{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-08_1_StR_56_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"1 StR 56/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n' URTEIL\n\n1 StR 56/97\n\nLeenege-\n\nvom\n\n8. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdem KEEB aus VE, geboren am GE 1973 in\nSs (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ge\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEED aus GEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst\nvom 20. September 1996 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n(\"in einem minder schweren Fall\") zur Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die\nTat im Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung begangen,\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen\ndes Landgerichts lassen nicht erkennen, daß der Beurteilung\ndie hierfür bedeutsamen Umstände und Kriterien zugrundege-\n\nlegt worden sind.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat zwar die\nUrsachen des Konflikts und die sich daraus ergebenden ständigen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten in Einzelheiten\ndargelegt. Danach war der Angeklagte geprägt von traditio-\n\nnellen türkischen Vorstellungen, die Ehefrau war in der Bundesrepublik aufgewachsen und ohne Verständnis für seine Anschauungen zur Dominanz des Mannes in der Ehe. Daraus konnte\nsich für den Angeklagten u.U. eine Situation ergeben, die im\nZusammenhang mit Äußerungen seiner Ehefrau - die er als\n\"Mißachtung seiner Ehre und Schädigung des Ansehens der Familie empfand\" - zu einer über die normale affektive Beteiligung hinausgehenden Bewußtseinsstörung führte. Daneben\nhätte das Landgericht aber das tatnahe Verhalten des Angeklagten berücksichtigen und in seine Abwägung einbeziehen\nmüssen, inwieweit dies Rückschlüsse auf eine schwere Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges zur Tatzeit zuließ\n(vgl. BGHR StGB $S 21 Affekt 7).\n\nIm Anschluß an Saß (Nervenarzt 1983, 557 bis 572) hat\nder Senat in seinem Beschluß vom 19. Juni 1990 (BGHR aaO Affekt 4) die für die Beurteilung einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bedeutsamen Kriterien dargelegt. Von diesen\nhätte das Landgericht hier jedenfalls nicht die gegen eine\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung sprechenden Umstände außer\nacht lassen dürfen: Daß der Angeklagte bereits zuvor seine\nVorstellungen mit Gewalt und Brutalität durchzusetzen versuchte, daß er seine Ehefrau in der Zeit vor der Tat mehrfach mit: dem Tode bedrohte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13) und ihm - so das Landgericht - auch \"außerhalb des\nAffekts der Tötungsgedanke nicht fremd war\"; weiterhin, daß\ner bei der polizeilichen Vernehmung eine detaillierte Erinnerung an den Streit, den Tatablauf und sein Nachtatverhalten hatte und daß etwaige vegetaätive, psychomotorische und\npsychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung\nnicht berichtet worden sind. Daneben hätte auch sein Verhal-\n\nten unmittelbar nach der Tötung, das nicht durch eine schwere seelische Erschütterung gekennzeichnet ist - Umwickeln\ndes Kopfes, damit kein Blut verräterisch austritt; Abnahme\ndes Schmuckes; Versorgung einer kleinen Bißverletzung durch\nden Nachbarn; \"Entsorgung\" der Leiche - bei der Frage nach\neiner schweren Zerrüttung des Persönlichkeitsgefüges in eine\nGesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen. Eine Betrachtung im wesentlichen nur unter dem Blickwinkel von Ursachen\neiner möglichen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung genügt den\nAnforderungen nicht; maßgebend sind die Auswirkungen auf\n\ndie Psyche des Angeklagten, wie sie in dessen Verhalten zum\n\nAusdruck kommen.\n\nDas Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Zwar teilt der\nSenat nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei der Gesamtabwägung zum Vorliegen eines minder schweren Falles die Umstände falsch gewichtet. Jedoch\n\nwar die fehlerhafte Annahme tiefgreifender Bewußtseinsstörung im Rahmen dieser Abwägung ein wesentlicher Umstand für\n\ndie Anwendung des § 213 StGB.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-56-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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