{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-04-08_1_StR_155_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"1 StR 155/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 155/97\n\nHeid an vom\n\n8. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHiseyin KDD „aus IWW Türkei, geboren am\nEEE 1957 in Ce (Mazedonien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. April 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 21. November 1996\n\nwird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte\nim Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge verurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben;\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n(verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Soweit der Angeklagte im Fall II.1l der Urteilsgründe (Rauschgiftgeschäft im Dezember 1993) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist, führt\ndas Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14\nEuAlübk) zur Einstellung des Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte\naus Österreich nach Deutschland überstellt wurde,\nhatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juni 1995 (Bd. I Bl. 34 bis\n36, 130£f; Bd. II Bl. 588 d.A.). Dieser Haftbefehl\nführt jedoch die Tat vom Dezember 1993 nicht an. Eine Nachlieferungsbewilligung liegt nicht vor\n\n(Bd. III Bl. 883 R d.A.). Da die Überstellung des\nAngeklagten nicht im Wege der vereinfachten Auslieferung erfolgt ist, welche im Verhältnis zu Österreich den Grundsatz der Spezialität entfallen ließe\n(vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., II O5 Rn. 16), besteht insoweit ein Verfahrenshindernis (BGHSt 22,\n307).\"\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten\nEinzelstrafe von sechs Jahren und der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben, weswegen die Revision\n\ninsoweit verworfen wird (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat legt die Urteilsausführungen auf\nS. 13 unten/14 oben dahin aus, daß die Mitteilung der\ntelefonischen Äußerung des Zeugen AGP der Prüfung\ndiente, ob - entsprechend § 251 Abs. 3 StPO - unter\nAufklärungsgesichtspunkten eine Vernehmung des Zeugen\nveranlaßt war. Die Strafkammer hat die Auskunft nicht\n- was unzulässig wäre - als (den Angeklagten zusätzlich\n\nbelastendes) Beweismaterial verwendet.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-155-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/1-str-155-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.168389+00:00"}}