{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-24_1_StR_103_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"1 StR 103/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_103/97\n\n24. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristine S GEB aus CB geboren am\nEEE :°5: ir <aED.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 1997\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 1996, soweit es sie betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte wegen schweren\nBandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in\nzwei Fällen und Bandendiebstahls in\n\nzwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Bandendiebstahls in zwei Fällen\nund Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren\n\nNeuerteilung bestimmt.\n\nMittäter der Angeklagten bei allen Diebstahlstaten war\nnach den Urteilsfeststellungen Reiner FEED. Er wurde durch\ndas angefochtene Urteil deshalb und wegen eines von ihm allein begangenen Einbruchsdiebstahls abgeurteilt. Da er bereits rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu\nlebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist und die\nvorliegend verhängten Strafen hiermit gesamtstrafenfähig\nsind, verblieb es im Ergebnis bei der gegen ihn verhängten\n\nlebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nRevision gegen dieses Urteil hat Fromke nicht einge-\n\nlegt.\n\nDie Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen der Diebstahlstaten mit der Sachrüge Erfolg,\nweil die Beweiswürdigung insoweit rechtlicher Überprüfung\nnicht standhält. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\n1. Die Angeklagte hat eingeräumt, bei drei der Taten\n(z. N. Autohaus Glaser am 30./31. Juli 1992, z. N. Comet-Markt am 15./16. August 1992 und z. N. Fa. Theiss am\n\n29./30. Januar 1993) beteiligt gewesen zu sein. Sie gibt an,\nsie habe \"aus Angst vor FW ihn entsprechend seinen jeweiligen Aufforderungen zu den Tatorten gefahren. Entgegen\nden Urteilsfeststellungen sei sie nicht mit im Inneren des\nCEEED-Marktes gewesen. An allen anderen Diebstahlstaten sei\n\nsie nicht beteiligt gewesen.\n\n2. Die Strafkammer sieht die Angeklagte dagegen insgesamt aufgrund der glaubhaften Angaben FEB als überführt\nan. Sie führt in diesem Zusammenhang an, FB habe \"kein\nMotiv, die Mitangeklagte zu Unrecht zu belasten\".\n\nDiese - mögliche und daher für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Erwägung wird den Besonderheiten des Falles jedoch nicht gerecht.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß gegenwärtig gegen die\nAngeklagte und FEB wegen des Verdachts der Ermordung eines Herrn CD \"als Hauptverdächtige\" ermittelt wird.\nWie die Strafkammer aufgrund der Vernehmung des ermittlungsführenden Kriminalbeamten festgestellt hat, belasten sich\ndie beiden Angeklagten in jenem Fall gegenseitig. Nach dem\nbisherigen Stand der Ermittlungen in jenem Fall könne \"ein\nSchluß ... daß nur FD - .. auf CE eingeschlagen\nhabe, nicht hingegen die ... Angeklagte SW, nicht mit\nSicherheit gezogen werden\".\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat,\ndem als Revisionsgericht eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, jedenfalls nicht ausschließen, daß die Angeklagte\nFE in jenem Ermittlungsverfahren wegen Mordes zu Unrecht\n\nbelastet. Daß dies aber ein Motiv für FB sein kann, die\nAngeklagte hinsichtlich der Diebstahlstaten zu Unrecht zu\nbelasten, ist offenkundig. Ebenso erscheint es aber auch umgekehrt möglich, daß FEElBdie Angeklagte wegen des Mordes\nzu Unrecht belastet. Dies könnte die Möglichkeit nahelegen,\n\ndaß er die Angeklagte auch im vorliegenden Fall zu Unrecht\n\nbelastet.\n\nZwar wäre die Strafkammer aus Rechtsgründen nicht gehindert, gleichwohl die Überzeugung zu gewinnen, daß die belastenden Angaben FEB hinsichtlich der Diebstahlstaten\nglaubhaft sind. Sie hätte sich dann aber erkennbar mit den\ngenannten Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen und sich\nnicht, wie geschehen, auf die Feststellung beschränken dürfen, FORD habe kein Motiv für eine Falschbelastung der Angeklagten und auch aus den Feststellungen zum Stand der Ermittlungen wegen des Mordes z. N. CEEEEEEEEB hätten sich\n\"keine für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten FB nachteiligen Schlüsse ergeben\".\n\n3. Der aufgezeigte Mangel führt nicht nur dazu, daß die\nSchuldsprüche hinsichtlich der Diebstahlstaten aufzuheben\nsind, hinsichtlich derer die Angeklagte jede Tatbeteiligung\nbestreitet. Aufzuheben sind auch die Schuldsprüche hinsichtlich der Taten, hinsichtlich derer die Angeklagte in gewissem Umfang ihre Tatbeteiligung einräumt. Hinsichtlich der\nTat z. N. CHB-Markt ergibt sich dies schon daraus, daß die\nAngeklagte aufgrund der Angaben FEED wegen einer wesentlich intensiveren Form der Tatbeteiligung schuldig gesprochen ist. Aber auch die Schuldsprüche in den beiden anderen\nFällen, in denen die Strafkammer entsprechend der insoweit\n\nübereinstimmenden Angaben FEED und der Angeklagten davon\nausgeht, daß die Angeklagte FEW nur zum Tatort gefahren\nhat und im Pkw auf ihn gewartet hat, können nicht bestehen\n\nbleiben, da in diesen Fällen jedenfalls die Feststellung,\nden Taten habe - wie allen anderen Diebstahlstaten - eine\nBandenabrede zugrundegelegen, auf den Angaben FEED peruht.\n\nMit den Schuldsprüchen wegen der Diebstahlstaten waren\nzugleich die hierwegen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, ebenso die Entziehung der\nFahrerlaubnis, da diese wegen der Diebstahlstaten ausgespro-\n\nchen wurde.\n\nDa hinsichtlich der Diebstahlstaten bereits die Sachrüge Erfolg hat, können die hierauf bezogenen Verfahrensrügen\n\nauf sich beruhen.\n\n4. Unberührt von alledem bleibt der Schuldspruch wegen\nMeineids. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen\nnicht auf Angaben FEW. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.\n\nAuch die hierwegen verhängte Einzelstrafe von einem\nJahr und drei Monaten kann bestehen bleiben, da sie von den\n\naufgezeigten Mängeln nicht berührt und auch sonst rechtsfeh-\n\nlerfrei festgesetzt ist.\n\nSchäfer Granderath\n\nBoetticher\n\nWahl\n\nLandau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/1-str-103-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/1-str-103-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.349622+00:00"}}