{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-22_1_StR_701_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"1 StR 701/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 $S§ 6, 269, 344 Abs. 2\nGVG $S 24 Abs. 1 Nr. 3\nStGB 1975 $S 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n\n1. Zur Frage, ob die Annahme des Landgerichts, es sei anstelle des Amtsgerichts für das angefochtene Urteil\nsachlich zuständig gewesen, im Revisionsverfahren von\nAmts wegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen ist (Bestätigung von BGH NJW 1993,\n1607 gegen BGHSt 40, 120).\n\n2. Eine besondere Bedeutung eines Falles i.S.v. § 24 Abs. 1\nNr. 3 GVG liegt auch vor, wenn die rasche Klärung einer\ngrundsätzlichen, für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsamen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof\n\nermöglicht werden soll.\n\n3. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu unangemessen\nniedrigem Lohn kann Wucher (§ 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3_\nStGB) sein.","text_plain":"Rn\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 $S§ 6, 269, 344 Abs. 2\nGVG $S 24 Abs. 1 Nr. 3\nStGB 1975 $S 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n\n1. Zur Frage, ob die Annahme des Landgerichts, es sei anstelle des Amtsgerichts für das angefochtene Urteil\nsachlich zuständig gewesen, im Revisionsverfahren von\nAmts wegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen ist (Bestätigung von BGH NJW 1993,\n1607 gegen BGHSt 40, 120).\n\n2. Eine besondere Bedeutung eines Falles i.S.v. § 24 Abs. 1\nNr. 3 GVG liegt auch vor, wenn die rasche Klärung einer\ngrundsätzlichen, für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsamen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof\n\nermöglicht werden soll.\n\n3. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu unangemessen\nniedrigem Lohn kann Wucher (§ 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3_\nStGB) sein.\n\nBGH, Urt. vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - LG Passau\n\nER. °: Greg. 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 701/96\n\nvom\n\n22. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Wuchers\n\nTr\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nBr. Boetticher, '\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das.\nUrteil des Landgerichts Passau vom\n30. August 1996 wird verworfen. j\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDer Angeklagte beschäftigte in seinem Bauunternehmen\nab 1991/1992 zwei tschechische Grenzgänger als Maurer, die\ner bis einschließlich Oktober 1993 mit einem Bruttostundenlohn von 12,70 DM entlohnte. Der Tariflohn für Maurer betrug 1993 19,05 DM pro Stunde. Seine übrigen Arbeitnehmer\nentlohnte der Angeklagte für gleiche Arbeit mit einem Stundenlohn von 21 DM brutto. |\n\nAm 31. März 1993 erklärte der Angeklagte gegenüber dem\nzuständigen Arbeitsamt wahrheitswidrig, er werde die beiden\nMaurer ab Mitte April 1993 zu einem Stundenlohn von 21 DM\nbrutto beschäftigen. Daraufhin erhielten diese im Mai 1993\njeweils bis zum Jahresende befristete Grenzgängerkarten\ndurch das Landratsamt und Grenzarbeitserlaubnisse durch das\nArbeitsamt. Nach Bekanntwerden der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nahm das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnisse im Januar 1994 mit rückwirkender- Kraft ‚zurück is 45 SGB x).\n\nAuf der. Grundlage dieser Erkenntnisse Grhob die\nStaatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht, wobei sie\ndem Angeklagten Wucher (§ 302:a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB)\n\nin Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 227 a Abs. 1 AFG\nvorwarf. Sie vertrat die Auffassung, im Sinne der genannten\nVorschrift sei eine fehlende Arbeitserlaubnis mit einer\nrückwirkend für unwirksam erklärten Arbeitserlaubnis\ngleichzusetzen. In Übereinstimmung mit einer Stellungnahme\ndes Landesarbeitsamts maß sie dieser für die Praxis der Arbeitsverwaltung bedeutsamen Frage eine besondere Bedeutung\ni.S.v. S 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG bei. Die Anklageerhebung vor\ndem Landgericht sollte eine rasche Klärung dieser Frage\n\ndurch den Bundesgerichtshof ermöglichen.