{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-13_1_StR_72_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-13","aktenzeichen":"1 StR 72/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 72/97 vom\n\n7\n\n13. März 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nAgim Sp aus EEE, seboren am 1961 in\nTED (Restjugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1997\n\ngemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 25. September 1996 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer am\n29. Oktober 1995 z.N.. von Renate W- EEE besangenen\nVergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDer Angeklagte, der die Geschädigte seit März 1995 kannte,\nhatte im August 1995 mit ihr einmal einverständlich Geschlechtsverkehr ausgeübt, in der Folgezeit hatte sie ihm\naber verdeutlicht, daß sie keine weitere Beziehung zu ihm\nwünsche. In der Tatnacht paßte er sie vor ihrer Wohnung ab,\nwohin sie ihn wegen seines energischen Auftretens auch mit-\n\nnahm und wo sie, „um den Angeklagten zu beruhigen“, mit ihm\n\nSekt trank; in der Hoffnung, der Angeklagte werde „ein Einsehen haben und gehen“ und nicht auf seinem von ihr abgelehnten Wunsch nach Geschlechtsverkehr bestehen, erklärte\nsie ihm anschließend, „sie sei ... müde und werde ... ihren\nSchlafanzug anziehen“. Diese Erwartung erfüllte sich jedoch\nnicht, der Angeklagte zog vielmehr gewaltsam die Schlafanzughose der Geschädigten herunter und übte trotz deren\nfortdauernder Gegenwehr den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.\nDurch die während der Tat gegen sie ausgeübten Gewalttaten\nwurden bei der Geschädigten Kratzer und Hämatome festgestellt. Die Strafkammer geht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Dies geht nicht\nauf eine zur Tatzeit vorliegende (leichte) Alkoholisierung\n(BAK maximal 0,94 %0) zurück, sondern auf seine „an der\nGrenze zur Debilität liegende Intelligenz“, die als\n„leichter Schwachsinn“ zu bewerten ist und die sich „gerade\n\nin sexuell getönten Situationen“ auswirkt.\n\nZu den Folgen der Tat ist festgestellt, daß bei der\nGeschädigten, die früher bei ihren Bekannten als „fröhlich\nund aufgeschlossen“ galt und die eine „selbständige Frau“\nwar, die niemandem Rechenschaft schuldete, eine\n„signifikante Wesensveränderung“ eingetreten ist. Sie befindet sich wegen einer reaktiven Depression in ständiger\nnervenärztlicher Behandlung und hat kurz vor der Hauptverhandlung einen Selbstmordversuch begangen. Außerdem ist die\nGeschädigte, die sich vor einigen Jahren erfolgreich einer\nAlkoholentziehungskur unterzogen hatte, nach der Tat wieder\n\nrückfällig geworden.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch, der sich im wesentlichen auf die\nAngaben der Geschädigten stützt, während der Angeklagte\nfreiwilligen Geschlechtsverkehr behauptet, ist nicht zu be-\n\nanstanden.\n\na) Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit dieses\nZeugen abgelehnt. Dieser Zeuge sollte bekunden, die Geschädigte habe sich schon früher selbst Verletzungen zugefügt\nund anschließend insoweit Dritte wahrheitswidrig beschuldigt. Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (S$S 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Trägt der Beschwerdeführer vor, der Zeuge sei\nzu Unrecht als unerreichbar angesehen worden, so genügt\nnicht in jedem Falle die Mitteilung des Beweisamtrages und\ndes Ablehnungsbeschlusses. Hat das Gericht Bemühungen zur\nErmittlung des Zeugen entfaltet, so sind auch diese Vorgänge vollständig vorzutragen, soweit sie nach dem Inhalt des\nAblehnungsbeschlusses diese Entscheidung mitbestimmten, ohne in dessen Gründen umfassend dargestellt zu sein (vgl.\n\nHerdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 108 m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen\nnicht gerecht. So sind z.B. die in dem ablehnenden Beschluß\nnicht im einzelnen dargelegten, ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung sogar erörterten vergeblichen\nBemühungen, den Zeugen über eine bestimmte Pizzeria in BB\nWB: ermitteln, wo nach polizeilichen Erkenntnissen eine\n\nFreundin des Zeugen arbeiten sollte, nicht mitgeteilt.\n\nb) Die Begründung, mit der die Strafkammer einen Be-\n\nweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\nzur Zeugentüchtigkeit der Geschädigten abgelehnt hat, ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\n\nvom 10. Februar 1997.\n\nc) Die auf die - insoweit nicht näher ausgeführte -\nSachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruchs hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, da die Strafkammer ohne hier gebotene nähere Erörterungen die rechtsfehlerfrei festgestellten Folgen der Tat\n\n„ganz erheblich zuungunsten des Angeklagten“ bewertet hat.\n\na) Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen\n\ndie Feststellung der Tatfolgen wendet, bleibt erfolglos.\n\n(1) Die Revision meint, die Strafkammer hätte eine die\nGeschädigte betreffende Bescheinigung der Nervenklinik B-WEB .on 24. September 1996 nicht verlesen dürfen.\n\nIn dieser Bescheinigung ist mitgeteilt, daß sich die\nGeschädigte nach einem Selbstmordversuch in stationärer Behandlung befindet und daß sich ihr Zustand durch die anstehende Hauptverhandlung erneut verschlechtern könne; dabei\nstelle „eher die Anwesenheit des Angeklagten als die Ver-\n\nnehmung an sich ... den gefährdenden Faktor dar“.