{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-08_1_StR_606_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"1 StR 606/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_606/96\n\n8. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Herbert w EB aus KO, geboren am\nED 1942 in ve,\n\nwegen Überlassens von Schußwaffen an Nichtberechtigte u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 8. April 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 17. April\n1996 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nbemerkt der Senat:\n\n1. Die Verurteilung nach § 22 a Abs. 1Nr. 2, Abs. 4\nKWKG wegen fahrlässiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber 256 Patronen mit Hartkerngeschossen für das halbautomatische US-Militärgewehr \"Garand\" begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Nach der Rechtsprechung verdrängt § 6 Abs. 3 WaffG\ninsofern die Regeln des Gesetzes über die Kontrolle von\nKriegswaffen nicht, weil sonst eine vom Gesetzgeber nicht\nbeabsichtigte Strafbarkeitslücke für Munition, die Kriegswaffeneigenschaft besitzt, eintreten würde (BGHR WaffG § 52a\nAbs. 1 Konkurrenzen 3 und 4; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 242 f.\nmit Anm. Holthausen). Die Patronen mit panzerbrechendem\nHartkerngeschoß besitzen auch Kriegswaffeneigenschaft (s$s1\n\nAbs. 1 KWKG in Verb. mit Nr. 29 d und 50 der Kriegswaffenliste). Darauf, daß diese Munition von regulären Streitkräften\nheute nicht mehr verwendet wird, kommt es rechtlich nicht an\n(vgl. BVerwGE 61, 24; BayObLG, Urt. vom 16. Juli 1985 - 4\nRReg. 4 St 110/85 -; HessVGH, Urteile vom 26. Mai 1982 - V\nOE 7/81 - und vom 1. September 1982 - V OE 11/81; Pottmeyer,\nKWKG 2. Aufl. § 1 Rdn. 68). Maßgeblich ist vielmehr nur die\nLegaldefinition durch § 1 Abs. 1 KWKG in Verb. mit der\nKriegswaffenliste. Dieser Regelung unterfallen die Patronen\nunverändert. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes, das halbautomatische Gewehre, die vor dem 2. September\n1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurden,\nvon Nr. 29 d der Kriegswaffenliste ausnimmt und damit auch\ndie zugehörige Munition, ist bisher nicht in Kraft getreten\n(vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. KWKG Anl. Fn. zu\n\nNr. 29 S. 760; Pottmeyer aaO S. 21).\n\nIn tatsächlicher Hinsicht wäre die Kriegswaffeneigenschaft allerdings entfallen, wenn die Munition durch chemische Zersetzung von Pulver oder Zündstoff funktionsuntüchtig\ngeworden wäre (Pottmeyer aaO Rdn. 66 ff. m.w.Nachw.). Das\nsachverständig beratene Landgericht hat sich jedoch in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, daß\ndie Patronen trotz ihres Alters noch in vollem Umfang funktionstüchtig waren. Daraus, daß 40 der 256 Patronen durch\nSachverständige bei der Untersuchung störungsfrei verschossen wurden, durfte es darauf schließen, daß auch die übrigen\nPatronen, die denselben Lagerbedingungen ausgesetzt waren\nund die gleiche Lagerzeit überstanden hatten, funktionstauglich waren. Dies betrifft im übrigen hier auch nur die Frage\ndes Schuldumfangs. Ein entgegenstehender gesicherter natur-\n\nwissenschaftlicher Erfahrungssatz existiert nicht (vgl. auch\nBayObLG, Urt. vom 16. Juli 1985 - RReg. 4 St 110/85). Auf\ndie Dauer von Garantiezusagen des Munitionsherstellers oder\nauf Sicherheitsvorschriften der Streitkräfte über maximale\n\nLagerzeiten kommt es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht\n\nan.\n\nIm vorliegenden Fall kann auch aus der bloßen Gefahr\nvon Zündversagern nicht auf die Aufhebung der Kriegswaffeneigenschaft geschlossen werden. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. vom 16. Mai 1984 - RReg. 4 St\n58/84) angenommen hat, daß dann die Kriegswaffeneigenschaft\nder Munition entfallen könne, bezog sich diese Entscheidung\nauf Patronen für Maschinengewehre, die erst durch ihre störungsfreie Zündung den vollautomatischen Ladevorgang der\nRückstoßlader auslösen und dadurch die Kriegswaffeneigenschaft dieser Munition begründen. Hier geht es jedoch um Patronen, die zum Einzelfeuer aus halbautomatischen Gewehren\nbestimmt waren und wegen ihrer Hartkerngeschosse für zivile\nZwecke nicht verwendbar sind. Die Gefahr von Zündversagern\nbei einzelnen dieser Patronen berührt daher nicht die Eigen-\n\nschaft, die sie von zivilen Gewehrpatronen unterscheidet.\n\n2. Die Nichterörterung des Vorliegens minder schwerer\nFälle (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG) der Beihilfe zum unerlaubten (gewerbsmäßigen) Herstellen von Schußwaffen (§ 53 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 ain Verb. mit § 7 Abs. 1 WwaffG, § 27 StGB) ist\nhier nicht rechtsfehlerhaft, weil angesichts der Vielzahl\nder Waffendelikte und der vom Angeklagten aufgewendeten kriminellen Energie, die sich auch im Überlassen von Schußwaf-\n\nfen zur Weiterleitung in das damalige Krisengebiet Jugosla-\n\nwien zeigt (vgl. BGHR WaffG $S 52 a Strafzumessung 1), das\nVorliegen minder schwerer Fälle zu fern lag, um erörterungsbedürftig zu sein (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\nFall, Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-606-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-606-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.224276+00:00"}}