{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-13_1_StR_793_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-13","aktenzeichen":"1 StR 793/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Befangenheit eines Schöffen, der Mitglied der Vertreterversammlung einer Genossenschaftsbank ist, in einem Verfahren gegen ein Vorstandsmitglied dieser Bank wegen eines Se-\n\nxualdelikts zum Nachteil einer Angestellten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 24 Abs. 2, 31 Abs. 1\n\nZur Befangenheit eines Schöffen, der Mitglied der Vertreterversammlung einer Genossenschaftsbank ist, in einem Verfahren gegen ein Vorstandsmitglied dieser Bank wegen eines Se-\n\nxualdelikts zum Nachteil einer Angestellten.\n\nBGH, Urt. vom 13. März 1997 - 1 StR 793/96 - LG Tübingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 793/96\n\nvom\n\n13. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin N ED aus SEE, geboren ar\n1949 in Sup,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 11. März 1997, in der Sitzung am 13. März\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEE au: EN\n\nin der Verhandlung vom 11. März 1997 und\n\nRechtsanwalt up au: EEE\n\nin der Sitzung am 13. März 1997\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (un\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 2. Juli 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergewaltigungen und zweier sexueller Nötigungen, sämtlich in\nTatmehrheit begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge, bei dem Urteil habe der Schöffe\n\nKurt HB aus CB mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch vom\n18. Juni 1996 zu Unrecht verworfen worden sei, ist unbegrün-\n\ndet.\n\n1. Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensablauf\n\nzugrunde:\n\n-4-\n\na) Der Angeklagte war seit 1986 Vorstandsmitglied der\nviDoar« CD und blieb dies nach der Fusion mit\nder Volksbank Ce zu den Vereinigten V@ßhyanken e.G. wi\nCD CEEEBin Jahre 1991 neben dem Vorstandsvorsitzenden\nRiehle und dessen Stellvertreter H@9, der früher Vorstandsvorsitzender der V@Bbank ciihsewesen war.\n\nNach dem Ausscheiden von Hg im April 1994 übernahm\nder Angeklagte zusätzlich dessen Aufgabengebiet. Er arbeitete deshalb ab 1994 wöchentlich je zur Hälfte in ClBund in\nvH. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\nzum Nachteil der in CH als Kreditsachbearbeiterin und als\nMitarbeiterin im Vorstandssekretariat eingesetzten Frau\nGEB fanden nach den Feststellungen des Landgerichts vom\nDezember 1994 bis zum 14. März 1995 statt, sämtlich in den\nRäumen der Vbank CE Die Vorfälle haben in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt.\n\nb) Der Schöffe Kurt Hl ist seit 15 Jahren Mitglied\nder Vertreterversammlung nach § 43a Gesetz betreffend die\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG - der v»-\nbank CB nach der Fusion im Jahre 1991 Mitglied der Vertreterversammlung der Vereinigten V@ßbanken e.c. WED\nGEB: Eine EDV-Liste der Mitglieder der Vertreterversammlung der Vereinigten V@ßBbanken umfaßt rund 450 Personen. Der Schöffe nahm in seiner Funktion als Mitglied der\nVertreterversammlung an einer Vertreterversammlung am 5. Mai\n1995 teil, in der die vier aus CW@stammenden Aufsichtsräte\n\nzurücktraten.\n\nc) Die Hauptverhandlung nahm insgesamt sechs Tage in\nAnspruch. Am dritten Sitzungstag, dem 18. Juni 1996, brachte\nder Verteidiger im Namen des Angeklagten ein Ablehnungsge-\n\nsuch gegen den Schöffen ein.