{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-25_1_StR_93_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"1 StR 93/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 93/97\n\nre vom\n\n25. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard > GE zus AED.\nen )\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. März 1997 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1\nStPO eingestellt, soweit dem Angeklagten\nunter II. 3 der Gründe des Urteils des\nLandgerichts Regensburg vom 4. November\n1996 sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen zum Nachteil der\nStieftocher B... vorgeworfen wird. Damit\nentfällt die Gesamtstrafe.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden .....\nist, fallen.die Kosten des Verfahrens und\ndie dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die (weitergehende) Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über die Gesamtstrafe und\nüber die übrigen Kosten des Rechtsmittels\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 63 Fällen, davon in 13 Fällen in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,\nsowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in\n20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur\nTeileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung der Gesanmtstrafe. Soweit die Revision den verbleibenden Schuldspruch\nund den Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen betrifft, bleibt sie ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Jugendkammer geht im wesentlichen von folgenden\nFeststellungen aus, die auf dem (teilweisen) Geständnis des\n\nAngeklagten beruhen:\n\na) Der Angeklagte gab zu, daß er an seiner Stieftochter\nB. in der Zeit von 1987 bis zum ED 1990, ihrem 14. Geburtstag, 50 bis 60 sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Das\nLandgericht, auch wenn es die Angaben des Angeklagten zur\nzahl der sexuellen Übergriffe als geschönt ansah, stellte\nmindestens 50 Einzelfälle für diesen Zeitraum fest und wertete diese als jeweils selbständige Handlungen des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB.\n\nb) Der Angeklagte gab weiter zu, daß er im Zeitraum von\n1993 bis November 1995 in mindestens weiteren 13 Fällen an\nseiner Tochter U. sexuelle Manipulationen vorgenommen hat.\n\nDiese Taten wertete das Landgericht als sexuellen Mißbrauch\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-\n\nbefohlenen nach §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 2, 3, 52 StGB.\n\nc) Das Landgericht sah darüber hinaus weitere 20 Fälle\nsexueller Handlungen zum Nachteil der Stieftochter B. als erwiesen an, die in dem Zeitraum nach ihrem 14. Geburtstag bis\nzum 16. Geburtstag am EEE 1992 stattgefunden haben sollen. Zehn dieser Vorfälle ordnet das Landgericht dem Zeitraum\nvom 1. März 1991 bis zur Entdeckung der Taten durch die Ehefrau zu einem nicht weiter eingrenzbaren Zeitpunkt im Verlauf\ndes Jahres 1991 (II. 3 der Urteilsgründe), weitere zehn Vorfälle dem Zeitraum von Ende 1991 bis zu einem nicht näher\neingrenzbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 1992 (II. 4 der\nUrteilsgründe). Alle 20 Fälle hat es als sexuellen Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB gewertet.\n\n2. a) Der Senat hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit es die unter II. 3 der Urteilsgründe festgestellten Vorfälle betrifft. Im vorliegenden Fall\nwurde die fünfjährige Verjährung für sexuellen Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 174\nAbs. 1 StGB) erstmals durch die Anordnung der richterlichen\nVernehmung des Angeklagten am 1. März 1996 unterbrochen, so\ndaß vor dem 1. März 1991 begangene Taten verjährt sind. Dies\nhat das Landgericht auch gesehen. Es hat als Tatzeit für die\nunter II. 3 der Urteilsgründe erfaßten Taten die Zeit ab\nl. März 1991 angenommen, so daß Verfolgungsverjährung nicht\neingetreten wäre. Diese Tatzeitbestimmung wird aber durch die\nFeststellungen im übrigen nicht getragen. Das Landgericht\n\ngeht im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon aus, daß diese\nTaten nach dem 14. Geburtstag der Stieftochter B. am ED\n1990 und vor der Entdeckung der Taten durch die Ehefrau des\nAngeklagten im Jahre 1991 begangen wurden. Weder dem Geständnis des Angeklagten noch den Angaben der Geschädigten läßt\nsich dazu etwas entnehmen, wann diese Entdeckung erfolgte.\n\nSie kann, und darauf weist der Generalbundesanwalt zutreffend\nhin, auch vor dem 1. März 1991 erfolgt sein, so daß diese\nzehn Taten verjährt wären. Daß diese Tatserie erst am 1. März\n\n1991 begonnen hätte, ist nicht belegt.\n\nb) Daß in einer neuen Hauptverhandlung zu diesen zehn\nFällen weitergehende Feststellungen zu treffen sind, kann\nausgeschlossen werden. Deshalb sieht der Senat - auch unter\ndem Gesichtspunkt des Wohles der kindlichen Zeugin - von einer Aufhebung des Schuldspruchs und einer Zurückverweisung\nzur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. BGH Beschl.\nvom 25. Januar 1994 - 5 StR 678/93 und vom 18. Mai 1994 -\n\n5 StR 252/94). Dafür stünde, nachdem die geschädigte Birgit\nin der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch gemacht hat, allein der Angeklagte zur Verfügung,\ndessen Geständnis ohnehin nur Mindestfeststellungen ermög-\n\nlicht hat.\n\n3. Die Verfahrenseinstellung hat keinen Einfluß auf den\nSchuldspruch und den Strafausspruch hinsichtlich der verbliebenen Taten und den dafür festgesetzten Einzelstrafen. Dagegen ist die Gesamtstrafe aufzuheben. Diese muß neu gebildet\n\nwerden.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nu\n\nHerr RiBGH Landau ist in\nUrlaub und deshalb an der\nUnterschrift gehindert.\n\nBoetticher Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/1-str-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/1-str-93-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.743688+00:00"}}