{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-29_1_StR_136_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"1 StR 136/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 136/97 -\nTrausteın vom\n\n29. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Michael HD aus KEEEEEEEEEEE, geboren am\nED 1955 in Fam,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning, |\nDr. Boetticher,\n\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEEEND\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n10. Oktober 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 13\nFällen, Unterschlagung in zehn Fällen, Betrugs, der Beihilfe\nzum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern in zehn rechtlich\nzusammentreffenden Fällen, unerlaubten Waffenbesitzes, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nUnter anderem wegen eines ihm zur Last gelegten Betruges zum Nachteil des Bezirks Oberbayern hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit ilirer auf diesen Teilfreispruch und\nauf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Freispruch hinsichtlich des dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugs zum Nachteil des Bezirks Oberbayern\n(VIII. 2 der Urteilsgründe) begegnet im Ergebnis keinen\nRechtsbedenken.\n\na) Der Angeklagte, der seit 1988 Heimleiter der Ag-GEB Seniorenresidenz Betriebsgesellschaft mbH in KEIB-GER war, hatte auch 1993 hinsichtlich der dort untergebrachten Sozialhilfeempfänger mit dem Bezirk Oberbayern\nPflegesatzverhandlungen geführt. Die Tariflohnerhöhungen des\nJahres 1993 hatte die AED GmbH: auf freiwillige Sonderzahlungen angerechnet. In einem Schreiben vom 18. Januar\n1994 an die zuständige Sachgebietsleiterin hatte der Angeklagte auf einen Inflationsausgleich und auf Lohnkostenstei-\n\ngerungen verwiesen.\n\nDie Ende Januar 1994 rückwirkend erfolgte Erhöhung der\nPflegesätze durch die Bezirksregierung soll nach dem Anklagevorwurf auf der Unkenntnis der Tatsache beruht haben, daß\nTariflohnerhöhungen durch die Alp GnbH tatsächlich\nnicht vorgenommen worden seien. Hierdurch seien verfügungsbefugte Mitarbeiter des Bezirks Oberbayern getäuscht worden.\n\nRückzahlungsansprüche gegenüber der AED GmbH sind\nnicht geltend gemacht worden; im Gegenteil: Die Pflegesätze\nsind auch in den Folgejahren erhöht worden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mit der Begründung\nfreigesprochen, dessen Überzeugung, der A cmbıı nätten die vereinbarten Pflegesätze zugestanden, sei nicht zu\nwiderlegen, mithin habe er sich über die Rechtswidrigkeit\n\ndes erstrebten Vermögensvorteils geirrt. Das Landgericht\ngeht also offenbar von einem Tatbestandsirrtum des Angeklag-\n\nten gemäß § 16 StGB aus.\n\nb) Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis\nzu Unrecht mit der Überlegung an, die S§ 4 ff. BSHG gewährten nur den im Heim befindlichen Sozialhilfeempfängern einen\nAnspruch gegenüber dem Bezirk Oberbayern, nicht aber der MB\nEEE Gmbt: selbst. Deshalb komme allenfalls ein Verbots-\n\nirrtum in Betracht.\n\nc) Der Senat läßt es dahingestellt, ob die Feststellungen des Landgerichts überhaupt eine Täuschungshandlung belegen. Dagegen sprechen die die Einlassung des Angeklagten\n- die Pflegesatzverhandlungen seien \"reine Pseudo-Verhandlungen\" gewesen - im Ansatz bestätigenden Aussagen der als\nZeugen gehörten Mitarbeiter des Bezirks Oberbayern. Diese\nhaben bekundet, bei den Pflegesatzverhandlungen sei die tatsächliche Anzahl der Beschäftigten der AiiBenbH nicht\nmaßgebend gewesen. Es sei nach dem Stellenschlüssel und dem\nVergleich mit anderen Einrichtungen hochgerechnet worden.\nZudem ist die im Schreiben vom 18. Januar 1994 enthaltene\nallgemeine Bezugnahme auf Lohnkostensteigerungen und Inflationsausgleich richtig, unabhängig davon, ob es der AB-I Jeutait arbeitsrechtlich im Innenverhältnis gelungen war,\ntarifliche Lohnerhöhungen auf freiwillige Sonderzahlungen\nanzurechnen. Gerade die Feststellung, daß Rückforderungen\ndes Bezirks nicht erhoben wurden, sondern auch 1994 und danach sogar weitere Erhöhungen vereinbart worden sind, deutet\ndarauf hin, daß abstrakte Hinweise auf tarifliche Lohnerhö-\n\nhungen keine Täuschung bewirken konnten, da diese für den\nleistungsverpflichteten Bezirk kein maßgebliches Kriterium\n\nbei den Verhandlungen zur Pflegesatzvereinbarung waren.