{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-08_1_StR_62_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"1 StR 62/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _62/97\n\nvom\n\n8. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf E ED „aus He, geboren amı Gi\n1962 in IB,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEEEEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Ok-\n\ntober 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen\nRechts, \"nämlich\" daß die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und daß die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieb. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel ist wirksam auf die angesprochenen Punkte beschränkt (vgl. BGH NJW 1956, 756, 757; NStZ 1982, 285, 286;\nBGHSt 38, 362, 363). Es hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht trotz des\nstrafrechtlich bedeutsamen Vorlebens des Angeklagten eine\ngünstige Kriminalprognose i. S. v.§ 56 Abs. 1 StGB bejaht\nhat, halten der Nachprüfung stand (vgl. dazu BGH NSt2 1988,\n451 £f.). Rechtsfehlerfrei stellt die sachverständig beratene\n\nStrafkammer fest, beim Angeklagten - der sich voraussichtlich bis 9. Juni 1997 anderweit in Strafhaft befindet - habe\ninzwischen eine Persönlichkeitsänderung eingesetzt: Er werde\nseit einem Jahr von der Anstaltsärztin psychosozial betreut. Zugleich nehme er an einer Polamidonsubstitution\nteil, die erfolgreich verlaufe; er konsumiere nicht daneben\nillegale Drogen. Der Angeklagte sei nunmehr hochmotiviert,\nein drogenfreies Leben zu führen. Von der Drogenszene und\nkriminellen Beschaffungstaten habe er sich innerlich distanziert. Besonderes Gewicht durfte die Strafkammer darauf legen, beim Angeklagten sei die Fortführung einer langdauernden Substitutionsbehandlung durch entsprechende Weisungen im\nBewährungsbeschluß sichergestellt (vgl. BGH StV 1987, 63;\n1992, 63). Bei dieser Sachlage hält sich die angefochtene\nEntscheidung im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56 Rdn. 27, 27 a).\n\nWeiter ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndie beträchtliche Aufklärungshilfe, die der Angeklagte geleistet hat (und durch die er in die Gefahr von Racheakten\ngeraten ist), seine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit und sein ernsthaftes Bemühen, von der Drogensucht wegzukommen, als Milderungsgründe von besonderem Gewicht an-\n\nsieht, die eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1\n\nStGB zulassen.\n\nIm Hinblick auf diese Besonderheiten des Einzelfalles\nrechtfertigt sich auch ihre Auffassung, die Verteidigung der\nRechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebiete hier die Strafvoll-\n\nstreckung nicht.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht davon\nabgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) anzuordnen, begegnen\n\nebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß eine\nEntziehungskur derzeit keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet, so daß die Maßregel nicht angeordnet werden\ndurfte (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 = BVerfGE 91, 1). Zu\nRecht führt die sachverständig beratene Strafkammer an, der\nAngeklagte habe bereits vier erfolglos gebliebene Therapieversuche hinter sich. Sie durfte dem Gutachten der von ihr\ngehörten Sachverständigen folgen, als einzige Möglichkeit,\nden Angeklagten zu heilen oder ihn wenigstens vor einem\nRückfall in die akute Sucht zu bewahren, komme in Betracht\ndie Fortsetzung der Substitutionsbehandlung über mehrere\nJahre hinweg, wobei der alsbaldige Aufbau einer sozialen Umgebung günstig sei. Erst dann könne an eine erfolgreiche Ab-\n\nstinenzbehandlung gedacht werden.\n\nUnter diesen Umständen bedarf keiner Erörterung, daß\ndie Strafkammer im Anschluß an das Gutachten der Anstaltsärztin die Gefahr, der Angeklagte werde erneut erhebliche\n\nStraftaten begehen, für gering hält.\n\n3. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen\nnicht durch. Was die dem Angeklagten zu stellende Prognose\nangeht, erschöpft sich ihr Vorbringen in dem Versuch, die\nfür und gegen ihn sprechenden Umstände anders als das Landgericht zu werten. Die Argumentation der Strafkammer ist\nauch nicht widersprüchlich: Sie bejaht eine günstige Krimi-\n\nnalprognose unter der Voraussetzung, daß die Substitutionsbehandlung des Angeklagten unter ständiger sozialer Betreuung über Jahre hinweg fortgesetzt wird. Damit ist ihre Annahme vereinbar, die in einer Entziehungsanstalt durchzuführende Abstinenzbehandlung - weil ent -\nschieden verf rüht - verspreche keinen Erfolg. Für eine mehrjährige Substitutionsbehandlung, wie sie\nhier erforderlich ist, eignet sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die Unterbringung gemäß § 64\nStGB schon wegen ihrer grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkten Dauer nicht. Es trifft im übrigen nicht zu, daß\ndas Landgericht den Angeklagten \"für so gezeichnet und verloren hält, daß es weitere Hangtaten befürchtet und ihn für\n\nnicht einmal behandlungsfähig betrachtet\".\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-62-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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