{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-22_1_StR_51_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"1 StR 51/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 51/97\n\nNeuler 17 vom\n\n22. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mehdi Ss EEE Aaus DEE, geboren am\nEEE 1961 in KEEEEEEB/Kosovo (Restjugoslawien),\n\n2. Sabedin MED aus ME, geboren am\nCB 1966 in PB Kosovo (Restjugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EW au: GEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten SEEN ,\n\nRechtsanwalt Dr. aus\nals Verteidiger des Angeklagten MB\n\nRechtsanvältin ii aus ED\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\nl. August 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangen im Februar 1992 gegenüber\n\nFrau Brigitte we, der Nebenklägerin, jeweils zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung\n\nzur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch\nbeschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\nI. Zu den Verfahrensrügen:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einholung eines\npsychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens bean-\n\ntragt zum Beweis dafür, daß\n\na) bei der Geschädigten auf Grund einer aus der Kindheit resultierenden depressiven Persönlichkeitsstruktur \"bereits geringste Gewaltanwendung - physischer und/oder psychischer Art - genügt, um ihren Widerstandswillen zu brechen\n\nund die Gewaltanwendung über sich ergehen zu lassen\";\n\nb) eben diese Persönlichkeitsstruktur dazu führt, daß\nsie \"nicht in der Lage ist, in der Öffentlichkeit ihre tatsächlichen Gefühle und Empfindungen anläßlich bzw. bezüglich der Tat vom 8. Februar 1992 auszudrücken und zu vermit-\n\nteln\";\n\nc) \"die emotionslose Darstellung des Sachverhalts\"\ndurch Frau WB verursacht wird durch die vorgenannten\nPersönlichkeitsmerkmale und \"insoweit die Glaubwürdigkeit\n\nder Geschädigten unterstreicht\";\n\nd) für sie \"aus der Tat gravierende psychische Langzeitprobleme entstanden sind, insbesondere Depressionen und\ndie von der Zeugin beschriebenen Schwierigkeiten bei der Be-\n\ngründung von Intimbeziehungen\".\n\nVergeblich wendet sich die Revision gegen den Beschluß,\nmit dem die Strafkammer diesen Beweisamtrag abgelehnt hat.\n\nDie zu a), b) und c) aufgestellten Behauptungen betreffen im wesentlichen die Schuldfrage, die das Landgericht im\nSinne der Anklage entschieden hat. Das ergibt sich aus dem\nInhalt dieser Beweisbehauptungen. Das Revisionsvorbringen\nläßt auch nicht erkennen, wieso die Erhebung \"eines entspre-\n\nchenden Gutachtens\" dem Landgericht hätte Anlaß geben müssen, zu einer höheren Strafe, deren Vollstreckung nicht mehr\n\n- ausgesetzt werden kann, zu kommen.\n\nKeiner Erörterung bedarf deshalb die Rüge, die Strafkammer sei, soweit sie die zu beweisenden Tatsachen als bedeutungslos bezeichnet hat, ihrer Begründungspflicht (§ 244\nAbs. 6 StPO) nicht nachgekommen.\n\nAuch soweit es sich um die zu d) bezeichneten Tatfolgen\nhandelt, unterliegt die Ablehnung des Beweisamtrags keinen\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nInsoweit hat sich das Landgericht zu Recht auf eigene\nSachkunde berufen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), vermittelt\ndurch die Anhörung der Therapeutin der Geschädigten, einer\nklinischen Psychologin, in Verbindung mit den Angaben der\nGeschädigten selbst. Die Rüge, zu den Auswirkungen der Tat\nhabe die Strafkammer fehlerhaft keinen Psychiater zugezogen,\nkann jedenfalls nicht durchdringen, weil die angefochtene\nEntscheidung auf dem behaupteten Mangel nicht beruht. Denn\ndas Gericht behandelt als erwiesen, durch die von den Angeklagten und einem weiteren Beteiligten erfahrene Behandlung\nsei die Beziehung der Geschädigten zu Männern beeinträchtigt\nund hätten sich bei ihr depressive, selbstunsichere Züge ihrer Person verstärkt durch das Gefühl, wertlos und \"schmutzig\" zu sein. Bei der Strafzumessung sind die noch andauernden - vorwiegend psychischen - Tatfolgen zu Lasten der Ange-\n\nklagten ins Gewicht gefallen.\n\n2. Mit ihrer Rüge, das Landgericht habe gegen § 261\nStPO verstoßen, macht die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Verfahrensrechts, sondern eine rechtsfehlerhafte\nBeweiswürdigung geltend. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen, die der eigenen Aussage der\nGeschädigten entsprechen, hatten die Angeklagten \"mitbekommen\", daß Frau WEB in der Wohnung, in der sie erstmals zu\nGast war, mit Bedri MW, den sie erst wenige Stunden zuvor\nkennengelernt hatte, freiwillig Geschlechtsverkehr hatte.\nSie beschlossen deshalb, sich ebenfalls mit ihr sexuell zu\nbetätigen. Wie sie bemerkten, kam es im weiteren Verlauf\nzwischen der Geschädigten und Habib MP, einem weiteren Beteiligten, zu sexuellen Handlungen, die sie für gewaltlos\nhielten. Erst danach vollzog jeder der Angeklagten gewaltsam\nmit dem Tatopfer den Geschlechtsverkehr.\n\nAuf Grund der Angaben der Geschädigten (UA S. 27 unten)\ndurfte die Strafkammer annehmen, daß die Angeklagten\nzunächst davon ausgingen, die Geschädigte sei auch\n\nbei ihnen zu sexuellen Handlungen bereit.\n\nDiese Wertung des Landgerichts wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten sowie Habib MP, als sie\nebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten\nins Auge faßten, Bedri MP aus der Wohnung drängten. Das\nzwang noch nicht zu dem Schluß, sie hätten von vornherein\nGewaltanwendung für erforderlich gehalten .und in ihren Wil-\n\nlen aufgenommen.\n\nII. Zur Sachrüge:\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer bei jedem der\nAngeklagten einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2 StGB)\nangenommen hat, halten der Nachprüfung stand. Im Rahmen der\nvon ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH StV\n1983, 19) durfte sie jeweils berücksichtigen, daß die Tat\nlange zurücklag, daß das Maß der angewandten Gewalt gering\nwar und daß das Vorverhalten des Opfers zunächst eine entsprechende Erwartungshaltung der Angeklagten - wenn auch ungewollt - hervorrief. Was die Revision hiergegen vorbringt,\n\nzeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\nFehl geht auch der Einwand der Revision, die Auswirkungen der Tat für die Geschädigte seien weitaus schwerwiegender als vom Gericht angenommen. Es trifft nicht zu, daß das\nLandgericht diese \"als verhältnismäßig harmlose Tatfolgen\n\neinstuft\".\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Strafausspruchs weder zugunsten der Angeklagten noch, was der Senat nach § 301\nStPO zu prüfen hatte, zu ihren Lasten einen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl . Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-51-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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