{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-24_1_StR_152_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"1 StR 152/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 152/97\n\n24. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Do aus SCHE dort geboren am\nEEE 1955,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n13. November 1996 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier zwischen\n1992 und Anfang 1994 begangenen Fällen der Vergewaltigung,\nin einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, in zwei Fällen in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; soweit entgegen\nden in den Urteilsgründen rechtlich zutreffend gewürdigten\nFeststellungen im Urteilstenor nur ein Schuldspruch wegen\ntateinheitlich in zwei Fällen begangener vorsätzlicher Körperverletzung enthalten ist, liegt ein offensichtliches Ver-\n\nsehen vor.\n\nNeben dem Strafausspruch wurde die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und der\nVorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet.\n\nTatopfer war in allen Fällen Margit SW, die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die die Taten erst\nim Mai 1995 der Polizei mitgeteilt hat, nachdem sie der Angeklagte zu Unrecht wegen des Vorwurfs angezeigt hatte, ihm\ngehörende Gegenstände, während er inhaftiert war, weggenom-\n\nmen zu haben.\n\nDer Angeklagte hat eingeräumt, die Geschädigte gelegentlich im Streit geschlagen zu haben, hat aber bestritten,\nim Anschluß an tätliche Auseinandersetzungen mit ihr Geschlechtsverkehr ausgeübt oder sonst an ihr sexuelle Hand-\n\nlungen vorgenommen zu haben.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten jedoch im wesentlichen aufgrund des durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme erhärteten Zeugnisses der Geschädigten für überführt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-\n\nrüge Erfolg.\n\nl. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Zeugen\nEwald Wiiund Gabriele KEEEEB unvereidigt geblieben sind.\nDieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der\nSitzungsniederschrift bestätigt. Danach ist, anders als bei\nden übrigen Zeugen, keine Entscheidung des Vorsitzenden über\nVereidigung oder Nichtvereidigung dieser Zeugen ergangen.\nUnter diesen Umständen steht es der Zulässigkeit der Rüge\n\nnicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat,\ngemäß § 238 Abs. 2 StPO über die Vereidigung der Zeugen eine\nEntscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984,\n319 £f. m.w.Nachw.).\n\n2. Ob ein solcher Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung\ndes Urteils führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob das Revisionsgericht ausschließen kann, daß der\nZeuge, wäre er vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte und daß gegebenenfalls eine andere Angabe des Zeugen zu\neiner dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt\nhätte. Grundlage einer solchen Annahme kann je nach den Umständen des Falles sein z.B. die Eindeutigkeit des übrigen\nBeweisergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 -\n\n2 StR 425/77), die geringe Bedeutung der Beweisfrage, zu der\nsich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78),\noder auch die Persönlichkeit des Zeugen im Zusammenhang mit\nseinem Bezug zu der von ihm bekundeten Tatsache (vgl. BGH,\nUrteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/94 hinsichtlich eines Polizeibeamten; BGH NStZ 1986, 323 hinsichtlich eines\nals sachverständigen Zeugen gehörten Sachverständigen).\n\n3. Diese Grundsätze führen hier jedenfalls im Hinblick\nauf die unterbliebene Vereidigung der Zeugin KB zur\nAufhebung des Urteils.\n\nDiese Zeugin hat bekundet, sie habe\n\n\"als über ihr im Dachgeschoß Margit S@WEEB und\nder Angeklagte sich aufhielten, dessen Forderungen\n‘du machst jetzt die Beine breit’ und sodann\nmehrere Faustschläge sowie Hilferufe gehört.\"\n\nOb sich diese vom Landgericht ersichtlich als glaubwürdig angesehene Aussage auf einen der abgeurteilen Vorfälle\nbezieht, ist zwar nicht ausdrücklich ausgeführt und wird\nauch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht völlig deutlich, ist aber jedenfalls auch nicht auszuschließen.\n\nAnhaltspunkte der oben aufgeführten Art oder damit vergleichbare Anhaltspunkte dafür, die dem Senat die Annahme\nermöglichten, die Zeugin hätte auch im Falle ihrer Vereidigung unveränderte Angaben gemacht, sind nicht ersichtlich.\nEbensowenig kann der Senat ausschließen, daß sich eine andere Aussage der Zeugin auf die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts ausgewirkt hätte.\n\n4. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da die Aussage der Zeugin KW sich auf\ndie Bewertung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten insgesamt\n\nausgewirkt haben kann.\n\n5. Der Zeuge AB, über dessen Vereidigung ebenfalls\nnicht entschieden worden ist, hat in Übereinstimmung mit dem\nZeugen Hgg von dem \"scheuen und zurückgezogenen sowie übermäßigen Genuß von Alkohol zuneigenden Wesen\" der Geschädigten berichtet, sowie ebenfalls in Übereinstimmung mit dem\n\nZeugen Hg sowie mit der Zeugin He@® davon, daß die Geschädigte \"ohne Einzelheiten ... gelegentlich erzählt (habe)\nvom ... (Angeklagten) ... vergewaltigt worden zu sein\".\n\nOb allein der auch insoweit vorliegende Verfahrensverstoß ebenfalls zur Urteilsaufhebung führen müßte, bedarf un-\n\nter den gegebenen Umständen keiner Entscheidung.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/1-str-152-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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