tatrichterliche Bewertung der festgestellten Tatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzunehmen,\nmag auch - wie die Revision mit eigenen Erwägungen darzule-\n\ngen versucht - ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar er-\n\nscheinen.\n\nSchäfer Granderath \"Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-96-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-96-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.707830+00:00"}}