{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-22_1_StR_81_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"1 StR 81/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _81/97 ——\n\nhau 1\n\nvom\n\n22. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranciszek T GH zus EEE, geboren am\nGE 195: in ve (Polen),\n\nMonika T ED , geborene DB aus ME,\ngeboren am EEE 1954 in ou,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Monika TEE.\n\nJustizamtsinspektor ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n23. Oktober 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde\ngestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Bestrafung der Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler weder zum Vorteil noch zum Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten ergeben. Zum Revisionsvorbringen ist lediglich zu bemer-\n\nken:\n\nDas Landgericht mußte sich aufgrund des festgestellten\nSachverhalts nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung der\nFrage bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1\nBtMG gedrängt sehen. Aus dem mitgeteilten umfassenden Ge-\n\nständnis und dem übrigen Zusammenhang der Urteilsgründe ergaben sich keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das\nVorliegen einer Bandenabrede, wie sie $S 30 a Abs. 1 BtMG\nvoraussetzt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 -\n\n1 StR 235/96 - und vom 12. November 1996 - 1 StR 469, 470/96\n-). Zwar haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht\nnur die angeklagte Drogentat, sondern auch weitere Kurierfahrten eingeräumt. Wenn die Staatsanwaltschaft die Einbeziehung dieser weiteren Taten in die Verurteilung hätte erreichen wollen, so hätte sie die dafür erforderlichen Pro-\n\nzessualen Voraussetzungen schaffen müssen.\n\nEs bedurfte hier auch keiner näheren Begründung dafür,\ndaß die Strafkammer von den gemäß § 21 StGB und § 31 Nr. 1\nBtMG, jeweils in Verbindung mit § 49 StGB, zugelassenen\nStrafrahmenmilderungen Gebrauch gemacht hat. Entgegen der\nAuffassung der Revision darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen wer-\n\nden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich\naufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 5).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-81-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-81-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.159060+00:00"}}