{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-06_1_StR_8_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-06","aktenzeichen":"1 StR 8/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 8/97\n\nfeF# rule\n\nvom\n\n6. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Karl-Heinz T GB aus CE, Jeboren\nam EEE 1963 in nam,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 4. März 1997 in der Sitzung am 6. März\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEEEEED au: MEERE\n\nals Verteidiger,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE:\n\nRechtsanwalt WW aus\nin der Verhandlung vom 4. März 1997\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 2. September\n\n1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten sowie in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision\nwendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das\nRechtsmittel ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die\nFrage, ob das Landgericht alkoholbedingt erheblich vermin-\n\nderte Schuld rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte litt unter den Folgen seines chronischen\n‚Alkoholkonsums, den er schon morgens mit dem Genuß von Wermut begann. Durch ausgedehnte Wanderungen versuchte er immer\nwieder, \"die Auswirkungen des Alkohols auf seinen Körper zu\n\n-4 -\n\nlindern\". Am 14. August 1995 trank er im Laufe des Tages eine halbe Flasche Wermut und abends bis gegen 22.00 Uhr eine\nhalbe Flasche Weinbrand. Dann ging er zu Bett. Etwa gegen\nMitternacht begab er sich auf eine Wanderung. Er trug eine\nSchere mit sich, \"die er in einem nicht funktionierenden Vibrator aufbewahrte\", ferner eine Metallkette sowie Klebeband. Auf dem Rückweg begegnete er gegen 05.20 Uhr auf dem\nParkplatz der Firma HE in SED der Geschädigten, die gerade aus ihrem Auto steigen wollte, um ihren\nFrühdienst anzutreten. Der \"mit einer schwarzen Strumpfmütze\nmaskierte Angeklagte\" drohte ihr mit der Schere, schüchterte\nsie mit der Äußerung ein, daß er ein entflohener Räuber sei,\nund verlangte von ihr, daß sie ihn zur FÜ bringe. Er\nwar jedoch dazu entschlossen, sie an einer abgelegenen Stelle zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Die Geschädigte erreichte noch, daß sie im Betriebsgebäude ihre Karte\nabstempeln durfte. Sie kehrte danach aber zu dem wartenden\nAngeklagten zurück, weil dieser bereits ihr Fahrzeug und ihren Wohnungsschlüssel in seine Gewalt gebracht hatte. Sie\nfuhr ihn in die gewünschte Richtung. Unterwegs bat sie ihn\ndarum, \"ihr nicht ihr Auto wegzunehmen\". Vor dem Rheinübergang ICE dirigierte der Angeklagte sie zu einem Lagerplatz. Dort fesselte er dem Opfer die Hände mit Klebeband, verklebte ihm den Mund, legte ihm die mitgeführte Metallkette um den Hals und führte es dann in den Wald. Dort\nband er die Geschädigte an einen Baum, verklebte ihr die Augen, öffnete ihre Kleidung, betastete sie an den Genitalien\nund drang mit den Fingern in ihre Scheide ein. Danach löste\ner (nur) diejenigen Fesseln, mit denen er sie an den Baum\ngebunden hatte, und warf sie zu Boden. Er zog sie aus und\ndrang mit seinen Fingern und dem Vibrator in ihre Scheide\n\nein. Dabei fügte er ihr absichtlich Schmerzen zu. Schließlich ließ er von ihr mit der Bemerkung ab, \"daß er sie eigentlich vergewaltigen wollte, es jedoch nicht fertigbringe\". Der Angeklagte befreite dann die Geschädigte. Er\nerklärte, daß er sie \"in ihrem Zustand nicht fahren\n\nlassen wolle\", und fuhr sie mit ihrem Auto in Richtung\nUOEEEEEEB . Unterwegs fragte er nach einem Baggersee\n\nund ließ sich dorthin dirigieren. Dann stieg er - gegen\n07.00 Uhr - aus und ließ sein Opfer alleine wegfahren, nachdem er sich entschuldigt hatte. Er hatte aber auch hinzugefügt, daß er die Geschädigte \"schon kriegen würde\", wenn sie\n\nzur Polizei gehe. Danach durchschwamm er den Baggersee \"ohne\n\nSchwierigkeiten\".\n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB verneint. Die Einlassung des Angeklagten, er habe im Verlaufe des 14. August 1995 eine Flasche Wermut und am Abend eine Flasche Cognac getrunken, hält\nes für unglaubhaft. Daraus ergebe sich bei Rückrechnung ein\nTatzeit-Blutalkoholgehalt \"von mindestens 4,00 o/oo, maximal\n4,5 o/oo\". Dies sei mit dem Verhalten des Angeklagten nicht\nzu vereinbaren. Aufgrund der Blutalkoholfeststellungen von\n2,33 o/oo beziehungsweise 2,24 o/oo bei zwei Vergehen der\nTrunkenheit im Verkehr, die er in den Jahren 1987 und 1991\nbegangen hatte, und \"aufgrund der Gesamtumstände\" sei anzunehmen, daß sein Blutalkoholgehalt auch bei der Begehung der\nvorliegenden Tat \"maximal 2,5 o/oo betragen\" habe. Jedoch\nseien seinem Verhalten keine Anzeichen für eine alkoholbedingte Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der\nSchuldfähigkeit im Sinne der SS 20, 21 StGB zu entnehmen.