{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-11_1_StR_573_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"1 StR 573/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n. URTEIL\n\n1 StR 573/96\n\nhurden 1\n\nvom\n\n11. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElke Bernadette MD zus CHE, geboren am\nER\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndie Angeklagte in Person,\n\nRechtsanwalt ED u: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 7. Mai\n\n1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision\nund die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue und\nwegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es\n\nnicht zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist auf die Sachrüge gestützt. Das zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Er-\n\nfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat\nund von der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzu-\n\nmessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die\nverhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung\nlöst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319,\n\n320).\n\nNur in diesem Rahmen kann eine \"Verletzung des Gesetzes\" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt\n34, 345, 349).\n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil\n\nnicht.\n\n1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Urteil keine\nAusführungen zum Vorliegen eines besonders schweren Falles\nder Untreue enthält. Dem Landgericht mußte sich eine Prüfung, ob ein solcher besonders schwerer Fall anzunehmen sei,\n\nnicht aufdrängen.\n\nDas Vorliegen eines besonders hohen Schadens ist für\ndie Beurteilung dieser Frage zwar ein gewichtiger Faktor,\nreicht aber für sich allein regelmäßig nicht aus. Auch hier\nist eine Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände erforderlich (G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung\n2. Aufl. Rdn. 684, 681, 681a). Insbesondere konnte das umfassende Geständnis der Angeklagten sowie die Tatsache, daß\nmehr als zwei Drittel der Schadenssumme sichergestellt wurden, gegen die Annahme eines besonders schweren Falles der\n\nUntreue sprechen. Unter diesen Umständen bedurfte das Zugrundelegen des Normalstrafrahmens keiner besonderen Begrün-\n\ndung in den Urteilsausführungen (G. Schäfer aaO Rdn. 612).\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte sei\n\"offenbar sehr haftempfindlich\", beruht ersichtlich auf dem\nEindruck, den die Strafkammer im Laufe der Hauptverhandlung\nvon der nicht vorbestraften Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt bereits vier Monate in Untersuchungshaft war, gewonnen\nhat. Die Gewichtung der Schuld der Angeklagten im Vergleich\nzu dem ausdrücklich als wesentlich tataktiver beschriebenen\n\nMitangeklagten ist ebensowenig zu beanstanden.\n\n3. Zu Unrecht behauptet die Revision Widersprüche in\n\nden Strafzumessungserwägungen.\n\nDie Erwägung des Tatrichters, die Angeklagte habe\nletztlich aus der Tat nur den Nutzen eines kurzen Urlaubsaufenthaltes gezogen, bezieht sich ersichtlich nur auf die\nVorteile aus der strafbaren Handlung selbst. Darauf kommt es\naber in erster Linie an. Daß der Mitangeklagte nach der\nVerhaftung der Angeklagten deren Verteidigerkosten gezahlt\nhat, braucht sich bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil\n\ndieser Angeklagten auszuwirken.\n\n4. Die verhängten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe lösen sich auch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist auch von\nBedeutung, daß die Strafkammer die Strafvollstreckung, ob-\n\n“\n\nwohl dies nach § 56 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre, nicht\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Deshalb kann von einer unver-\n\nhältnismäßig niedrigen Strafhöhe nicht die Rede sein.\n\n5. Der Senat hatte gemäß § 301 StPO zu prüfen, ob die\nangefochtene Entscheidung zugunsten der Angeklagten abzuändern oder aufzuheben war. Auch insoweit begegnet das angefochtene Urteil Rechtsbedenken im Ergebnis jedoch nicht. Das\nLandgericht hat die Versagung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtsfehlerfrei mit dem Gebot zur\nVerteidigung der Rechtsordnung, § 56 Abs. 3 StGB, begründet.\nMit dem Hinweis auf den groben Vertrauensmißbrauch der Angeklagten gegenüber ihrem Dienstherrn, der Deutschen Post, und\nauf den hohen Schaden ist dies ausreichend dargetan (vgl.\n\nhierzu: G. Schäfer aaO Rdn. 117 m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/1-str-573-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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