{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-04_1_StR_797_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"1 StR 797/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 797/96\n\nv- RR\n\nvom\n\n4. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRifat C ED zus SED, geboren am\nEEE 19:2 in DEE (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens. mit Betäubungsmitteln mit\n\nWaffen u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. @:\n\nStaatsanwalt EREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin BD :u: EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektor (EED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n9. Juli 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nmit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr\nals 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Ur-\n\nteil hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Tat als solche wegen der großen\nHandelsmenge der besonders gefährlichen Droge Heroin und der\nTatbegehung unter Mitführung einer ersichtlich dem kriminellen Milieu entstammenden scharfen Waffe als schwer eingestuft. Ausschlaggebend dafür, dennoch einen minder schweren\nFall im Sinne der § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG für gegeben zu erachten, war, daß der Angeklagte nicht der eigentliche Initiator, Drahtzieher und Hauptnutznießer des Geschäfts\nwar, daß es sich, soweit er beteiligt war, um ein von Anfang\nan polizeilich überwachtes und kontrolliertes Scheingeschäft\n\ngehandelt hat und daß er in allen wesentlichen Punkten geständig war, insbesondere auch Angaben zur Person und zum\n\nVerhalten des Hintermannes gemacht hat.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage\nist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle\nUmstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die\nWertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr\nvorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor\n§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerhafte 1).\nDie Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese\nWeise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen\nist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26).\n\nIn diesem Sinne sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.\nDas Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Erwägung, der Angeklagte sei nicht der eigentliche\nDrahtzieher und Initiator des Drogengeschäfts gewesen, entspricht den Feststellungen; daß er in der Folge selbständig\ntätig wurde, steht dazu nicht im Widerspruch, ist aber vom\nLandgericht auch nicht übersehen worden. Ebenso findet die\nAnnahme in den Feststellungen ihre Stütze, das Geschäft sei\n\nvon vornherein von der Polizei überwacht worden; daß der Angeklagte ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts von der Polizei in die Sache verwickelt worden wäre, hat das Landgericht\nnicht angenommen. Schließlich durfte im angeführten Zusammenhang das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt wer-\n\nden.\n\nInsgesamt hat der Tatrichter gesehen, daß es sich um\neinen \"absoluten Grenzfall\" handelt; bei der konkreten\nStrafzumessung und der Bestimmung der Strafhöhe ist das entsprechend berücksichtigt worden (UA S. 39). Die Entscheidung\nist daher zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung vertretbar gewesen wäre (BGHSt 29, 319, 320; BGH\nNStZ 1982, 464, 465). |\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-04/1-str-797-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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