{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-09_1_StR_134_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-09","aktenzeichen":"1 StR 134/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 134/97\n\n1 StR 135/97\n\nI Fe vom\n\n9. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael HE aus PB, geboren am ED\n\n1974 in N\n\n2. Wolfgang L ED „zus SC dort\ngeboren am EEE 1974,\n\nzu 1. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 9. April 1997 - zu 2, 4 einstimmig -\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Strafverfahren gegen Michael HE und\nWolfgang LEBE werden in entsprechender\nAnwendung des § 4 StPO miteinander verbun-\n\nden.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten werden\ndie Urteile des Landgerichts Ingolstadt\nvom 13. November 1996 (gegen H@B) und\nvom 25. November 1996 (gegen LEEB im\njeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nl. Die Strafzumessung gegen den Angeklagten HB\nunterliegt hinsichtlich beider verhängter Einzelstrafen\n\nrechtlichen Bedenken.\n\na) Im Falle B I 1 a weist die Bestimmung des Strafrahmens Mängel auf. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen\nund den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gemäß § 27\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Es hat jedoch nicht bedacht, daß der vertypte Milderungsgrund der § 27 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB ebenso wie der weiter zugebilligte Milderungsgrund der § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB miteinander oder\njeder für sich allein Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 29 a Abs. 2 BtMG sein können. Zudem ist\nder tatsächlich angewandte Strafrahmen auch deshalb fehlerhaft, weil bei einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG,\n§ 49 Abs. 2 StGB die Mindestfreiheitsstrafe nur einen Monat\n\nbeträgt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese\nMängel auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben.\n\nb) Im Falle B I 1 b hat das Landgericht dem Angeklagten\nHE straferschwerend angelastet, daß er zu diesem Zeitpunkt seinen Wehrdienst ableistete und sich auf die Offizierslaufbahn vorbereitete, für die er sich bereits beworben\nhatte. Dieser Strafschärfungsgrund ist rechtsfehlerhaft. Aus\nder beruflichen Stellung des Angeklagten darf nur dann ein\n\nStrafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr\nbesondere Pflichten ergeben, deren Verletzung im Hinblick\nauf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH StV 1987, 387,\n388). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dabei bedarf\nkeiner Entscheidung, ob ein Offizier der Bundeswehr generell\nseine Pflichten verletzt, wenn er sich am Betäubungsmittelhandel beteiligt. Der Angeklagte hatte sich nur um die Aufnahme in die Offizierslaufbahn beworben; daraus ergaben sich\nfür ihn noch keine besonderen Pflichten.\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten IM entspricht die\nBegründung der verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG.\n\nNicht zu beanstanden ist zwar, daß die Jugendkammer wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen\njedoch befürchten, daß es dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten ein ihnen im Jugendrecht nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen\nRegelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch insoweit bei der Strafzumessung zu\nberücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 893; BGH bei Holtz MDR\n1980, 814). Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon,\nbei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2\nErziehung 3, Erziehung 8). Die Urteilsgründe müssen in jedem\n\nFall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGHR JGG § 18\nAbs. 2 Erziehung 8).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Jugendkammer\ngeht darauf, wie durch Jugendstrafe sinnvoll auf die weitere\nEntwicklung des Angeklagten eingewirkt werden kann, nicht\nnäher ein, sondern erwähnt diese Frage nur formelhaft und am\nRande. Das wird insbesondere daraus deutlich, daß zunächst\neine Strafe von knapp fünf Jahren in Erwägung gezogen wird,\nim Hinblick auf § 31 BtMG schließlich jedoch eine Minderung\nauf drei Jahre neun Monate Jugendstrafe erfolgt. Zwar können\nsich daraus, wie der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zu seinen Taten steht, Schlüsse auf seine Entwicklung und die Notwendigkeit weiterer Einwirkung auf ihn gezogen werden. Das setzt jedoch bei einem Jugendlichen eine zusammenhängende Beurteilung seines bisherigen Werdegangs und\n\nseiner zu erwartenden Entwicklung voraus.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung der Urteile auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nRichter am BGH Dr. Brüning\nist wegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\n\nSchäfer Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/1-str-134-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/1-str-134-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.416754+00:00"}}