{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-25_1_StR_5_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"1 StR 5/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 5/97\n\nkowofesı vom\n\n25. März 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Islam H GERD aus A , geboren am\nFERN, 1970 in CEEEEEEEWKosovo (ehemaliges\n\nJugoslawien),\n\na rn aus U geboren\nam 1974 in POEEEEEEED/Kosovo (ehemaliges\n\nJugoslawien),\n\n3. Albert rer HOSE, geboren am\nGEB 1967 in Kosovo (ehemaliges Jugoslawien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n12. September 1996 werden mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, daß\n\na) der Angeklagte Hp der schwe-\n\nren mittelbaren Falschbeurkundung in\nTateinheit mit Betrug, des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen,\n\nb) der Angeklagte KÜEEEEEEEB «es\n\nunerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen, des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nund der Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge,\n\nc) der Angeklagte FEED des vor-\n\nsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nin vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in sieben Fällen und der\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge schuldig ist.\n\n2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer\nRechtsmittel.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat\nsich das Landgericht bei den für erwiesen gehaltenen Rauschgiftgeschäften mit dem Zeugen VE nicht allein auf\ndessen Aussagen gestützt, der diese als Beschuldigter im eigenen Verfahren gemacht hat und deshalb verurteilt worden\nist. Es hat vielmehr eine ganze Reihe von Umständen über die\nAbwicklung dieser Geschäfte festgestellt und sich durch die\nVernehmung weiterer Zeugen von der Glaubwürdigkeit dieses\n\nBelastungszeugen überzeugt.\n\nAllerdings war der Schuldspruch zu ändern, soweit die\nAngeklagten jeweils auch wegen tateinheitlich begangener\nVergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) bzw. der\n\n-4 -\n\nBeihilfe hierzu verurteilt worden sind. Zwar behält die Tatsache, daß der Täter das Regelbeispiel eines besonders\nschweren Falles (hier: Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht hat,\nBedeutung für die Bemessung der Strafe innerhalb des in dem\nQualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens. Doch\ntritt der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln einschließlich der in S 29 Abs. 3 Satz 2\nNr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel hinter einem der in\n\n§ 29 a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände zurück (BGH\nNStZ 1994, 39; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 - 4 StR\n680/94; vom 14. Dezember 1995 - 1 StR 613/95 - und vom 21.\nDezember 1995 - 1 StR 697/95).\n\nDie Schuldspruchänderung bleibt auch ohne Einfluß auf\nden Rechtsfolgenausspruch. Der in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, durch gewerbsmäßiges Handeln erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt kann auch bei Anwendung des\n\n§ 29 a BtMG Berücksichtigung finden.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/1-str-5-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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