{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-13_1_StR_772_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-13","aktenzeichen":"1 StR 772/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 772/96\nKon yort . vom\n\n13. März 1997\n‚in der Strafsache\n\n_ gegen\n\nProf. Dr. Dr. Alfred M ED - «EEE aus\nEn EEE, sevoren am GEN 1943 in\n\nAG,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 11. März 1997, in der Sitzung am 13. März\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung vom 11. März 1997,\nStaatsanwalt\nin der Sitzung am 13. März 1997\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin rn u\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. aus\n\nin der Verhandlung vom 11. März 1997,\n\nRechtsanwalt aus\n\nin der Sitzung am 13. März 1997\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 31. Mai 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte\n\nRevision ist nicht begründet.\nI.\n\nDas Landgericht geht im wesentlichen von folgenden\n\nFeststellungen aus:\n\n1. Der Angeklagte ist Professor am Fachbereich Psychologie der Universität KORB. Der Angeklagte ist geschieden. Nach der Scheidung seiner Ehe lebte er nacheinander mit\nzwei seiner Doktorandinnen zusammen. Aus diesen Beziehungen\n\nist jeweils ein Kind hervorgegangen.\n\n2. Im Sommersemester 1992 begann Margarete SW, die\nspätere Geschädigte, ihr Promotionsstudium am Fachbereich\nPsychologie. Der Angeklagte war für die Betreuung externer\nDoktoranden zuständig. Er richtete ihr in dem von ihm geleiteten Schlaflabor seines Instituts einen Arbeitsplatz neben\nseinem eigenen ein. Schon bald entwickelte er ein persönliches Interesse an Frau SEP, lud sie mehrfach zum Abendessen ein und machte ihr eine Liebeserklärung. Der Angeklagte suchte danach durch weitere Liebeserklärungen, Geschenke\nund Berührungen Kontakt zu ihr. Er flehte sie dann jeweils\nan und erklärte ihr auch einmal seinen Heiratswunsch. Während des gemeinsamen Aufenthalts im Labor demonstrierte er\nihr ungeniert seine Erektion und erklärte, ein Fachgespräch\nmit einer jungen Frau sei für ihn erotisch besonders reizvoll. Er wollte von ihr selbst verfaßte Texte, um sich - wie\ner sagte - bei deren Lesen selbst zu befriedigen. Er äußerte, eines Tages werde er sie \"soweit\" haben, sie sei \"nur\nnoch zu spröde und zu katholisch\". Frau iilWwar dies alles peinlich. Sie akzeptierte zwar ein freundschaftliches\nVerhältnis mit dem Angeklagten, wollte aber keinen intimen\nKontakt mit ihm und wies ihn immer wieder zurück. Später\nwurde er zunehmend aggressiv und wütend. Frau SGB reagierte mit vorsichtiger Zurückhaltung, zum einen, weil sie\nvom Angeklagten im Promotionsverfahren abhängig war, zum anderen, weil sie als Heranwachsende früher einmal erlebt hatte, daß ein älterer Verehrer, den sie zurückwies, sich das\nLeben genommen hatte. Ihre Schuldgefühle wegen dieses Vorfalls, von dem sie dem Angeklagten berichtet hatte, nutzte\n\ndieser aus.\n\n3. Das Landgericht hat an verschiedenen Stellen des Urteils festgestellt, daß Margarete SW keinerlei sexuelle\nKontakte mit dem Angeklagten wollte, daß sie ihm dies unmißverständlich erklärt hatte und daß der Angeklagte sich auch\ndarüber im klaren war. Nur so ist auch die vom Landgericht\nfestgestellte, mehrfach gefallene Äußerung des Angeklagten\nzu verstehen, ein Professor müsse schon einen Mord begehen,\n\nbevor diesem etwas angehängt werden könnte.\n\nVor diesem Hintergrund ist im einzelnen festgestellt:\n\na) Im August 1992 entzog sich Frau SB den fortgesetzten Annäherungsversuchen des Angeklagten dadurch, daß\nsie nicht an ihrem Arbeitsplatz im Labor erschien, sondern\nzu Hause arbeitete. Der Angeklagte rief sie an, erklärte\nihr, daß er wegen ihres Fernbleibens \"todunglücklich\" sei,\nund fragte sie, wie sie sich ihre Arbeit vorstelle, wenn sie\nnicht ins Labor komme. Er \"teilte ihr mit, sie solle sich\neines klarmachen, unter den Umständen gäbe es keine Doktorarbeit.\" Der Angeklagte wollte Druck auf sie ausüben, um dadurch wieder die körperliche Nähe zu Margarete SW herzustellen. Dem gab sie einige Tage später durch vorzeitige\nRückkehr an ihren Arbeitsplatz im Labor nach.