\n\nDas Landgericht hat sich die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur besonderen Bedeutung des Falles in seiner\n\nEröffnungsentscheidung ausdrücklich zu eigen gemacht.\n\nAuf der Grundlage der dem Anklagevorwurf entsprechenden Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Wuchers (§ 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen (aus subjektiven Gründen erst) ab 31. März 1993 zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Eine Strafbarkeit gemäß $S 227 a AFG hat sie unter\nBerufung auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts (wistra 1996, 238)\n\nverneint.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft\nhat ihre ursprünglich ebenfalls eingelegte Revision, mit\nder sie weiterhin einen Schuldspruch gemäß S 22T a AFG er-\n\nstrebte, später wieder zurückgenommen.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\n-5-\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat die Frage aufgeworfen,\nob es auch ohne hierauf bezogene Verfahrensrüge der revisionsgerichtlichen Prüfung unterfällt, ob das Landgericht zu\n\nRecht seine Zuständigkeit bejaht hat.\n\nFür die Entscheidung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht - wie hier - seine Zuständigkeit\nim Hinblick auf die besondere Bedeutung des Falles (§ 24\nAbs. 1 Nr. 3 GVG) oder im Hinblick auf die Rechtsfoigenerwartung ($. 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) bejaht hat. Es ist kein\nGrund ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung\n\ndieser Fallgestaltungen rechtfertigen könnte.\n\na} Auszugehen ist von § 269 StPO, wonach das Gesetz\naus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozeßwirtschaftlichkeit die fehlerhafte Annahme seiner Zuständigkeit durch ein Gericht höherer Ordnung im Grundsatz für\nunbeachtlich erklärt; die weitergehende sachliche Zuständigkeit schließt die weniger weitgehende mit ein. Die Verhandlung vor einem unzuständigen Gericht höherer Ordnung\nbenachteiligt den Angeklagten auch nicht (Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 269 Rdn. 1). Dementsprechend\nführt die fehlerhafte Annahme eines Gerichts höherer Ordnung, es sei anstelle des tatsächlich zuständigen Gerichts\nniederer Ordnung zur Entscheidung berufen, regelmäßig nicht\nzu einer Urteilsaufhebung {st. Rspr., vgl. z. B. BGHSt 9,\n367, 368; 21, 334, 358; BGH NJW 1993, 1607, 1608; w. Nachw.\nbei Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 § 338 Rdn. 32).\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs er-\n. fährt dieser Grundsatz eine Einschränkung, wenn (objektive)\n wiilkür vorliegt (vgl. .z. B. BGH GA 1970, 25; NJW 1993,\n\n1607 m.w.N.), also wenn die unzutreffende Annahme seiner\n\nZuständigkeit durch das Gericht höherer Ordnung auf sach- .\nfremde oder andere offensichtlich unhaltbare Erwägungen ge-\n‚stützt ist (vgl. BGH NJW 1993, 1608}. Diese Einschränkung\ndes Grundsatzes von S 269 StPO beruht darauf, daß bei einer\nwillkürlichen Annahme der Zuständigkeit das Grundrecht gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Ob dieses\nGrundrecht dadurch verletzt worden ist, daß statt des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat, ist nicht nur vom\nBundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde\nhin, sondern auch schon vorher im Revisionsrechtszuge zu\nprüfen (BVerfG NJW 1959, 871, 872; BGH GA aa0).\n\nc) Noch nicht abschließend geklärt ist ın der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob in den - seltenen\n(vgl. BGH GA aa0; BGH NJW aa0) - Fällen, in denen die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung auf\n{objektiver) Willkür beruht, ein nur auf eine entsprechende\nVerfahrensrüge zu berücksichtigender Verstoß vorliegt (so\nder 5. Strafsenat in BGH GA aaO und der erkennende Senat in\nBGH NJW aa0; ebenso der 5. Strafsenat für den Fall, daß das\nSchöffengericht anstelle des zur Entscheidung berufenen\nStrafrichters (objektiv) willkürlich seine Zuständigkeit\nangenommen hat’ in BGHSt 42, 205), oder ob ein solcher Verstoß ein Verfahrenshindernis darstellt und daher auch ohne\nVerfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen ist (so\nder 4. Strafsenat in BGHSt 38, 172, 176; 40, 120; NStZ2\n1992, 397).