\n\nIn diesem Ablehnungsgesuch wurde u.a. ausgeführt, der\nAngeklagte habe erst am Abend des 17. Juni 1996 anläßlich\nder Vorbereitung auf die Hauptverhandlung am nächsten Tag\ndavon Kenntnis erhalten, daß der Schöffe H. Mitglied der\nVertreterversammlung der Vereinigten Wßpanken e.G. WEB\nGER CE sei. Der Schöffe habe diese Funktion mehr als\n15 Jahre zunächst bei der W@bank Ce, später bei den\nVereinigten V@@banken ausgeübt und an der Sitzung am\n5. Mai 1995 teilgenommen. Der Angeklagte habe deshalb kein\nVertrauen in die Unparteilichkeit des Schöffen. Zur Frage,\nob es einen \"Machtkampf\" gegeben habe, sei vom Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Zeugen AD, bekundet worden, daß\nes immer Querelen im Aufsichtsrat gegeben habe und sich \"die\nCE unterlegen gefühlt\" hätten.\n\nIn seiner dienstlichen Erklärung führte der Schöffe\nu.a. aus, bei der Versammlung am 5. Mai 1995 sei bekannt geworden, daß die vier CB Aufsichtsratsmitglieder zurückgetreten seien; Gründe hierfür seien nicht genannt worden.\nEr habe mit dem Angeklagten noch nie geschäftliche oder private Gespräche geführt noch einen solchen Kontakt mit ihm\n\ngehabt.\n\nd) Die Kammer verwarf das Ablehnungsgesuch u.a. mit\nfolgender Begründung: Daß der abgelehnte Schöffe an dem im\nAblehnungsgesuch so genannten \"Machtkampf\" in Vorstand/Auf-\n\nsichtsrat der WPhank e.c. ve CE peteilist\n\ngewesen wäre, werde vom Ablehnenden selbst nicht behauptet\nund sei dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden. Daß\nder Schöffe nach dem 5. Mai 1995 aus der Presse von den Meinungsverschiedenheiten im Aufsichtsrat und von den diesen\nMeinungsverschiedenheiten zugrundeliegenden Vorwürfen gegen\nden Angeklagten erfahren haben könne, begründe bei verständiger Würdigung nicht die Besorgnis, der Schöffe sei deswegen gegen den Angeklagten voreingenommen und in seiner Un-\n\nparteilichkeit störend beeinflußt.\n\n2. Die Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach S§ 31, 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu\nder Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber\neine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Un-\n\nvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 1, 34,\n\n36; 21, 85, 86).\n\nWenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch\nauf den Standpunkt des Angeklagten ankommt, so bedeutet das\ndoch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung, seine eigene Sicht der Dinge, maßgebend ist. Es kommt vielmehr auf\nden Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten an (BGHSt 21,\n334, 341). Es ist ein individuell-objektiver Maßstab anzulegen (Rudolphi in SK 4. Lfg. § 24 StPO Rdn. 7).\n\nNur auf die subjektive Sicht des Ablehnenden abzustel-\n\nlen kommt schon wegen der Bestimmung des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG nicht in Betracht, die es verbietet, daß der an\n\nsich zuständige Richter ohne zureichend objektivierbaren\nGrund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird (vgl. Paulus in KMR § 22 StPO,\nVorbem. Rdn. 10, § 24 StPO Rdn. 6; BVerfGE 31, 145, 165).\n\nMit Recht hat hiernach die Strafkammer das Ablehnungsgesuch verworfen. Der Angeklagte konnte, was der Senat nach\nBeschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte, keinen Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit und zu Zweifeln an der Unpartei-\n\nlichkeit des Schöffen Kurt Hammer haben.\n\na) Allein die Mitgliedschaft des Schöffen in der Vgbank C@Bund später den Vereinigten V@banken e.G. begründet von diesem Standpunkt aus nicht die Besorgnis der\nBefangenheit. Aus diesem Umstand ergibt sich noch kein eigenes, wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens\n(vgl. Teplitzky JuS 1969, 318, 319).