\n\nb) Im September 1992 hielt sich Frau SW abends allein im Labor auf, als der Angeklagte erschien. Er verriegelte die Haupttür der Räumlichkeiten, die danach von innen\nohne weiteres, von außen nur mit einem passenden Schlüssel,\nden allein die Labormitarbeiter hatten, zu öffnen war. Er\nging auf die Zeugin zu, packte sie, ohne ein Wort zu sagen,\nan einer Hand, zog sie zu sich her und küßte sie fest auf\n\nden Mund. Gleichzeitig faßte er mit seiner anderen Hand unter ihre Bluse, schob ihren BH nach oben und griff nach ihren nackten Brüsten. Anschließend drängte er sie mit seinem\nKörper zum Bett des Schlaflabors. Er rieb hierbei seinen\nerigierten Penis an ihr. Schließlich stieß er sie auf das\nBett und legte sich auf sie. Er küßte weiterhin Frau SED\nund öffnete seine Hose. Sie wollte ihren Kopf auf die Seite\ndrehen und versuchte sich aufzubäumen. Sie flehte den Angeklagten an: \"Bitte nicht\". Dieser drückte seine linke Hand\ngegen ihre Stirn, so daß ihre Abwehrbewegungen vergeblich\nwaren. Nun fuhr der Angeklagte mit einer Hand unter ihren\nRock und schob den Slip zur Seite. Er faßte sie mit einer\nHand an ihrer unbedeckten Scheide an. Körperliche Schmerzen\nempfand die Geschädigte dadurch nicht. Sie begann zu weinen.\nDaraufhin sagte der Angeklagte, daß es ihm so keinen Spaß\nmache. Er habe nun keine Erektion mehr. Frau SEE brachte\nihre Sachen in Ordnung. Der Angeklagte war nun wütend. Margarete SEE konnte gehen. Der Vorfall hatte drei bis\nsechs Minuten gedauert. Sie hatte es nicht gewagt, um Hilfe\n\nzu rufen, da sie den Vorfall als so beschämend empfunden\n\nhatte.\n\nc) Im November 1992 brachte der Angeklagte Frau SCHE\nmit seinem Fahrzeug nach einer Veranstaltung zum Parkplatz\nder Universität, wo ihr Auto geparkt war. Als sie aussteigen\nwollte, setzte er sich zu ihr auf den Beifahrersitz und\numarmte sie fest. Er preßte seinen Mund auf den ihren und\ngab ihr einen kurzen Zungenkuß, bei dem sie Ekel empfand.\nDie Geschädigte brauchte ca. eine halbe Minute, bis es ihr\ngelang, den Kopf wegzudrehen und sich dem Angeklagten zu\n\nentwinden.\n\nII.\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand.\n\n1. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten. Er habe\nMargarete SGB sehr gemocht. Es sei ein freundschaftliches und herzliches Verhältnis gewesen. Er habe jedoch Frau\nSEE nicht geliebt und ihr nie die Liebe gestanden. Er\nhabe sie nie sexuell belästigt, vielmehr ihr nur die Haare\n\ngestreichelt.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lükkenhaft noch weist sie sonstige Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf.\n\na) Die im Urteil zu Fall I. 3a festgestellte Aufforderung an Frau SEE könnte zwar, wie dies die Revision vorträgt, ihrem Wortsinn nach auch als dienstlich veranlaßte\nMahnung zu verstehen sein, mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz der Erstellung der Doktorarbeit Fortgang zu geben.\nDiese Deutung hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei\nausgeschlossen. Entscheidend dafür sind die Umstände des\nkonkreten Geschehens. Dazu gehört auch die in diesem Zusammenhang gefallene Äußerung, er sei todunglücklich, und er\nkönne so nicht leben. Dem Verhalten des Angeklagten kann\ndeshalb entnommen werden, daß es ihm in erster Linie um die\nMöglichkeit ging, Frau SM wieder in seiner Nähe zu haben, um mit ihr weitere sexuell bezogene Kontakte zu haben.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß\nin Fällen, in denen \"Aussage gegen Aussage\" steht, der Tatrichter alle naheliegenden Möglichkeiten in Betracht ziehen,\ndie geeignet sind, seine Beweiswürdigung zu beeinflussen,\nund er muß erkennen lassen, daß er sie berücksichtigt hat\n(BGH Stv 1995, 398, 399; 1996, 249 £f.; NStZ 1996, 98; weitere Nachw. bei Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn.\n1480). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.\n\nDas Landgericht hat bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten im wesentlichen auf ihren persönlichen Eindruck und ihr Aussageverhalten bei der fünfstündigen\nVernehmung in der Hauptverhandlung abgestellt. Es legt dar,\ndaß die Aussage widerspruchsfrei ist und im Kern unverändert\nblieb. Dabei berücksichtigt das Landgericht, daß Frau\nSC as Geschehen bereits am 30. März 1995 zur Vorberei-\n‚tung auf ein Gespräch mit der Universitätsverwaltung\nschriftlich niedergelegt und diesen Bericht am 12. Oktober\n1995 für die Vernehmung bei der Polizei überarbeitet hat.