\n\nd)} Der Senat hält an der Auffassung fest, daß die Frage einer (objektiv) willkürlichen. Zuständigkeitsbegründung\ndurch das Gericht höherer Ordnung nur ‚aufgrund einer ent-\n\nsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen ist.\n\nb»\nEin Verfahrenshindernis liegt in einem solchen Fall\n\nnicht vor.\n\nBei einem Verfahrenshindernis handelt es sich um einen\nUmstand, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem\n\nZusammenhang gesetzlicher Vorschriften ersichtlichen Willen\n\ndes Gesetzgebers so schwer wiegt, daß von seinem Vorhanden-\n\nsein oder Fehlen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens\nabhängt (BGHSt 36, 294, 295; 35, 137, 140; 33, 183, 186\njew. m.w.N.). Angesichts der weitreichenden Konsequenzen,\ndie mit dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses verbunden sind, muß das Verfahrenshindernis, sei es auch nach\nvorangegangener Ermittlung der ihm zugrundeliegenden Tatsachen, offenkundig sein (vgl. auch K. Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 24. Aufl. Einleitung Kap. 11 Rdn. 9 aE).\nKann der Fehler dagegen erst aufgrund einer Wertung festgestellt werden, liegt in aller Regel kein Verfahrenshindernis vor {BGHSt 32, 345, 351 £f. m.w.N.).\n\nAn alledem gemessen, erweist sich die willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit durch das ‚Gericht höherer Ord-\n\nnung nicht als Verfahrenshindernis.\n\nSchon allein der Umstand, daß die - bloß - fehlerhafte\nAnnahme seiner Zuständigkeit durch. das. höhere Gericht keinen Rechtsfehler darstellt, der den Bestand des Urteils gefährdet (vgl. oben 1 a), spricht dagegen, ein Verfahrenshindernis dann anzunehmen, wenn einem in seinen unmittelba-\n‚ren Auswirkungen. - Verhandlung vor dem Landgericht statt |\nvor dem Amtsgericht - identischen Fehler in seltenen Fällen\n‚ausnahmsweise besonders schwerwiegende Fehlbeurteilungen\nzugrundeliegen. Erhärtet wird dieses Ergebnis durch den Ge-\n\n‚samtzusammenhang der gesetzlichen Regelung in S 338 Nrn. 1\n\nBarum\n\nbis 4 StPO; diese Regelung zeigt, daß das Gesetz auch in\nanderen Fällen, in denen ein anderer als der gesetzlich zuständige Richter entschieden hat, (nur): Verstöße sieht, die\nerst aufgrund entsprechender Verfahrensrügen zu beachten\nsind. In § 338 Nr. 1 StPO verlangt das Gesetz sogar zusätzlich, daß ein solcher Verstoß regelmäßig bereits in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht geltend gemacht werden\nmuß, damit er mit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfah-\n\nren noch vorgebracht werden kann.\n\n§ 6 StPO ändert an diesem Ergebnis nichts, da diese\nBestimmung generell unter dem Vorbehalt von § 269 StPO\nsteht (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 6 Rdn. 1; Wendisch in\nLöwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 6 Rdn. 3; Gollwitzer aa0\n§ 269 Rdn. 4; Engelhardt in KK 3. Aufl. § 269 Rdn. 5). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die objektiv willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit durch das Gericht höherer Ordnung eine Verfassungsverletzung (Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG) darstellt. Auch dann, wenn Verfahrensverstöße\nzugleich Verfassungsverstöße beinhalten, müssen diese nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden und dürfen vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. z.\nB. BGHSt 19, 273, 277); dies gilt insbesondere auch für einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters\n(BGH StV 1996, 585, 587; BGHSt 26, 84, 90; BGH MDR 1984,\n335). Das Rügeerfordernis relativiert das Gewicht der\nGrundrechtsverletzung nicht, sondern zieht lediglich eine\nauch im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Grenze für\nderen Geltendmachung und überläßt es dem Beschwerdeführer,\n\nob er sich auf einen Grundrechtsverstoß, der nicht zwingend\n\nzu einer unrichtigen Entscheidung geführt haben muß, berufen will oder nicht (vgl. BGHSt 19, 273, 277).