{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-29_1_StR_156_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"1 StR 156/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 156/97\n\nvom\n\n29. April 1997\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher,\nLandau\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. November\n\n1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, versucht zu haben, seine Ehefrau zu erwürgen.\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDen Verfahrensrügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nEinzige Tatzeugen waren die Ehefrau des Angeklagten und deren gemeinsamer Sohn. Diese haben in der Hauptverhandlung\nvon ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, hatten aber bei den Ermittlungsrichtern nach ordnungsgemäßer\nBelehrung ausgesagt. Das Landgericht hat die Ermittlungs-\n\nrichter in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört, die An-\n\ngaben der beiden Tatzeugen in dieser richterlichen Vernehmung aber nicht verwertet, weil Verwertungsverbote vorlägen: Beide Angeklagten seien beim Ermittlungsrichter unter\nVerstoß gegen § 69 Abs. 1 StPO vernommen worden, § 168 c\nStPO sei unbeachtet geblieben und bei der Vernehmung der\nEhefrau des Angeklagten habe kein Dolmetscher mitgewirkt,\nobwohl die Zeugin keine zureichenden Kenntnisse der deut-\n\nschen Sprache gehabt habe.\n\nDie Revision wendet sich gegen die Annahme der Verwertungsverbote. Jedenfalls über die polizeilichen Vernehmungen hinausgehende Angaben beider Zeugen bei den Ermittlungsrichtern seien verwertbar gewesen. Wörtlich heißt es\nin der Revisionsbegründung: “Derartige Angaben wurden im\nvorliegenden Fall von den Zeugen N und Y T gemacht. Sie dürfen über die Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Durch das Nichtverwerten der\nAussagen der Verhörspersonen RiAG R und Dr.\n\nG hat das Gericht gegen § 261 StPO verstoßen, weil es\npräsente Beweismittel nicht ausgeschöpft hat.”Damit bleibt\nunklar, ob die Revision vorträgt, die Zeugen seien nicht\nausreichend befragt worden, oder ob sie geltend machen\nwill, dabei erlangte Aussagen der Zeugen hätten verwertet\n\nwerden müssen.\n\n1. Mit der Rüge, das Landgericht habe die Ermittlungsrichter als Zeugen nicht ausreichend zum Inhalt der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten und des gemeinsamen Sohnes\nbefragt, beanstandet die Beschwerdeführerin der Sache nach\neine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2\nStPO.\n\na) Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unzulässig,\nweil mit ihr nicht geltend gemacht werden kann, der Beweisgehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels sei nicht ausgeschöpft worden, es sei denn, das Urteil\ngebe ausdrücklich zu erkennen, daß - bei einem Zeugen -\nFragen und Vorhalte unterblieben sind (BGHSt 17, 351, 352;\nBGH NStzZ 1992, 599, 600). Hier ist den Urteilsgründen zu\nentnehmen, daß die Ermittlungsrichter als Zeugen eingehend\nzu den Vernehmungen befragt wurden und daß beide Ermittlungsrichter erklärten, sich “nicht mehr genau” an diese\nVernehmungen zu erinnern. Allerdings verhält sich das Urteil nur zu den für das Vorliegen von Verwertungsverboten\nbedeutsamen Umständen der Vernehmungen. Ob die Ermittlungsrichter zu dem sachlichen Gehalt der Aussagen Angaben machten, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Daß die von der Revision vermißte Aufklärung unterblieben ist, ergibt sich aus\nden Urteilsgründen danach nicht. Aus dem Vortrag der Revision könnte sogar das Gegenteil geschlossen werden. Nach\nder Geltendmachung der Verwertungsverbote hatte nämlich das\nGericht beschlossen, zunächst die Zeugen zu vernehmen und\nerst danach im Rahmen der Urteilsberatung über die Verwertbarkeit der Aussagen zu entscheiden. Außerdem enthält das\nHauptverhandlungsprotokoll, was ebenfalls mitgeteilt wird,\neinen ausdrücklichen Vermerk dahin, daß den Ermittlungs-\n\nrichtern ihre Vernehmungsprotokolle vorgehalten wurden.