{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-08_1_StR_65_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"1 StR 65/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 65/97\n\nLe PL\n\nvom\n\n8. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. wilhelm TOD „aus NEED, dort geboren am\nED 1957,\n\n2. Jürgen KW .:us NEE, dort geboren am EEE\n1962,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor (ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. August 1996, soweit es die\nAngeklagten TEE und KB betrifft, im\nAusspruch über die in den Fällen II 1 und\nII 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie die jeweils verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TED wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge sowie den Angeklagten K@Bwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen (§ 30 a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand (nach dem Waffengesetz) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem Angeklagten TEE hat die Strafkammer unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen, und sie hat eine\nSperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Hiergegen wendet\nsich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, soweit es sich gegen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit richtet, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung stand. Das\ngilt auch für die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 2\n\nder Urteilsgründe:\n\nNach den hierzu getroffenen Feststellungen kaufte der\nAngeklagte TEE Mitte Oktober 1995 nach Vereinbarung mit\nKW für den gemeinsamen Eigenverbrauch bei einer Lieferantin in Li 150 q Amphetaminzubereitung mit einem Baseanteil von mindestens 10 % und brachte das Rauschgift nach\nNEE in die Wohnung des Angeklagten KB. Dort vermischten sie gemeinsam die genannte Menge mit einem Rest von mindestens 60 g aus 100 g Amphetaminzubereitung. Diese Menge,\nvon der nicht festgestellt werden konnte, daß sie einen\nWirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase erreichte, hatte\nTOD bei derselben Lieferantin für den gemeinsamen Verbrauch gekauft und ebenfalls in die Wohnung des Angeklagten\nRB verbracht. Nach dem Erwerb der 150 g verfügten die Angeklagten somit in der erwähnten Wohnung über 210 g Amphetaminzubereitung für den Eigenverbrauch.\n\nZutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der\ngleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge bilde hier als Verbrechen einen einheitlichen Tatbestand (S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), in dem die beiden Erwerbshandlungen aufgehen (vgl. auch BGH NStZ 1994, 548).\n\nII. Der Rechtsfolgenausspruch kann nur zum Teil beste-\n\nhen bleiben.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht im\nFall II 1 der Urteilsgründe dem Angeklagten TB und im\nFall II 2 der Urteilsgründe beiden Angeklagten verminderte\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt hat.\n\nNach den Feststellungen war durch erheblichen Amphetaminkonsum bei den Angeklagten eine Amphetaminabhängigkeit\nentstanden. Nach Ansicht der sachverständig beratenen Strafkammer \"kann für die Beschaffung zur Sicherstellung des Eigenkonsums bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eine erhebliche\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus Angst vor der\nim wesentlichen psychischen Entzugsproblematik nicht ausgeschlossen werden\". Dieser Schluß ist nicht gerechtfertigt:\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbegründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich\nallein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugs-\n\nerscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich\n\nmittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter\nUmständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten\nRausches verübt (vgl. BGH JR 1987, 206 m. zust. Anm. Blau\nsowie BGHR StGB $S 21 BtM-Auswirkungen 12). Derartige Umstände haben den Urteilsgründen zufolge bei keinem der Angeklagten vorgelegen. Sie waren, abgesehen von ihrem Amphetaminkonsum, sozial eingeordnet und weder geistig noch körperlich\n\nbeeinträchtigt.\n\nAllerdings ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten eines Rauschgiftabhängigen nicht in jedem Fall\ndavon abhängig, daß er zur Tatzeit unter akuten körperlichen\nEntzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht\nausgeschlossen, daß die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm (\"grausamst\")\nerlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt, wie dies die Rechtsprechung für Fälle der Abhängigkeit von Heroin angenommen\nhat (BGHR aaO BtM-Auswirkungen 5, 7; vgl. auch 11, 12). Ob\nbei Abhängigkeit von Amphetamin vergleichbare Entzugserscheinungen wie bei Heroinkonsum auftreten können und gegebenenfalls eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Täters in Betracht kommt, ist eine Frage, die der\nTatrichter nach dem dargelegten Maßstab zu entscheiden hat.\nMit diesem Problem setzt sich das angefochtene Urteil weder\nallgemein noch in bezug auf die Angeklagten hinreichend auseinander. Bei Amphetamin sind die Suchtfolgen nicht ohne\nweiteres so schwer wie bei Heroin (vgl. BGHSt 33, 169, 171).\nNach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Kg, \"um\nseine Leistungsfähigkeit zu steigern\", ab Frühjahr 1994\nzwei- bis dreimal in der Woche und erst seit Sommer 1995\n\n- 7 -\n\ntäglich Amphetamin, während der Angeklagte TEE überhaupt\nerst im Juli 1995 mit diesem Rauschgift in Berührung kam;\nbeide wurden bereits am 18. Dezember 1995 festgenommen. Bei\nder gegebenen Sachlage genügt die vom Landgericht angestellte Erwägung, bei der Beschaffung von Amphetamin zur Sicherstellung des Eigenbedarfs der Angeklagten habe die Angst vor\neiner Entzugsproblematik eine wesentliche Rolle gespielt,\nnicht, um die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB zu\n\nrechtfertigen.\n\nInsoweit bedarf die Sache erneuter Prüfung.\n\nAuf diesem Mangel kann der Ausspruch über die in den\nangeführten Fällen verhängten Einzelstrafen beruhen. Sie haben deshalb keinen Bestand. Ihr Wegfall führt zur Aufhebung\n\ndes Ausspruchs über die jeweils verhängte Gesamtstrafe.\n\n2. Der Ausspruch über die im Fall II 3 der Urteilsgründe jeweils verhängte Einsatzstrafe (bei TEEEEEB von einem\nJahr und sechs Monaten sowie bei KM von einem Jahr und\nneun Monaten Freiheitsstrafe) ist nicht zu beanstanden und\n\nbleibt deshalb bestehen.\n\nIn diesem Fall, in dem es um den Erwerb von 500 qg\nAmphetaminzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf\ngeht, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen zu Recht eine erhebliche Verminderung der\n\nSchuldfähigkeit der Angeklagten verneint.\n\nAuch sonst weist die Bemessung der jeweils verhängten\nStrafe weder zugunsten der Angeklagten noch, was gemäß § 301\nStPO zu prüfen war, zu ihren Lasten einen durchgreifenden\nRechtsfehler auf. Zwar ist die Strafkammer hinsichtlich des\nAngeklagten Kunz, der in diesem Fall ein Würgegerät mit sich\nführte, bei $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einer zu niedrigen\nMindeststrafe ausgegangen: Diese beträgt nicht, wie das\nLandgericht annimmt, zwei, sondern fünf Jahre Freiheitsstrafe. Doch hat sich dieser Fehler, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nicht ausgewirkt, weil die\nStrafkammer insoweit die Vorschrift des § 31 BtMG angewandt\nund die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat.\n\n3. Schließlich ist die hinsichtlich des Angeklagten\nTEE getroffene Entscheidung über die Entziehung der\nFahrerlaubnis rechtsfehlerfrei begründet.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-65-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-65-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.267539+00:00"}}