\n\nAngesichts diesen Inhalts der Bescheinigung hätte die\nRevision vortragen müssen, zu welchem Zweck diese Bescheinigung verlesen wurde. Es erscheint möglich, daß dies zur\nBeweiserhebung über die Folgen der Tat und damit zur Feststellung einer für den Strafausspruch wesentlichen Tatsache\n\ngeschah; dann wäre die Rechtmäßigkeit der Verlesung anhand\nvon $S 256 StPO zu prüfen gewesen. Ebenso erscheint aber\nauch möglich, daß die Verlesung im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage erfolgte, ob der Angeklagte während der\nVernehmung der Geschädigten gemäß § 247 Satz 2 2. Halbsatz\nStPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen ist. In diesem Zusammenhang wäre die Verlesung von vornherein unbedenklich,\nda bei der Prüfung einer Frage, die nur den Fortgang des\nVerfahrens betrifft, die Grundsätze des Strengbeweises\n\nnicht gelten (vgl. Herdegen aaO Rdn. 6, 10).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine zulässig\nerhobene Verfahrensrüge erforderlich, daß die den geltend\ngemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt\nwerden, daß das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegungen das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen\n(hier: Verlesung der Bescheinigung) bewiesen sind oder be-\n\nwiesen werden (BGH StV 1995, 564, 565 m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen\nnicht gerecht, da § 256 StPO allenfalls dann verletzt sein\nkönnte, wenn diese Bestimmüng rechtliche Grundlage der Verlesung war, nicht aber, was nach dem von der Revision allein vorgetragenen Inhalt der Bescheinigung zumindest nicht\nausgeschlossen ist, die Verlesung freibeweislich im Zusammenhang mit der Erörterung einer Maßnahme gemäß S 247\n\nSatz 2 2. Halbsatz StPO erfolgte.\n\nAnders wäre die Zulässigkeit der Rüge nur zu beurteilen, wenn die Urteilsgründe, die bei einer zulässig erhobe-\n\nnen Sachrüge zur Ergänzung der Begründung einer Verfahrens-\n\nrüge heranzuziehen sind (BGH aaO 564 m.w.N.), ergäben, daß\n\ndie Feststellungen zu den Tatfolgen auf der Verlesung der\n\ngenannten Bescheinigung beruhen.\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer\ndie Feststellungen zu den Tatfolgen auf die Bekundungen der\nGeschädigten selbst und die Bekundungen der ebenfalls in\nder Hauptverhandlung gehörten Zeugen Elisabeth und Johann\nWEB (Angehörige der Geschädigten) und Dr. BED\n(Nervenarzt, der die Geschädigte behandelt) gestützt. Dem\nZeugen Dr. BB wurde die Bescheinigung des Bezirks-\n\nkrankenhauses EB vorgehalten (zur Zulässigkeit eines\nsolchen Vorhalts vgl. BGH b. Holtz MDR 1993, 9), der deren\ninhaltliche Richtigkeit bestätigt hat. Aus alledem folgt,\ndaß die Feststellungen zu den Folgen der Tat nicht auf der\nVerlesung der Bescheinigung, sondern auf den Angaben des\n\nZeugen Dr. EBGEEEB und den übrigen genannten Beweismitteln\n\nberuhen.\n\n(2) Die Rüge, die Aufkärungspflicht hätte eine Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. CHEM und Dr. FEED geboten, die\ndie genannte Bescheinigung unterschrieben haben, ist unbegründet. Warum, zumal angesichts des übrigen Beweisergebnisses, sich der Strafkammer die Annahme hätte aufdrängen\nmüssen, die Vernehmung dieser Zeugen könnte ergeben, daß\ndie von ihnen erstellte Bescheinigung inhaltlich unzutref-\n\nfend sei, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst\n\nersichtlich.\n\nb) Dennoch kann der Strafausspruch keinen Bestand ha-\n\nben.\n\nDie Strafkammer hat die schwerwiegenden Folgen der Tat\n\nin erheblichem Umfang zum Nachteil des Angeklagten berück-\n\nsichtigt.\n\nDies ist nur dann zulässig, wenn der Täter diese Folgen zum Zeitpunkt der Tat vorausgesehen hat oder jedenfalls\nhätte voraussehen können (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB\n$S 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 4 m.w.N.).\n\nDaß, zumal gewaltsam begangene, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu auch sehr schwerwiegenden psychischen Schäden beim Opfer führen, ist (inzwischen) allgemein bekannt; liegen keine besonderen Umstände vor, bedarf\ndaher die Annahme, daß solche Folgen einer Sexualstraftat\nfür den Täter, wenn auch nicht notwendig in allen Einzelheiten, so doch in ihrem Kern zumindest voraussehbar waren,\nkeiner näheren Darlegung (vgl. insgesamt zusammenfassend\n\nG. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 241\n\nm.Ww.N.).\n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber\ndarin, daß der Angeklagte in einem solchen Maße geistig\nminderbegabt ist, daß er deshalb jedenfalls bei der\n„sexuell getönten“ Tatsituation nur erheblich vermindert\nschuldfähig war. Dies schließt zwar nicht notwendig aus,\ndaß er die schweren Folgen der Tat voraussehen konnte, diese Annahme ist aber unter den gegebenen Umständen auch\nnicht so naheliegend, als daß auf die Erörterung des ge-\n\nnannten Gesichtspunkts verzichtet werden könnte.\n\nDa diese Erörterung fehlt, kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die schweren Folgen der Tat rechts-\n\nfehlerfrei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.\n\nDies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nc) Da der aufgezeigte Rechtsfehler darin liegt, daß\nnicht überprüft werden kann, ob die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurden, ist eine Aufhebung von Feststellungen gemäß S$S 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom\n29. September 1993 - 2 StR 403/93 m.w.N.; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 353 Rdn. 16) nicht geboten. Die bisher getroffenen Feststellungen können viel-\n\nmehr in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nDr. Boetticher befindet\nsich im Urlaub und kann\ndaher nicht unterschrei-\n\nben.\n\nWahl Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/1-str-72-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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