\n\nd} Die unterschiedlichen Auffassungen des erkennenden\nSenats und des 4. Strafsenats zur Frage, ob eine willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit durch das höhere Gericht\nnur auf eine entsprechende Verfahrensrüge oder von Amts wegen zu beachten ist, führen hier jedoch nicht zu einem Verfahren gemäß § 132 GVG, da die Revision des Angeklagten\nauch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des\n4. Strafsenats zu verwerfen wäre (vgl. BGHSt 16, 271, 278;\nK. Schäfer/Harnms in Löwe/Rosenberg aaO § 132 GVG Rdn. 5\nm.w. N. in Fußn. 17):\n\nDie genannte Erwägung, mit der das Landgericht die Annahme seiner Zuständigkeit begründet hat, geht von einem\nzutreffenden Ansatz aus. Unbeschadet des Umstands, daß es\nletztlich auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 121\nAbs. 2 GVG zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nkommen könnte, kann das Bedürfnis nach einer alsbaldigen\nhöchstrichterlichen Entscheidung einer Rechtsfrage, die\nüber den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam ist, die Annahme einer besonderen Bedeutung i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG rechtfertigen (BGH NW\n1960, 542, 544; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 24 GVG\nRan. 6 m.w.N.). Bei dieser Sachlage bestünde auch vom\nStandpunkt des 4. Strafsenats aus kein Anlaß, an der Zuständigkeit des Landgerichts zu zweifeln (vgl. Urt. v.\n\n13. Dezember 1979 - 4 StR 562/79 = GA 1980, 220). Der Umstand, daß es infolge des - zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsentscheidung noch nicht absehbaren - weiteren Verfah-\n\n“rensgangs dann doch nicht zu einer Entscheidung des Bundes-\n\n- 10 - .\n\ngerichtshofs über die in Rede stehende Rechtsfrage kommt,\n\nändert an alledem nichts.\n\n. 2. Die auf die Sachrüge hin Gebotene Überprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben.\n\na) § 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfaßt Austausch-\n\ngeschäfte jeglicher Art (ebenso K. Schäfer/Wolff in LK\n11. Aufl. vor § 302 m. Nachw. aus den Gesetzgebungsmaterialien), sofern die Leistung des Opfers für den Täter einen\nVermögensvorteil darstellt (K. Schäfer/Wolff aa0 § 302 a\nRdn. 3). Hierunter fallen auch Arbeitsverhältnisse. Lohnzahlungen sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses\n„sonstige Leistungen“ (Stree in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. § 302 a Rdn. 7). Die geleistete Arbeit ist jedenfalls dann ein Vermögensvorteil, wenn sich der Erfolg der\nArbeit wirtschaftlich zugunsten des Arbeitgebers auswirkt\n(vgl. Lampe in Festschrift für Maurach 1972 S. 375, 387).\nHiervon ist in aller Regel auszugehen. Besonderheiten, die\nhier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen\nkönnten, sind nicht ersichtlich. Daß etwa nur ein Lce'nempfänger, der sich einen unangemessen hohen Lohn- versprechen\noder gewähren läßt, nicht aber ein Arbeitgeber Täter des\nWuchers sein könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen\n(Hohendorf, Das Individualwucherstrafrecht nach dem ersten\nGesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität von 1976,\n1982 Ss. 79, 80; vgl. auch schon RGSt 38, 363, 365).\n\n- b) Auch die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses\nzwischen Leistung und Gegenleistung ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\n-.11-\n\nob ein Mißverhältnis vorliegt, ergibt sich aus dem für\nden jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Vergleich des Wertes der Leistung mit dem der Gegenleistung. Maßgebend ist,\nob seitens des Täters ein Mißverhältnis vorliegt. Daher\nsind Vorteile, die dem Täter aus dem wucherischen Geschäft\nzufließen sollen oder - hier - zugeflossen sind, mit dem\nWert seiner Leistung zu vergleichen, während es auf einen\nVergleich der Leistung mit den Vorteilen, die sich das Op-\n‚fer aus dem Geschäft verspricht oder - hier - erlangt, -\nnicht ankommt (BayObLG NJW 1985, 873 m.w.N.). Dementsprechend hatte hier die. Frage nach der Kaufkraft, die mit dem\nausbezahlten Lohn für die beiden Arbeitnehmer an ihrem\nWohnort in Tschechien verbunden war, etwa in Relation zur\nKaufkraft des Tariflohns für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer, außer Betracht zu bleiben.