{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-15_1_StR_48_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"1 StR 48/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 48/97\n\nnzuen\n\nvom\n\n15. April 1997\n.in der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S ED aus TEE, geboren am\nEEE 1970 in vom,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n30. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft,\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend\nangelastet, er habe das Geschäft nach dem \"Platzen\" am\nFreitag drei Tage später erneut in Gang gebracht und das\nRauschgift per Pkw zum vereinbarten Übergabeort gebracht.\n\nGegen diese Strafschärfungsgründe bestehen durchgreifende Bedenken. Nach den Feststellungen war das Geschäft am\nFreitag, dem 19. April 1996 nicht gescheitert, sondern wur-\n\nde, weil die Mitangeklagte das Geld noch nicht zusammengebracht hatte, auf den 22. April 1996 vertagt; daß diese Vertagung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, die der Angeklagte ausgeräumt hätte, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Transport des Rauschgifts zum\nÜbergabeort diente der Ausführung des geplanten Betäubungsmittelgeschäfts; ein gesteigerter Schuldvorwurf läßt sich\ndaraus, auch im Verhältnis zur Mittäterin, nicht entnehmen.\n\nDa das Landgericht im übrigen nur Zumessungserwägungen\nzu Gunsten des Angeklagten anstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Rechsfolgenausspruch auf den aufgezeig-\n\nten Mängeln beruht.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/1-str-48-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/1-str-48-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.890088+00:00"}}