{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-15_1_StR_144_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"1 StR 144/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 144/97\n\n15. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Albert H ED zus ru, dort\ngeboren am ED 1960,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 15. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 13. September 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzu mit Todesfolge und wegen Unterschlagung, unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Kitzingen vom 18. Juni 1996, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die im Urteil des Amtsgerichts Kitzingen angeordnete Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt ist unter Wegfall des angeordneten\nVorwegvollzugs aufrechterhalten worden. Mit der auf die\nSachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht wegen einer vorsätzlichen\n\nTötung verurteilt worden ist.\n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen versetzte der\nalkoholbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkte Angeklagte (BAK 3,58 %0) nach einer Auseinandersetzung über seine Entlohnung für Renovierungsarbeiten dem\nTatopfer Fritz A. mit einer schweren Schaufel, diese mit\nbeiden Händen im hinteren Stielbereich haltend, einen Schlag\nin den hinteren rechten oder linken Schulterbereich und da-\n\nnach in schneller Folge drei Schläge links seitlich auf die\nStirn- und Scheitelregion im behaarten Bereich. Das Tatopfer\nerlitt Verletzungen sowohl auf der linken als auch auf der\nrechten Seite des Schädels sowie einen zweifachen, querverlaufenden Schädelbasisbruch in den vorderen Schädelgruben,\nam Türkensattel sowie an der Gehirnbasis. Die Reihenfolge\nder Verletzungen und die vom Opfer eingenommenen Positionen\nwaren nicht sicher festzustellen. Das Landgericht ist von\nder Darstellung des Angeklagten ausgegangen, daß das Tatopfer die Schläge noch stehend erhalten hat und ungebrenmst auf\neiner Steinrabatte aufschlug, so daß es dadurch zu einem\nrechtsseitigen Schädelknochenbruch und zu den zwei Basisfrakturen gekommen ist. Das Landgericht hat nicht angenommen, daß das Opfer bereits zu einem früheren Geschehenszeitpunkt zu Fall kam und es mit dem Kopf auf der Steinrabatte\nliegend vom Angeklagten attackiert wurde. Dem Angeklagten\nwar zum Zeitpunkt seines Handelns bewußt, daß ein derartiges\nTraktieren mit der Schaufel lebensgefährliche Verletzungen\ndes Opfers herbeiführen kann und daß das Opfer - auch wegen\nseiner Beinverletzung - stürzen und bei den Gegebenheiten\ndes Tatorts sturzbedingt eine schwere und lebensgefährliche\nKopfverletzung erleiden konnte. Daß der Angeklagte den Tod\ndes Fritz A. billigend in Kauf genommen: hätte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Das Tatopfer verstarb etwa\nzwei Stunden später am Tatort an dem durch die Gehirnläsionen bedingten Kreislaufversagen. Das vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n2. a) Das Landgericht hat nicht verkannt, daß äußerst\ngefährliche Gewalthandlungen den Schluß auf einen - bedingten - Tötungsvorsatz zulassen. Es hat einen solchen Vorsatz\n\nangesichts der hier gegebenen sehr gefährlichen Gewaltanwendung sogar als naheliegend bezeichnet. Doch zwingt die Tatsache, daß eine bestimmte Handlungsweise lebensgefährlich\nist, nicht zu dem Schluß, Tötungsvorsatz habe vorgelegen\n(BGH NStZ 1986, 549, 550; BGH NJW 1983, 2268). Zu Recht hat\nder Tatrichter in seine Beweiswürdigung die Umstände einbezogen, welche die Überzeugung von einem - bedingten - Tötungsvorsatz in Frage stellen können. Das Landgericht hat\ndie für die Frage eines Tötungsvorsatzes bedeutsamen objektiven und subjektiven Umstände geprüft und gewertet. Mangels\nentgegenstehender Erkenntnisse hat es die Tat als situativspontane Eskalation einer harmlos begonnenen Auseinandersetzung beurteilt, für die ein einsichtiges Tötungsmotiv fehlte. Ebenso hat es auf die aufgrund der Beweisaufnahme anzunehmenden affektiven ‚Faktoren und auf die durch erheblichen\nAlkoholkonsum bestimmte Verfassung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat abgestellt. Das sind Gegebenheiten, die das\nVorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes fraglich erscheinen lassen können. Es bedeutet keine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sich\ndie Kammer angesichts dieser Umstände nicht von einem be-\n\ndingten Tötungsvorsatz zu überzeugen vermochte.\n\nb) Daß das Landgericht auch einen vollendeten oder versuchten Totschlag durch Unterlassen verneint, ist aus\nRechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß A. leblos am Boden lag\nund dem Angeklagten tot erschien. Darauf hatte sich der Angeklagte zwar nicht berufen. Doch hält die Kammer dessen\nEinlassung insoweit für ein zur Verwendung als Schuldnach-\n\nweis ungeeignetes Vorbringen. Dabei stützt sie sich auf die\nBewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. Rechtsfehler\nin der Beweiswürdigung sind insoweit nicht zu erkennen.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/1-str-144-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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