{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-13_1_StR_800_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-13","aktenzeichen":"1 StR 800/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 800/96\n\nTree: vom\n\n13. März 1997\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert WB zus AU CE dort geboren am\nGE 1:5;5:,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf seinen Antrag und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1997 nach\nden SS 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Soweit dem Angeklagten Verstöße gegen das\nWaffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz, begangen bis zum 19. März 1996 zur\nLast liegen, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie insoweit ausscheidbaren Kosten des\nVerfahrens und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Staatskasse.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n10. September 1996, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahingehend neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung und des tateinheitlichen vorsätzlichen unerlaubten\nBesitzes einer Schußwaffe, dreier halb-\n\nautomatischer Selbstladekurzwaffen und\neiner vollautomatischen Selbstladewaffe\n\nschuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im\n\nAusspruch über\n\n- die Einzelfreiheitsstrafe von drei\nJahren wegen tateinheitlichen\nVerstoßes gegen das Waffengesetz und\ndas Kriegswaffenkontrollgesetz,\n\n- die Gesamtstrafe,\n\n- die Entziehung der Fahrerlaubnis und\n\nAnordnung einer Sperrfrist.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nAngewendete Vorschriften zu 2 a:\n\nss 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 22,\n23, 52, 53, 21 StGB;\n\nSS 1 Abs. 1, 6 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1,\n37 Abs. 1 Nr. 1 d, 52 a Abs. 1 Nr. 1, 53\nAbs. 1 Nr. 3 a lit. a und Abs. 3Nr. 1a\nWaffG; Nr. 29 b der Kriegswaffenliste.\n\nGründe:\n\nWegen tateinheitlichen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes, teilweise auch Erwerbs, zahlreicher Handgranaten und\nSchußwaffen unterschiedlicher waffenrechtlicher Einordnung,\nferner wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpressung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis bei An-\n\nordnung einer Sperrfrist entzogen.\n\nEinbezogen wurde eine sechsmonatige Bewährungsstrafe,\ndie das Amtsgericht Rosenheim am 19. März 1996 gegen den\nAngeklagten verhängt hatte. In jenem Verfahren hatte ihm\nunerlaubter Munitionserwerb und der unerlaubte Umgang mit\nzwei Gewehren (Erwerb, Besitz und Führen) zur Last gelegen.\n\nDie auf die nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des\nVerfahrens nach § 206 a StPO, soweit es dem Angeklagten eine\nwaffenrechtliche Dauerstraftat bis zum Tag der einbezogenen\nEntscheidung anlastet, denn das Urteil des Amtsgerichts hat\ndie Strafklage insoweit verbraucht. Demgegenüber bleibt die\nVerurteilung wegen der Erpressungsdelikte davon unberührt.\n\nI. Der Angeklagte ist leidenschaftlicher Waffensammler.\nSeit dem Jahr 1990 hatte er von einem Österreichischen\nStaatsangehörigen für insgesamt 50.000 DM illegal eine umfangreiche Sammlung unterschiedlicher Schußwaffen erworben,\ndie er an verschiedenen Orten versteckt hielt. Am 8. Juni\n1995 fand bei einem seiner Bekannten eine polizeiliche\nDurchsuchung statt. Unentdeckt blieben dabei insgesamt vier\nGewehre, von denen eines dem Angeklagten gehörte. Um sie\nweiter vor der Polizei zu verbergen, nahm der Angeklagte\ndiese vier Gewehre kurzzeitig an sich und versteckte sie getrennt von seinen übrigen Waffen. Zwei der Gewehre, darunter\ndas des Angeklagten, wurden fünf Tage später von der Polizei\nentdeckt. Weil der Angeklagte diese beiden Gewehre erworben,\nbesessen und geführt hatte, wurde er am 19. März 1996 vom\nAmtsgericht Rosenheim verurteilt. Die beiden anderen Gewehre\nhatte der Angeklagte seinem Bekannten schon am 14. Juni 1995\n\nzurückgegeben.