\n\"Psychodiagnostische Merkmale wie das Fehlen von Geh- und\n\nSprachstörungen, das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten, seine Alkoholgewöhnung, sein planvolles Vorgehen und\nsein zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sprechen\ngegen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ... So fuhr\nder Angeklagte unauffällig eine größere Strecke mit dem für\nihn fremden Auto, er kontrollierte detailliert das Tatge-\n\nschehen und durchschwamm kurze Zeit nach der Tat einen Bag-\n\ngersee ohne Schwierigkeiten.\"\n\nIl.\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen alkoholbedingt\nerheblich verminderter Schuld ist nicht zu beanstanden. Die\nBeweiswürdigung des Landgerichts enthält zwar rechtliche\nFehler beim Versuch, den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit zu\nbestimmen; diese haben sich jedoch auf die Beurteilung der\npsychischen Verfassung des Angeklagten bei der Begehung der\n\nTat nicht ausgewirkt.\n\nl. Trinkmengenangaben dürfen nicht auf Grund des rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholgehalts zur\nTatzeit als unglaubhaft zurückgewiesen werden, ohne daß eine\nKontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts vorgenommen\nworden wäre (BGHR StGB S 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18, BGH\nNStE Nr. 15, 19 zu § 21 StGB; BGH NStZ-RR 1997, 33, 34).\nAuch ist die Blutalkoholrückrechnung durch das Landgericht\nnicht nachvollziehbar, weil die dabei verwendeten Faktoren\n(Trinkbeginn und -ende, durch Rückrechnung überbrückte Zeitspanne bis zur Tatzeit, aufgenommene Menge reinen Alkohols\nund angenommenes Resorptionsdefizit sowie Körpergewicht des\nAngeklagten) nicht mitgeteilt wurden (vgl. BGHR StGB § 21\n\nBlutalkoholkonzentration 2). Ein zweifelsfrei festgestellter\nBlutalkoholwert dürfte durch andere Indizien nicht in Frage\ngestellt werden (BGH, Beschl. vom 30. Oktober 1996 - 2 StR\n511/96 - Leitsatz in StV 1997, 75).\n\n2. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an,\nweil die vom Angeklagten behauptete Alkoholaufnahme auch bei\nrechtsfehlerfreiem Vorgehen nur Anlaß dafür hätte bieten\nkönnen, der Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit anhand anderer\n\nBeweisanzeichen weiter nachzugehen.\n\na) Das Landgericht hat ersichtlich nicht berücksichtigt, daß der \"im Verlauf des Tages\" genossene Wermut bei\nTrinkende bereits weitgehend abgebaut war, so daß einer\nRückrechnung allenfalls der zuletzt getrunkene Weinbrand zugrundezulegen war. Aus dem vom Angeklagten behaupteten Konsum von einer Flasche Weinbrand hätte sich dann - selbst bei\nAnnahme eines geringen Körpergewichts und unter der Voraussetzung, daß die ganze Flasche Weinbrand auf einmal getrunken wurde - eine Spanne der möglichen Blutalkoholwerte zur\nTatzeit von mindestens: 1,5 o/oo und höchstens knapp über\n\n3,0 o/oo ergeben.\n\nEntzogen sich aber, wie auch diese Rechnung zeigt, die\nAngaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum jedem Versuch sinnvoller zeitlicher und mengenmäßiger Eingrenzung und\nwar nach ihnen, wie die Revision selbst annimmt, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit \"eigentlich alles denkbar\",\nwaren diese Angaben für die Beurteilung erheblich verminderter Schuld unbrauchbar (BGH NStZ 1994, 334 mit Nachweisen),\n\nso daß es nicht mehr darauf ankommt, daß der Indizwert eines\nverläßlich festgestellten Tatzeitblutalkoholgehalts hier\ndurch die erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl.\ndazu allgemein Kröber NStZ 1996, 596, 572 f.) und durch die\nlange Rückrechnungszeit (vgl. BGHSt 35, 308, 314; 36, 286,\n\n289) ohnehin verringert wäre.\n\nb) Das Landgericht ist deshalb bei der Beurteilung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Ergebnis zu Recht nicht\nvon dem Blutalkoholgehalt ausgegangen, sondern hat seiner\nBeurteilung psychodiagnostische Kriterien zugrundegelegt.\nRechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.\n\nSchäfer Ulsamer Herr Dr. Maul und\nHerr Dr. Wahl sind in\n\nUrlaub und deshalb an\nder Unterschrift\nverhindert.\n\nBrüning Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-06/1-str-8-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-06/1-str-8-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.859314+00:00"}}