{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-22_1_StR_73_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"1 StR 73/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nı StR 73/97\nlearn vom\n\n22. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGabriel EP, geboren am GE 1972 in ED\n\n(Rumänien),\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n\n27. November 1996, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch dahin ergänzt, daß der\nAngeklagte im Fall II 9 der Urteilsgründe zu\neiner Einzelstrafe von einem Jahr und einem\n\nMonat Freiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nDie Urteilsformel wird dahin klargestellt,\ndaß der Angeklagte in den Fällen II 2 und 4\nder Urteilsgründe jeweils des versuchten\nschweren Bandendiebstahls schuldig ist.\n\nIm übrigen wird die Revision als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 9 der Urteilsgründe ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Festsetzung einer Einzelstrafe versehentlich unterblieben. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO holt der Senat diese\n\nEntscheidung nach, indem er auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem Fall eine Einzelstrafe von einem Jahr und\neinem Monat Freiheitsstrafe verhängt (zur Zulässigkeit der\nnachträglichen Festsetzung vgl. BGHSt 4, 345). Angesichts\nder Tatsache, daß es sich um die schwerste der vom Angeklagten begangenen Taten handelt, was sich auch daraus ergibt,\ndaß die Strafkammer hierfür bei den Mitangeklagten LEW und\nCE jeweils auf die höchste Einzelstrafe (von zwei Jahren Freiheitsstrafe) erkannt hat, rechtfertigt sich der\nSchluß, daß sie hier eine Einzelstrafe ausgesprochen hätte,\ndie über der - in den Fällen II 3, 5 und 6 der Urteilsgründe\nverhängten - Mindeststrafe des § 244 a Abs. 1 StGB von einem\nJahr Freiheitsstrafe liegt. Auf der anderen Seite ist aus\nder Erwägung des Landgerichts, es erscheine bei den Angeklagten E@pund S@llBangemessen, jeweils im Verhältnis zu\nLED geringere Freiheitsstrafen anzusetzen, zu folgern, daß\ndie Einzelstrafe im erörterten Fall weniger als zwei Jahre\nFreiheitsstrafe betragen hätte. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Strafe schließt jegliche Benachteiligung des Revi-\n\nsionsführers aus.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat teilt nicht die\n\nBedenken, die der Generalbundesanwalt gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns i. S. v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nStGB geäußert hat (vgl. dazu Stree in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. Rdn. 95 vor § 52).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-73-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-73-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.140514+00:00"}}