\n\nSeit November 1995 belieferte der Mitangeklagte\nTOD den Angeklagten mit zahlreichen Waffen aus dem\nehemaligen Jugoslawien, darunter auch Handgranaten und vollautomatische \"Kalaschnikow\"-Sturmgewehre. Da der Ankauf dieser Waffen die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten\n“schließlich überstieg, er aber weitere Waffen kaufen wollte,\nentschloß er sich erstmals am 30. November 1995 zu einem\nSparkassenüberfall, bei dem er zwei Angestellte mit einem\nscharfen und geladenen Revolver zur Herausgabe von 19.195 DM\nzwang. Ebenso entschloß sich der Angeklagte am 31. Januar\n1996 zu einem weiteren Überfall auf eine Sparkasse, doch\n\nschlug dieser fehl, nachdem der mit dem scharfen und geladenen Revolver bedrohte Sparkassenmitarbeiter diesmal in einen\n\nNebenraum geflüchtet war.\n\nAm 28. Februar 1996 wurde der Angeklagte festgenommen.\nEs folgten mehrere polizeiliche Durchsuchungen, die bis zum\n19. März 1996, dem Tag der Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim, nahezu alle Waffen des Angeklagten zutage\nförderten. Danach blieb der Angeklagte nur noch im Besitz\neiner doppelläufigen Pistole Derringer, zweier \"Double-action\"-Revolver, einer halbautomatischen Selbstladepistole\n\"Zastawa\" und einer vollautomatischen Maschinenpistole\n\"Scorpion\". Diese Waffen wurden schließlich bei Durchsuchun-\n\ngen Ende März und im Mai 1996 entdeckt.\n\nII. Der Erwerb und Besitz von Waffen bis einschließlich\n19. März 1996 kann hier nicht mehr strafrechtlich verfolgt\nwerden, weil das Verhalten des Angeklagten insoweit bereits\nGegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim war.\n\nIst ein Geschehen materiellrechtlich zur Tateinheit\nverbunden, so liegt in der Regel auch nur eine Tat im prozessualen Sinne vor (BGHSt 8, 92, 94, 95; BGH NStZ 1984,\n171, 172; Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205\nm.w.Nachw. in Fußn. 3), denn der dem Gericht zur Beurteilung\nunterbreitete Sachverhalt muß alle Tatsachen umfassen, für\ndie nach sachlichem Recht eine einheitliche Rechtsfolge zu\nverhängen ist (Puppe aaO). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bisher allein für den Fall einer Verurteilung\nwegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eingeschränkt (BGHSt 29, 288 ff.), dabei aber deutlich gemacht,\n\ndaß eine Abkoppelung des prozessualen Tatbegriffs von sachlich-rechtlicher Tateinheit im übrigen nicht in Betracht\n\nkomme. Daran hält der Senat fest.\n\nIm Grunde zutreffend hat das Landgericht erkannt, daß\nBesitz und Erwerb sämtlicher vom Angeklagten seit 1990 angesammelter Schußwaffen und Handgranaten, losgelöst von deren\nwaffenrechtlicher Einordnung, zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden sind, deren Bindeglied der zeitgleiche Besitz der vielen Waffen bildet (BGH\nNStZ 1984, 171; BGHR WaffG S$S 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1 und 2;\nSteindorf in Erbs-Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze\nStand 121. EL Oktober 1996, § 53 WaffG Rdn. 32 m.w.Nachw.;\nMeyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52). Daran ändert auch nichts\nder Umstand, daß die Strafverfolgung nach $S 154 a StPO hier\nauf Erwerb und Besitz der vom Mitangeklagten 1 Ka\nlieferten Waffen, und hinsichtlich der übrigen Waffen auf\nderen Besitz ab dem 28. Februar 1996, dem Tag der Festnahme\ndes Angeklagten, beschränkt war, denn die Verfahrensbeschränküng wirkt sich auf das materiellrechtliche Verhältnis\nder verwirklichten Tatbestände zueinander nicht aus (BGH StV\n\n1983, 457; BGH, Beschluß vom 21. Februar 1989 - 1 StR\n697/88).