{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-12_1_StR_63_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-12","aktenzeichen":"1 StR 63/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 63/97\n\nHg Ci cn\n\nvom\n\n12. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nÖmer CE zus CHE, geboren am GE 1962\nin CB (Türkei),\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n18. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die verhängten Gesamt-\n\nstrafen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere - allgemeine - Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Ausspruch über die Aufrechterhaltung\nder in den Urteilen der Amtsgerichte\nKronach vom 22. Mai 1992 und Heilbronn vom\n7. September 1994 angeordneten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt\n\nl. wegen eines Diebstahls unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Würzburg vom\n15. November 1991 und Kronach vom 22. Mai 1992 zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,\n\n2. wegen eines weiteren Diebstahls unter Einbeziehung\nder Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom\n7. September 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr,\n\n3. wegen weiterer vier Diebstähle und wegen eines\nversuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und zwei Monaten.\n\nFerner hat das Landgericht den Maßregelausspruch (über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis) aus den genannten Urteilen\n\nder Amtsgerichte Kronach und Heilbronn aufrechterhalten.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\n\ndie mit der Sachrüge teilweise Erfolg hat.\n\na) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die verhängten Einzelstrafen\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\nb) Der Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen hat\n\njedoch keinen Bestand.\n\n-4 -\n\nFührt - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so\nmuß das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muß in den Urteilsgründen darlegen, daß es sich dieser Sachlage bewußt gewesen ist, und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen erachtet hat (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95 - und vom 7. Januar\n1997 - 1 StR 727/96). Ausführungen zu dieser Frage läßt das\n\nangefochtene Urteil vermissen.\n\nTrotz der beachtlichen Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Februar 1997 angestellt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Entscheidung über die verhängten Gesamtstrafen auf diesem Man-\n\ngel beruht.\n\nEiner Aufhebung der diesem Ausspruch zugrunde liegenden\nFeststellungen bedarf es hingegen nicht. Sie bleiben deshalb\n\naufrechterhalten.\n\nc) Im Hinblick auf den in den Urteilsgründen dargelegten Zeitablauf muß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung\nder in den Urteilen der Amtsgerichte Kronach vom 22. Mai\n1992 und Heilbronn vom 7. September 1994 angeordneten\nSperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfallen\n(vgl. BGH NStZ 1996, 433 m. w. Nachw.).\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen\nrichtet, wird die Sache an eine allgemein nach § 74 Abs. 1\n\nGVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen\n\n(vgl. BGHSt 35, 267).\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-12/1-str-63-97","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-12/1-str-63-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.040708+00:00"}}