{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-22_1_StR_161_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"1 StR 161/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 161/97\nDmankon um\n\n22. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarco Di p ED aus ME, dort geboren am\nCE 1967,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Win der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor EEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n3. Dezember 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die - wie sich der Begründung entnehmen 1äßt -\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, richtet\nsich nur gegen den Ausspruch über die im Fall B II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und die Gesamtstrafe. Das vom Generälbundesanwalt nicht vertretene\n\nRechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,\nden er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegen-\n\neinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der\nFall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt\nhat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder\nwenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Ein solcher Rechtsfehler ist von der Revision nicht aufgedeckt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft kann mit ihrem Rechtsmittel\nnicht geltend machen, daß sie einzelne Umstände anders gewertet hätte als das Landgericht. Das gilt auch insoweit,\nals hier trotz der im Urteil aufgeführten Belastungsmomente\nein minder schwerer Fall i. S. v. § 30 a Abs. 3 BtMG ange-\n\nnommen worden ist.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nwahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-161-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/1-str-161-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.073593+00:00"}}