{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-04_1_StR_778_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"1 StR 778/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 778/96\n7 zuusleN\n\nvom\n\n4. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Roman C ED aus ru, geboren am\nGE 196% in ru,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up aus EMMEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 5. August\n\n1996 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Sachrüge und\n- nicht ausgeführte - Verfahrensrügen gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten rügt selber allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Soweit\ner auf ein persönliches Schreiben des Angeklagten \"Bezug\"\nnimmt, sind etwaige darin enthaltene Verfahrensrügen unzulässig (§ 345 Abs. 2 StPO). An der Revisionsbegründungsschrift muß der Rechtsanwalt \"gestaltend mitwirken und für\nihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernehmen\" (BGH\nNStZ 1984, 563). Diese Anforderungen hielt der Bundesgerichtshof nicht für erfüllt in einem Fall, in dem der Verteidiger die Durcharbeitung von neun Leitzordnern vom Angeklagten persönlich verfaßter Rügen zugesichert hatte (aaO)\nund auch nicht in einem Fall, in dem der Schriftsatz zwar\nauf einem Briefbogen des Verteidigers begann und nach 107\nSeiten mit dessen Unterschrift endete, im übrigen aber vom\n\nAngeklagten stammte. Das Revisionsgericht war der Überzeugung, daß nach dem Inhalt der Begründungsschrift allein der\nAngeklagte über die Rügen entschieden hatte (BGHR StPO § 345\nAbs. 2 Begründungsschrift 1). Die bloße Bezugnahme auf beigelegte Ausführungen des Angeklagten bedeutet nicht, daß der\nVerteidiger auch die Verantwortung dafür übernommen hat. Der\nText des Schriftsatzes zeigt hier auch, daß der Verteidiger\nnicht an diesen Rügen gestaltend mitgewirkt hat. Die Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO sind damit nicht erfüllt.\n\nIm übrigen genügten etwaige in dem Schriftstück enthaltene Aufklärungsrügen nicht den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO und wären jedenfalls auch deswegen unzu-\n\nlässig.\n\n2. Der Senat teilt nicht die Meinung des Generalbundesanwalts, die Beweiswürdigung des Landgerichts enthalte Lükken zu der Feststellung, es sei der Angeklagte gewesen, der\nbei der Firma NEW einen gefälschten 200 DM-Schein zur\nBezahlung von Kleinigkeiten übergeben habe.\n\nNach Darlegung des Landgerichts haben zwei Zeugen den\n(bestreitenden) Angeklagten \"eindeutig und ohne Zweifel\"\nwiedererkannt. Der Zeugin MB war nach den Urteilsgründen im Ermittlungsverfahren ein Lichtbild des Angeklagten\nvorgelegt worden, bei einer \"Gegenüberstellung\" hat sie\nden Angeklagten als Täter wiedererkannt. Der Zeuge\nDO hatte sich im Hinblick auf die Beanstandung\ndes Geldscheins an der Kasse für den Fall interessiert und\nsich \"den Mann gut angesehen\". Bei der Gegenüberstellung im\nLandeskriminalamt benötigte er \"nur Bruchteile von Sekunden\"\n\nund war sich sogleich ganz sicher, daß es sich beim Angeklagten um den Täter handelt. Der Zeuge \"konnte auch in der\nHauptverhandlung Aussehen und Kleidung des Täters damals\nnoch gut beschreiben\". Beide Zeugen haben den Angeklagten\nauch in der Hauptverhandlung identifiziert.\n\nObwohl sich das Landgericht auf alle diese Identifizierungen stützt, hat es nicht erörtert, daß dem wieder -\nho 1 t e n wWiedererkennen einer Person nur beschränkter\nBeweiswert zukommt (BGHSt 16, 204 ff.; st. Rspr.). Das gefährdet hier jedoch nicht den Bestand des Urteils. Zwar muß\nsich der Tatrichter grundsätzlich dieses beschränkten Beweiswertes bewußt sein und in den Urteilsgründen erörtern,\nob Zeugen sich bei dem erneuten Wiedererkennen unbewußt an\neiner früheren Identifizierung auf Grund von Lichtbildern\noder einer Gegenüberstellung orientiert haben, daß sie eventuell also nur die Person erkannt haben, die sie bereits zuvor im Ermittlungsverfahren gesehen hatten (BGH NStZ 1996,\n\n350).\n\nEine formalrechtliche Pflicht zu solcher Erörterung in\njedem einschlägigen Fall kennt das Gesetz jedoch nicht\n(S 267 Abs. 3 StPO)..Sachlich-rechtliche Gründe gebieten die\nErörterung nur dann, wenn die Umstände des Falles dazu Anlaß\ngeben. So hat der Bundesgerichtshof die Problematisierung\n\nverlangt,\n\n- wenn dem wiederholten Wiedererkennen auf den in der\nHauptverhandlung vorgelegten Lichtbildern wesentliche Bedeutung für die Überführung zugemessen wurde (NStZ 1996,\n\n350);\n\n- wenn das Gericht Zweifel an der Verläßlichkeit der Identifizierung hatte, die erst ausgeräumt waren, als die\nKinder, denen zuvor Lichtbilder gezeigt worden waren, nun\n\nden Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannten\n\n(BGHSt 16, 204 £.);\n\n- wenn die Zeugin, die den Angeklagten auf dem Lichtbild\nnicht erkannt hatte, ihn nunmehr in der Hauptverhandlung\nwiedererkennt (BGHR StPO § 261 Identifizierung 3), ihn\nalso möglicherweise als Täter \"erkennt\", weil sie ihn im\nErmittlungsverfahren schon auf dem Bild gesehen hatte;\n\n- wenn der Täter wesentlich auf Grund Wiedererkennens\nüberführt, aber die Diskrepanz zwischen Beschreibung und\nAussehen nicht erörtert wurde (BGH NStZ 1982, 342) oder\nzuvor eine vollkommen andere Täterbeschreibung gegeben\n\nworden war (BGHR aaO Identifizierung 10).\n\nIn allen Fällen kam dem erneuten Wiedererkennen maßgebliche Bedeutung zu, weitere (wesentliche) Beweismittel standen nicht zur Verfügung, und deshalb bestand besonderer Erörterungsbedarf. Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht in\nder Weise formalisiert werden, daß nunmehr der beschränkte\nBeweiswert eines erneuten Wiedererkennens in allen Fällen,\nin denen ein Zeuge einen Täter mehrmals identifiziert hat,\nstets zu problematisieren wäre. Der Tatrichter ist auch in-\n\nsoweit an Beweisregeln nicht gebunden.\n\nHier bestand kein Anlaß zur besonderen Erörterung: Bereits bei der ersten Konfrontation mit dem Angeklagten waren\nsich die Zeugen wie in der Hauptverhandlung sicher. Außerdem\n\nsprachen weitere durchgreifende Umstände gegen den Angeklagten. In seinem Pkw wurden - in der Sonnenblende versteckt\n\n- zwei falsche 200 DM-Scheine gefunden. Eine größere Menge\nsolcher Scheine wurde von einem kleinen Ort, an dem sich der\nAngeklagte am Aufgabetag aufhielt, per Post an eine ihm ge-\n\nhörende Firma versandt.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-04/1-str-778-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-04/1-str-778-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.665909+00:00"}}