\n\nd) Selbst wenn man aber unterstellen würde, der objektive Tatbestand des Betrugs sei erfüllt, so hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die subjektiven Voraussetzungen des\nBetrugs verneint. Seine Darlegungen hierzu sind ausreichend.\nDie von der Revision angeführten Entscheidungen (BGH NJW\n1953, 1479, 1480; RGSt 77, 184, 185) beziehen sich auf die\nFälle einer Verurteilung wegen Betrugs, in denen ein Irrtum\nüber die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils nahe lag,\nnicht jedoch wie vorliegend auf ein freisprechendes Urteil.\nDer Angeklagte konnte - wie festgestellt - die Überzeugung\nhegen, die A GmbH habe einen eigenen Anspruch auf\nÜbernahme der erhöhten Pflegesatzleistungen durch den Bezirk. Die Inanspruchnahme privater Einrichtungen durch den\nüberörtlichen Sozialhilfeträger erfolgt gemäß § 93 Abs. 2\nBSHG nach einer Vereinbarung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten in der Form eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 13. Aufl. § 93\nRdn. 15), wobei in aller Regel - möglicherweise abgesehen\nvon Taschengeldzahlungen an die Sozialhilfeempfänger selbst\n- die Zahlung der Kosten an den privaten Träger direkt erfolgt. Die Frage der Anspruchsberechtigung der Sozialhilfeempfänger nach § 27 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 BSHG hat mit dem\naufgrund der Pflegesatzvereinbarung entstehenden Rechtsgrund\nzur Kostenübernahme des überörtlichen Sozialhilfeträgers zugunsten des Trägers einer privaten Einrichtung nichts zu\ntun. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte davon ausgehen, die AB cmbt: habe einen eige-\n\nnen Anspruch auf die erhöhten Pflegesatzleistungen. Er irrte\n- die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs unterstellt - dann hinsichtlich der erhöhten Leistungen über das\nTatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit und befand sich damit jedenfalls in einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB.\n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - soweit der Angeklagte verurteilt wurde - rechtlicher Nachprüfung stand.\nZwar verkennt die Revision nicht, daß die Strafzumessung\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters und es seine Aufgabe\nist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in\nder Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Mit der bloßen Behauptung der Revision, die verhängten Einzelstrafen sowie die Bildung der Gesamtstrafe\nentsprächen nicht der Schuld des Angeklagten; ist jedenfalls\nnichts dafür vorgetragen, die Zumessungserwägungen seien in\nsich fehlerhaft, die Bemessung der Strafe verstoße gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke, oder die verhängte Strafe\nlöse sich nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt GS 34, 345, 349).\n\nEinen solchen Mangel ‘weist die angefochtene Entscheidung nicht auf. Die Höhe der Einzelstrafen hat das Landgericht zutreffend in der Weise begründet, daß es zunächst die\nallgemein für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte angeführt hat und dann - auf den jeweiligen\nEinzelfall bezogen - sich einerseits an der Höhe des angerichteten Schadens orientiert hat, andererseits an dem\nstrafmildernd berücksichtigten Aspekt, daß der Angeklagte,\n\nder im wesentlichen - abgesehen von zwei Verurteilungen wegen Beleidigung - nicht vorbestraft war, alle Taten im Zusammenhang mit seiner Funktion als Heimleiter der AD\nGmbH begangen hat und einige Taten nicht dem eigenen Interesse, sondern dem Interesse seines Arbeitgebers dienten.\n\nAuch die Bildung der Gesamtstrafe begegnet keinen\nRechtsbedenken, wenngleich sie milde ausgefallen ist.\n\n3. Eine Überprüfung des Urteils, ob die angefochtene\nEntscheidung zugunsten des Angeklagten abzuändern oder aufzuheben war, § 301 StPO, hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-136-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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