\nDaß die Zeugin nach den ersten Annäherungen nicht jegliche\nKontakte zu dem Angeklagten abgebrochen hat, erklärt das\nLandgericht überzeugend mit der Situation, in der sie sich\nals angehende Doktorandin am Lehrstuhl des Angeklagten befand. Ohne an ihrer ablehnenden Haltung gegen sexuelle Kontakte Zweifel zu lassen, versuchte sie den Angeklagten trotz\nseiner fortlaufenden Annäherungsversuche auf vorsichtiger\nDistanz zu halten. Ein Komplott von Personen aus dem Umfeld\nder Geschädigten gegen den Angeklagten hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nc) Soweit das Landgericht hervorhebt, daß die Geschädigte \"nicht die erste Frau war, die er im beruflichen Bereich bedrängt hatte,\" hat es ersichtlich nur zum Ausdruck\ngebracht, daß sich keine Anhaltspunkte für ein im übrigen\nbeanstandungsfreies Verhalten des Angeklagten gegenüber\nFrauen im dienstlichen Bereich haben finden lassen, die im\nFalle ihres Vorliegens Zweifel an der Richtigkeit des anderweitig gefundenen Beweisergebnisses hätten begründen können.\n\nIII.\n\nDie rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden.\n\n1. Die Verurteilung wegen Nötigung im Fall I. 3a hält\nrechtlicher Prüfung stand. Die telefonische Androhung, daß\nes \"unter diesen Umständen keine Doktorarbeit\" gäbe, stellt\nangesichts des Abhängigkeitsverhältnisses der Geschädigten\nvon ihrem Doktorvater das in Aussichtstellen eines empfindlichen Übels (S$S 240 Abs. 1 StGB) dar. Die Nötigungshandlung\nführte mit dem Zurückkehren der Zeugin SB an den Arbeitsplatz im Labor auch zur erstrebten Handlung und dem zumindest gewünschten Erfolg, Frau SED wieder in seiner\nkörperlichen Nähe zu haben. Die Androhung des Scheiterns der\nPromotion war deshalb in diesem Zusammenhang im Verhältnis\n\nzum Nötigungszweck verwerflich ($S 240 Abs. 2 StGB).\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei\ndem zweiten Vorfall, der im Labor stattgefunden hat (oben I.\n3b), objektiv den Tatbestand der sexuellen Nötigung (S 178\nStGB) erfüllt hat, ist aufgrund der getroffenen Feststellun-\n\n- 10 -\n\ngen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Packen an der Hand,\ndas Stoßen auf das Bett des Labors, das sich Legen auf die\nZeugin und das Drücken ihres Kopfes sind Gewalt im Sinne\n\ndieser Vorschrift, wenn die Betroffene damit nicht einver-\n\nstanden ist (vgl. BGHSt 35, 76, 78).\n\nDas Landgericht hat angesichts der Vorgeschichte und\nder mehrfach erklärten Weigerung von Frau EB, mit dem\nAngeklagten ein sexuelles Verhältnis einzugehen, aus den objektiven Tatumständen und seinen Tathandlungen auch das Vorliegen der inneren Tatseite hergeleitet. Der Angeklagte hat\ndurch die wiederholten Zurückweisungen gewußt, daß die Geschädigte nicht freiwillig zu sexuellen Handlungen bereit\nwar. Zwar hat der Angeklagte von Frau SEE abgelassen,\nals er sie rückwärts auf das Bett im Schlaflabor gestoßen\nhatte und sie zu weinen begann. An der Tatbestandsmäßigkeit\n\nder bis dahin angewandten Gewalt ändert dies nichts.\n\n3. Auch die Verurteilung des Angeklagten bezüglich der\ndritten Tat (oben I. 3c) wegen Nötigung enthält keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Der Angeklagte hat\ndie Zeugin durch Körperkraft daran gehindert, den PKW zu\nverlassen, und gezwungen, einen Zungenkuß zu dulden. Auch\nwenn die Tathandlung nur eine kurze Zeit angedauert hat, ist\nder Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 StGB sind im Hinblick auf das bestehende Abhängigkeitsverhältnis und die vorausgegangenen Tathandlungen gegenüber der Zeugin ebenfalls gegeben.\n\n- 11 -\n\nIV.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hält hinsichtlich aller drei\nfestgestellten Straftaten rechtlicher Prüfung stand.. Im Fall\nI. 3b hat das Landgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung\ndes gesamten objektiven und subjektiven Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und der Nebenfolgen der Verurteilung erwogen, ob ein minder schwerer Fall des § 178 Abs. 2 StGB vorliegt. Es konnte das Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses durch den Angeklagten als so schwerwiegend ansehen, daß\nes trotz der erörterten gewichtigen Strafmilderungsgründe\nnicht geboten war, vom Regelstrafrahmen des § 178 Abs. 1\n\nStGB abzuweichen.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nHerr Dr. Wahl\nbefindet sich im\nUrlaub und ist\ndeshalb an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nSchäfer Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/1-str-772-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/1-str-772-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.139381+00:00"}}