\n\nDie möglicherweise durch die Taten des Angeklagten und\nderen Bekanntwerden eingetretene Rufschädigung der Vereinigten WBbanken ist ebenfalls kein im Sinne dieser Fragestellung beim Schöffen eintretender wirtschaftlicher Nachteil oder Schaden. Für einen durch eine Rufschädigung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ist nichts ersichtlich.\n\nb) Auch aus der Funktion und Aufgabenstellung des\nSchöffen als Vertreter in der Vertreterversammlung der Genossenschaft, in der der Angeklagte Vorstandsmitglied war,\nergibt sich kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit.\n\nZwar kommen der Vertreterversammlung weitreichende Befugnisse zu. Sie hat eine große Machtfülle aufgrund ihrer\nSatzungshoheit und, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, der Möglichkeit, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen (vgl. zu den Kompetenzen der Organe der Genossenschaft: Müller, Genossenschaftsgesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. 1 f£f.; Schaffland in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz 32. Aufl. vor $S 24 Rdn. 2 ff£f.).\nDoch tritt hinzu, daß der Vertreter in der Vertreterversammlung nicht seine eigenen persönlichen Interessen zum Maßstab\nseiner Entscheidungen machen darf (Metz in Lang/Weidmüller\n\naaO S 43a Rdn. 76).\n\nBei Kenntnis dieser Kompetenzverteilung und der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bindungen des Schöffen konnte\nbeim Angeklagten deshalb ernsthaft keine Besorgnis entstehen, der Schöffe sei aufgrund seiner Funktion in der Vertreterversammlung für die hier zur Beurteilung anstehenden\n\nstrafrechtlichen Fragen voreingenommen.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der\nCharakter der Genossenschaft vielfach durch personale Elemente gekennzeichnet ist (vgl. zur Doppelnatur der Genossenschaften Metz in Lang/Weidmüller aa0 § 1 Rdn. 2 ff.). Der\nSenat läßt es dahingestellt, wie zu entscheiden wäre, wenn\nder personale Charakter der juristischen Person dominierend\nwäre, wie dies etwa bei einer nur wenige Mitglieder umfassenden Genossenschaft der Fall sein kann. Vorliegend handelt\nes sich jedenfalls um eine Genossenschaft, die über ein erhebliches Geschäftsvolumen verfügt und einen hohen Mitgliederbestand aufweist. Von einem personalen Charakter kann bei\n\ndieser Größenordnung nicht die Rede sein. Die körperschaftliche Organisation prägt entscheidend das Bild der Vereinigten V@Bbanken e.G. VO / CE - Der Schöffe hat in\nseiner dienstlichen Erklärung auch darauf hingewiesen, daß\ner den Angeklagten weder geschäftlich noch privat gesprochen\noder solche Kontakte zu ihm gehabt habe. Jedenfalls bei einer solch großen, durch die körperschaftliche Organisation\nbestimmten Genossenschaft, die die Anonymität großer Kapitalgesellschaften erreicht, kann ein Grund zur Besorgnis der\nBefangenheit aufgrund der Funktion und Aufgabenstellung des\nSchöffen als Vertreter in der Vertreterversammlung bei ver-\n\nständiger Würdigung nicht entstehen.\n\n©) Ein Ablehnungsgrund besteht aber auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt, der Schöffe habe aufgrund der vom Angeklagten in den Räumen der VellBbank begangenen Sexualstraftaten und der sich anschließenden Meinungsverschiedenheiten\nzwischen den aus CP stammenden Aufsichtsratsmitgliedern\nund den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern, insbesondere dem\nVorsitzenden des Aufsichtsrats, dem Zeugen AU eine\nvorgefaßte Meinung in bezug auf den zu entscheidenden Fall\n\ngehabt.