\n\nb) Die Rüge ist aber auch deshalb unzulässig, weil die\nnach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Darlegung, was\ndie Ermittlungsrichter ausgesagt hätten, fehlt. Dazu genügte es hier nicht, daß die Revision lediglich den Inhalt der\n\nNiederschriften über die richterliche Vernehmung samt den\n\nin Bezug genommenen Niederschriften über die polizeilichen\nVernehmungen vorgetragen hat. Nachdem die Ermittlungsrichter, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, schon zu den\nverfahrensrechtlich erheblichen Vorgängen keine Erinnerung\nmehr hatten, hätte es zur Begründung der Aufklärungsrüge\n\nauch der Darlegung bedurft, was unter diesen Umständen die\n\nZeugen über den Inhalt der Vernehmungen ausgesagt hätten.\n\n2. Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, beide\nVerhörspersonen seien wegen der fehlerhaften Annahme von\nVerwertungsverboten zum Inhalt der Aussagen nicht vernommen\nworden, ist auch diese Rüge unzulässig. Was die Zeugen bekundet haben, steht nicht fest. Das Urteil schweigt dazu.\nDie Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das\nRevisionsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu erschließen vermag, kann die Rüge eines\nVerstoßes gegen § 261 StPO unter Umständen erfolgreich sein\n(std. Rspr.; BGH Stv 1991, 549; 1993, 115; BGHR StPO § 261\nInbegriff 6, 22, 30; BGH, Beschl. vom 4. Februar 1997\n- 5 StR 606/96 - und vom 8. April 1997 - 5 StR 6/97). Ein\n\nsolcher Fall liegt hier nicht vor.\n\n3. Auf die weiteren Rügen, die sich gegen die Annahme\nvon Verwertungsverboten wenden, kommt es danach nicht mehr\nan, da aus Rechtsgründen über die Aussagen der beiden Tatzeugen auf andere Weise als durch Vernehmung der Ermittlungsrichter nicht Beweis erhoben werden konnte (§ 252\nStPO; std. Rspr.; BGHSt 21, 149, 150; BGH StV 1994, 413 mit\n\nNachweisen).\n\nzu $S 69 Abs. 1 Satz 1 StPO verweist der Senat jedoch\nauf seinen Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 113/81 - bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1983, 212 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. $S 69 Rdn. 13. Die zusätzliche Vernehmung der Zeugin K ‚ die bei der richterlichen Vernehmung als Protokollführerin mitgewirkt hatte, zu den\nSprachkenntnissen der Ehefrau des Angeklagten lag fern,\nnachdem das Landgericht zu diesem Punkt die Ermittlungsrichterin, zwei Polizeibeamte und den ärztlichen Sachverständigen gehört und sich in der Hauptverhandlung selbst\nein Bild von den Sprachkenntnissen dieser Zeugin gemacht\n\nhatte.\n\nII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\n\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDas Landgericht hat dargelegt, daß aussagekräftige\nSachbeweise nicht vorlagen. Soweit Aussagen des Angeklagten\nmitgeteilt werden, reichen diese zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht aus. Die Urteilsgründe weisen\nauch keinen Erörterungsmangel aus. Das Urteil teilt zwar\nmit, der Sohn des Angeklagten habe beim Ermittlungsrichter\nseine polizeilichen Angaben ergänzt, äußert sich aber nicht\nzu dem Inhalt dieser ergänzenden Aussage. Da der Sohn des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte und der Ermittlungsrichter,\nwie das Urteil eingehend darlegt, keine nähere Erinnerung\n\nan die Vernehmung hatte, bedurfte es keiner weiteren Aus-\n\nführungen dazu, weshalb der Inhalt dieser ergänzenden Aussagen nicht mitgeteilt und gewertet wurde. Es ist offen-\n\nsichtlich, daß über sie nicht Beweis erhoben werden konnte,\nda andere Beweismittel als der Sohn selbst und der Ermitt-\n\nlungsrichter rechtlich nicht in Betracht kamen.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-156-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-156-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.652644+00:00"}}