{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-25_1_StR_579_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"1 StR 579/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO 1975 $S 349 Abs. 2 und 4\n\nDie Kombination von (Teil-)Entscheidungen im\nBeschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ist\n\nzulässig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\n\nStPO 1975 $S 349 Abs. 2 und 4\n\nDie Kombination von (Teil-)Entscheidungen im\nBeschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ist\n\nzulässig.\n\nBGH, Beschl. vom 25. März 1997 - 1 StR 579/96 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 579/96\n\nvom\n\n25. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef WED aus U GE, ort\ngeboren am EEE 1935,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 25. März 1997 beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten gegen\nden Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1996 wird\n\nzurückgewiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher\nVergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und von\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren und zehn Monaten verurteilt. Zu der hiergegen angebrachten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349\nAbs. 2 StPO zu verwerfen. Durch Beschluß vom 15. Oktober\n1996 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten gemäß\nS 349 Abs. 4 StPO das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im übrigen hat er die Revision - insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwor-\n\nfen.\n\nMit seiner Gegenvorstellung beanstandet der Angeklagte\ndas Beschlußverfahren unter gleichzeitiger Anwendung der\nAbsätze 2 und 4 des § 349 StPO. Er hält dies für einen\n\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG; der\nSenat habe aufgrund Hauptverhandlung durch Urteil über die\n\nRevision entscheiden müssen.\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht.\n\n1. Die seit dem 1. April 1965 geltende Fassung des\n§ 349 StPO beruht auf dem Strafprozeßänderungsgesetz vom\n19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067), durch das die Beschlußverwerfung von Revisionen in $S 349 Abs. 2 und 3 neu geregelt\nund das Beschlußverfahren zur Erledigung begründeter Revisionen in § 349 Abs. 4 eingeführt worden ist; die in § 349\nAbs. 2 und 4 StPO geregelten Beschlußverfahren sollen gleichermaßen der Verfahrensvereinfachung und der Entlastung der\nRevisionsgerichte dienen (zur Entstehungsgeschichte vgl.\nVogel, Probleme der Begründungspflicht von Revisionen in\nStrafsachen, die gemäß S 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen werden, 1994 S. 23 ff. m.w.Nachw.).\nVon Anfang an haben die Revisionsgerichte im Beschlußverfahren § 349 Abs. 2 und 4 StPO kombiniert angewendet (vgl. OLG\nHamburg NJW 1965, 2417 £f.). Auch in der neueren Literatur\nwird die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise nicht in\nZweifel gezogen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß\n5. Aufl. Rdn. 548, 559; Hanack in LR 24. Aufl. StPO S 349\nRdn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 349\nRdn. 32; Meyer in LR 23. Aufl. StPO S 349 Rdn. 18, 31;\nPikart in KK 3. Aufl. StPO § 349 Rdn. 38). Früher, insbesondere kurz nach Inkrafttreten der Neuregelung war dies - ohne\nnähere Erläuterung - zum Teil noch anders gesehen worden\n(vgl. Sax in KMR 6. Aufl. § 349 Anm. 3 e; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG Nachtragsband I 1967 § 349\n\nRdn. 10). Das Bundesverfassungsgericht hält eine Beschlußentscheidung nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO für zulässig\n(BVerfGE 59, 98, 102). Das Beschlußverfahren mit kombinierter Anwendung von S$S 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO entspricht\nder ständigen Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.\n\n2. Die Kombination von (Teil-)Entscheidungen nach § 349.\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO ist zulässig.\n\na) Zwar finden Teilentscheidungen in der Strafprozeßordnung nur selten Erwähnung; das Gesetz sieht sie jedoch\n\nvor.\n\naa) Dies gilt zunächst dort, wo Verfahren wegen mehrerer Taten im Interesse der Verfahrenswirtschaftlichkeit miteinander verbunden sind (SS 2 bis 4 StPO). Eine Teilentscheidung kann hier zur Trennung der verbundenen Verfahren\n\nführen.\n\nbb) Ebenfalls aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit ist dem Rechtsmittelführer gestättet, ein Urteil nur\nhinsichtlich eines Teils anzufechten, der einer gesonderten\nBeurteilung zugänglich ist. § 318 Satz 1 StPO erlaubt aus\ndiesem Grund die Berufungsbeschränkung, § 344 Abs. 1 StPO\ndie Beschränkung der Revision; diese Vorschriften sollen\ninsbesondere die Beschränkung des Rechtsmittels auf den\nStrafausspruch ermöglichen. Eine solche Beschränkung liegt\nzugleich im Interesse des Beschwerdeführers. Von ihm akzeptierte Teile des Urteils werden nicht erneut einer ihn möglicherweise belastenden Prüfung und Erörterung unterzogen.\n\nEntsprechend gestattet es das Gesetz dem Revisionsge-\n\nricht, ein insgesamt angefochtenes Urteil auf \"die Revision\"\nnur teilweise - etwa nur im Strafausspruch - aufzuheben\n\n(s 353 Abs. 1 StPO). Hierdurch wird eine neue Prüfung eines\n\nrechtsfehlerfreien Teils des Urteils durch eine weitere Tat-\n\nsacheninstanz vermieden.\n\nb) Einer Teilverwerfung der Revision steht der Wortlaut\ndes § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Auch durch eine derartige, auf Teile des angefochtenen Urteils, die einer gesonderten Beurteilung zugänglich sind, beschränkte Verwerfungsentscheidung wird begrifflich \"die Revision\" (teilweise)\nverworfen, nicht eine einzelne Rüge. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, insbesondere den Gesetzesmaterialien ist ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht\nzu entnehmen (vgl. BT-Drucks. IV/178 S. 43 £f. und IV/1020\nS. 6, 30, sowie Vogel aaO).\n\nc) Rechtlich ohne Bedeutung ist €8, daß das Gesetz eine\nVerbindung von Teilaufhebung eines Urteils und Verwerfung\nder Revision im übrigen im Beschlußwege nicht ausdrücklich\nvorsieht. Wortlaut und Sinn der in § 349 Abs. 2 und Abs. 4\nStPO getroffenen Regelung stehen einer derartigen Kombination nicht entgegen. Gibt das Gesetz dem Revisionsgericht\ndie Befugnis, durch Beschluß \"das angefochtene Urteil\" aufzuheben oder \"die Revision\" zu verwerfen, so deckt dies auch\ndie in beiden Richtungen weniger weitgehende Teilaufhebung\nund Teilverwerfung; die Kombination beider Teilentscheidungen dient der Verfahrenswirtschaftlichkeit, die ratio legis\nder Vorschriften ist. Die schutzwürdigen Interessen der Ver-\n\nfahrensbeteiligten werden durch die Verbindung von Teilauf-\n\nhebung und Teilverwerfung im Beschlußwege in der gleichen\nWeise gewahrt, wie es einerseits für die Verwerfung vollen\nUmfangs, andererseits für die Aufhebung vollen Umfangs vor-\n\ngeschrieben ist (OLG Hamburg aaO S. 2418).\n\nAls Folge der kombinierten Anwendung von § 349 Abs. 2\nund Abs. 4 StPO ergibt sich aus der in § 349 Abs. 5 StPO getroffenen Regelung, daß auch das kombinierte Beschlußverfahren einer Entscheidung durch Urteil aufgrund einer Hauptver-\n\nhandlung vorgeht.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/1-str-579-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/1-str-579-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.686141+00:00"}}