\n\nDie Strafkammer hat allein den Wert der Arbeit der\nMaurer für den Angeklagten mit dem hierfür tarifvertraglich\nvorgesehenen Lohn ‘gleichgesetzt und ihn mit dem vom Angeklagten tatsächlich gezahlten Lohn verglichen. Damit ha*\nsie einen rechtlich zutreffenden Vergleichsmaßstab zugrundegelegt (vgl. Stree aa0-Rdn. 18; Rautenberg in Ulsamer\n(Hrsg.) Lexikon des Rechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 1218, 1221; allgemein zur Zugrundelegung\neines „Marktpreises“ BayObLG aa0 m.w.N.).\n\nDie Entscheidung, ob im Einzelfall die Ungleichgewichtigkeit von Leistung und Gegenleistung als Mißverhältnis\ni1.5.v.. § 302 a Abs. 1 StGB zu bewerten ist, obliegt\ndem Tatrichter.\n\n'- 12 -\n\nDas Revisionsgericht kann das Ergebnis der tatrichterlichen Bewertung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern\nnur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Dies kann\nnamentlich der Fall sein, wenn der Tatrichter den gebotenen\nVergleich nicht vorgenommen oder hierbei unzulässige Maßstäbe angelegt hat oder wenn das Ergebnis des Vergleichs\nden Begriff des Mißverhältnisses so einengt oder ausdehnt,\ndaß der Grundgedanke des Gesetzes verfehlt wird. Dieser\ngeht dahin, Verhaltensweisen zu unterbinden, die darauf gerichtet sind, Schwächesituationen bei anderen Personen\nwirtschaftlich auszubeuten und für Leistungen unverhältnismäßig große Vermögensvorteile zu erreichen {Stree aaO\nRan.:2).\n\nHieran gemessen, überschreitet die getroffene Entscheidung die der tatrichterlichen Beurteilung gezogenen\nGrenzen nicht und hält daher rechtlicher Überprüfung stand.\n\nDie Strafkammer durfte das Mißverhältnis auch für auffällig halten. Dies ist der Fall, wenn es einem Kundigen,\nsei es auch. erst nach Aufklärung des - oft verschleierten -\nSachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt (BayObLG aaO\n\nm.w.N.).\n\nc) Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe die Unerfahrenheit der beiden tschechischen Arbeitneh-\n\nmer ausgenutzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nwie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat,\nist Unerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestandes „eine\nauf den Mangel an Geschäftskenntnis und Erfahrung zurückge-\n\nhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er sich vom\n\n„\"\n\n- 13 -\n\nDurchschnittsmenschen unterscheidet“ (BGH NJW 1983, 2780,\n2781 m.w.N.)}).Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit all-\n\ngemein eine ins einzelne gehende Kenntnis über den genauen\n\nInhalt der tarifvertraglichen Bestimmungen für das Bauge-\n\nwerbe verbreitet ist; es ist nämlich allgemein bekannt, daß\nes für die meisten Berufe und jedenfalls für das Baugewerbe\ntarifvertraglich festgelegte Löhne gibt, über deren genaue\nHöhe man sich erforderlichenfalls aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann. (Selbst) hierüber waren die\nGeschädigten aber nicht im Bilde. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils vertrauten\ndie Geschädigten, die aus einem Land kamen, wo wenige Jahre\nvor dem Tatzeitraum Löhne und Preise noch staatlich gelenkt\nwaren, darauf, „entsprechend den Sätzen in der Bundesrepu-\n\nblik“ bezahlt zu werden.\n\nDies konnte der Angeklagte sich um so leichter zunutze\nmachen, als die Geschädigten kaum deutsch sprachen und. auch\nmit den Wegen der Arbeitsverwaltung in Deutschland nicht\neinmal ansatzweise vertraut waren. Dies wiederum erleichterte es dem Angeklagten, gegenüber dem Arbeitsamt falsche\nAngaben über die Höhe des Lohnes zu machen, die Grundlage\n\ndafür waren, daß die Geschädigten Arbeitspapiere erhielten.\n\n- 14 -\n\n‘d) Auch im übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene\nÜberprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im\nStrafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden\n\nRechtsfehler ergeben.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-701-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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