\n\nAllerdings meint das Landgericht, der vom Amtsgericht\nbestrafte Umgang mit Munition und den beiden erwähnten Gewehren, falle aus dem materiellrechtlichen Verbund der übrigen Waffen heraus und stelle somit nicht nur ein sachlichrechtlich selbständiges Geschehen, sondern auch eine prozes-\n\nsual selbständige Tat dar.\n\nDem ist nicht zu folgen. Weder die kurze Dauer des Waffenbesitzes noch die seperate Aufbewahrung lassen den sachlich-rechtlichen Zusammenhang zum Besitz der übrigen Waffen\nentfallen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - 1 StR\n697/88 - und 28. März 1990 - 2 StR 22/90). Daß der Angeklagte später auch Kriegswaffen erwarb, ist gleichermaßen unerheblich, da die Konkurrenzfrage losgelöst von der waffenrechtlichen Einordnung der einzelnen Waffen zu beantworten\n\nist (Steindorf aaO).\n\nDie Entdeckung der beiden Gewehre bildet auch keine\nentscheidende Zäsur. Abgesehen davon, daß die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe sich nach der Durchsuchung\nvom 13. Juni 1995 neu dazu entschlossen, seine sämtlichen\nWaffen weiter zu besitzen, in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keine ausreichende Stütze findet, könnte\nein solcher Entschluß allenfalls die Tat im materiellrechtlichen Sinne unterbrechen, nicht jedoch den historischen Lebensvorgang im Sinne des prozessualen Tatbegriffs. Das Amtsgericht Rosenheim hatte auch bei Annahme der erwähnten Zäsur\njedenfalls über den gesamten Waffenerwerb und Besitz des Angeklagten seit 1990 bis zum Auffinden der zwei Gewehre zu\nbefinden, weil insoweit eine sachlich-rechtliche Dauerstraftat vorlag. Der Angeklagte gab danach jedoch den Besitz an\nder ganz überwiegenden Zahl seiner Waffen nicht auf, der historische Lebensvorgang setzte sich damit bis zur amtsgerichtlichen Hauptverhandlung fort; hier zwei prozessual\nselbständige Taten anzunehmen, hieße diesen Lebensvorgang\nunnatürlich aufspalten. Mithin mußte das Amtsgericht auch\nüber den weiteren Waffenbesitz befinden, erst seine Haupt-\n\nverhandlung bildete eine prozessuale Zäsur.\n\nDer Angeklagte konnte hier nur noch für den Besitz der\nerst nach dem 19. März 1996 aufgefundenen fünf Waffen zur\nVerantwortung gezogen werden. Der Senat hat den Schuldspruch\n\nentsprechend geändert.\n\nIII. Gegenüber den abgeurteilten Erpressungsdelikten\nist kein Strafklageverbrauch eingetreten, denn die beiden\nBanküberfälle waren nicht Gegenstand des amtsgerichtlichen\nVerfahrens. Zwar hat der Angeklagte bei beiden Taten einen\nRevolver aus seiner umfangreichen Waffensammlung benutzt,\ndoch hat sein jeweils neu gefaßter Entschluß, die aus anderen Motiven erworbene Waffe nunmehr für die Banküberfälle zu\nverwenden, zu Einschnitten geführt, die die Verwirklichung\nder Verbrechenstatbestände nicht nur sachlich-rechtlich von\nder waffenrechtlichen Dauerstraftat abgelöst haben, sondern\ndie Banküberfälle nach Tatbild, Tatobjekt, Tatzeit-und -ort\nauch prozessual als selbständiges historisches Geschehen er-\n\nscheinen lassen (BGHSt 36, 151, 154, 155 m.w.Nachw.).\n\n- 10 -\n\nIV. Die Einstellung des Verfahrens und die Änderung des\n\nSchuldspruchs führen zur Aufhebung der für die Verstöße\ngegen das Waffenrecht verhängten Einzelstrafe, ferner des\n\nGesamtstrafen- und des Maßregelausspruchs.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nHerr Dr. Wahl ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\n\nverhindert.\n\nBrüning Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/1-str-800-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/1-str-800-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.187476+00:00"}}