\n\naa) Vorgefaßte Meinungen, etwa aufgrund persönlicher\nZerwürfnisse oder feindseliger Beziehungen, die unabhängig\nvom konkreten Strafverfahren bestehen und eine gewisse Intensität erreichen, können auch bei Anlegen eines individuell-objektiven Maßstabs grundsätzlich geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder Schöffen zu\nrechtfertigen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn innerhalb\nder Gremien der Vereinigten V@ß®banken ein \"Machtkampf \"\n\n- 10 -\n\noder eine Intrige zu Lasten des Angeklagten stattgefunden\nhätte und der Schöffe hieran in irgendeiner Form beteiligt\n\ngewesen wäre.\n\nEs mag sein - und die Aussage des Zeugen AMD, dem\naus WED stammenden Aufsichtsratsvorsitzenden der\nVereinigten vBbanken, er habe eine wahrheitswidrige Beschuldigung des Angeklagten durch CB Angehörige der Bank\nfür möglich gehalten, spricht dafür -, daß zwischen den aus\nME stammenden Aufsichtsräten und den aus WENN\nstammenden Intrigen und Meinungsverschiedenheiten im Spiel\nwaren, die als Machtkampf bezeichnet werden konnten, und daß\ndiese Meinungsverschiedenheiten insbesondere bei der bankinternen Beurteilung der Vorwürfe gegen den Angeklagten deutlich wurden. Der Schöffe war mit diesen Vorgängen aber allenfalls dadurch befaßt, daß er als Mitglied der Vertreter-\n\nversammlung davon besonders interessiert Kenntnis nahm.\n\nbb) Auch wenn der Schöffe aus C@9 stammt und deshalb,\nabgestellt auf die Sicht des Angeklagten, dem CB Lager\nim weiteren Sinne zuzurechnen sein mag, rechtfertigt dies\nnicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit.\n\nEs ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, daß die\nRivalitäten, die sich im Rücktritt der vier CIE Aufsichtsräte am 5. Mai 1995 manifestierten, Resonanz beim\nSchöffen gefunden hätten. Dabei ist auch zu berücksichti-\n\n- 11 -\n\ngen, daß die Hauptverhandlung über ein Jahr nach den Vorfällen im Frühjahr 1995. stattfand und der Angeklagte im Dezember 1995 - nach Erhebung der Anklage - aufgrund einer Ver-\n\neinbarung aus den Diensten der Vereinigten Wß®banken aus-\n\ngeschieden war.\n\nAngesichts des Umstandes, daß für den Schöffen als Mitglied der Vertreterversammlung, die Vorgänge im Aufsichtsrat\nund im Vorstand der Vereinigten WllBbanken entfernt lagen\nund er lediglich einer von insgesamt 100 aus C@MWB stammenden\nMitgliedern der Vertreterversammlung der Vereinigten Vvobanken war, konnte der Angeklagte bei verständiger Betrachtung nicht den weitergehenden Schluß ziehen, der Schöffe\n\nwerde nicht unvoreingenommen entscheiden.\n\nEin verständiger Angeklagter kann und muß bei einer\nsolchen Fallgestaltung davon ausgehen, daß der Schöffe deshalb nicht für die anstehende Entscheidung festgelegt und\ndamit voreingenommen ist. Ein verständiger Angeklagter wird\nvielmehr von der zutreffenden Erwägung ausgehen, daß ein\nRichter - für einen Schöffen gilt im wesentlichen Gleiches -\nsich aufgrund der ihm nach seiner Stellung und gesetzlichen\nVerantwortung eigenen Haltung von Befangenheit freihält und\nsich nicht durch ein aus seiner genossenschaftsrechtlichen\nFunktion fließendes Miterleben bei künftigen Entscheidungen,\nnamentlich dem Urteil beeinflussen läßt (vgl. zu der Frage\nder Befangenheit wegen richterlicher Vorbefassung: Wendisch\nin LR § 24 StPO Rdn. 26; BGHSt 9, 234; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. November 1995 - 1 StR 296/95 und vom 17. Juli\n1996 - 5 StR 121/96).\n\n- 12 -\n\nII. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/1-str-793-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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