{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-04_1_StR_657_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"1 StR 657/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 657/96\n\nvom\n\n4. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReyhan TB aus ME, dort geboren am um\n\n1972,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge.u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr. WEB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iS aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor Ep\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n29. März 1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben hiermit in fünf\nFällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die zuungunsten der Angeklagten eingelegt worden\nist. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel ist\n\nunbegründet.\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in der\nZeit von Februar bis Juli 1995 in drei Fällen (II. 1., 2.\nund 4. der Urteilsgründe) Heroin selbst auf dem Luftwege aus\n\npr\n\nInstanbul in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, in\nzwei weiteren Fällen durch Minderjährige auf demselben Wege\neinführen lassen. Das Heroin hat sie zum Teil selbst konsumiert und zum Teil zusammen mit Dritten weiterverkauft, um\nmit dem Erlös ihren Drogenbedarf zu finanzieren. Ein weiterer Teil des Rauschgifts ist sichergestellt worden. Die Ge-\n\nsamtmenge betrug rund 4,7 Kilogramm.\n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer\nFälle (SS 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2, 30 a Abs. 3 BtMG) in allen\nEinzelfällen verneint, aber jeweils den Strafrahmen nach den\nss 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, im Fall II. 5. der Urteilsgründe weiterhin auch nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit\n\n§ 49 Abs. 2 StGB.\n\nDas sachverständig beratene Gericht hat der unter erheblichen Entzugserscheinungen leidenden :und in der Untersuchungshaft bis auf 40 Kilogramm Körpergewicht abgemagerten\nAngeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit depressiven Zügen zugutegehalten. Weiterhin hat es festgestellt, daß sie\nals Morphinistin durch regelmäßiges Rauchen von Heroin zur\nTatzeit drogenabhängig gewesen ist. Dadurch sei ihre Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aller Einzeltaten erheblich vermindert: gewesen. Eine Unterscheidung der einzelnen Fälle sei\n\nnicht angebracht.\n\nIm Fall II. 5. der Urteilsgründe sei zudem § 31 Nr. 1\nBtMG anzuwenden, weil die Angeklagte die beiden von ihr eingesetzten Kurierinnen mit ihrer Aussage belastet habe.\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere die Anwendung des § 21 StGB in den Fällen, in denen die Angeklagte\nminderjährige Drogenkuriere eingesetzt hat (II. 3. und 5.\nder Urteilsgründe), die zusätzliche Anwendung des § 31 Nr. 1\nBtMG im letzten dieser Fälle (II. 5.), sowie die Strafzumessung im engeren Sinne. Ihre Beanstandungen dringen jedoch\n\nnicht durch.\n\n1. Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen rechtli-\n\nchen Bedenken.\n\nDas Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, die eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der einzelnen Taten verneint hat.\nDies war aber auch von Rechts wegen nicht geboten, weil der\ngerichtlich bestellte Sachverständige dem Richter für die\nPrüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische\nStörung der Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die\nvon ihm ermittelten Befundtatsachen mitteilen und Sachkunde\nvermitteln soll, ihn aber nicht von der Verantwortung für\ndie Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbinden kann\n(vgl. BGHSt 8, 113, 117 £.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in LK 11. Aufl.\n§ 21 Rdn. 8 ff. m.w.Nachw.), die der Tatrichter ausschließlich in eigener Verantwortung beantworten muß. Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts noch seiner recht-\n\nx\n\nlichen Bewertung der krankhaften seelischen Störung als erheblich im Sinne des § 21 StGB sind Rechtsfehler zu erken-\n\nnen.\n\nDrogenabhängigkeit führt nicht ohne weiteres zu einer\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 6); diese ist\nnach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen (Lemke in Ulsamer [Hrsg.], Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht 2. Aufl. \"Schuldfähigkeit\" S.\n820, 825). Derartige Ausnahmefälle erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich nur an, wenn aufgrund langjährigen Drogenkonsums schwerste Persönlichkeitsveränderungen entstanden\nsind (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 8) oder der Abhängige\ndurch starke Entzugserscheinungen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 817; G.\nSchäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 719; Theune .\nNStZ 1997, 57, 59 £ff., jew. m.w.Nachw.). Dies könnte für\nsich genommen hier im Sinne des Revisionsvorbringens zweifelhaft sein. Jedoch kann auch bereits die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm (\"grausamst\") erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, zu einer erheblichen Verminderung der\nHemmungsfähigkeit führen (BGH MDR 1989, 831; BGHR StGB § 21\nBtM-Auswirkungen 5, 7, 9, 11; BGH, Beschl. vom 25. Februar\n1993 - 2 StR 15/93 - Leitsatz in StV 1993, 467; BGH StV\n1994, 303, 304). Dies hat das Landgericht für alle Einzelfälle als Handlungsmotiv angenommen. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Angeklagte, die Heroin rauchte, weil sie\n\"Schwierigkeiten hatte, die Venen zu finden\", zur Tatzeit\n\"Morphinistin und eigentlich nicht Heroinabhängige\" gewesen\n\nist. Morphin (vgl. dazu Schroth in Ulsamer [Hrsg.], Lexikon\ndes Rechts aaO \"Betäubungsmittel\" S. 135 £f.) führt zu\nschwerster körperlicher und seelischer Abhängigkeit, die mit\nschmerzhaften Entzugserscheinungen, körperlichem Abbau und\nerheblichen Persönlichkeitsveränderungen einhergeht (Körner\n\n_ aaO Anhang C 1 Rdn. 31). Solche Folgen der besonderen Art\n\ndes Heroinkonsums der Angeklagten durch Einatmen der Dämpfe\naus dem Abbrennen der Droge auf Aluminiumfolie sind durch\ndie Feststellungen des Landgerichts hineichend belegt. Hinzu\nkommt die durch die Vorgeschichte erläuterte drogenunabhängige Persönlichkeitsstörung. Zumindest durch Hinweis auf die\nWechselwirkung beider Ursachen für eine krankhafte seelische\nStörung hat das Landgericht das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der $S§ 20, 21 StGB ausreichend begründet.\nSeine rechtliche Wertung, die krankhafte seelische Störung\nhabe das Hemmungsvermögen der Angeklagten gegenüber den Beschaffungstaten \"erheblich\" beeinträchtigt, begegnet auf\ndieser Grundlage keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie weitere Annahme des Landgerichts, daß die Wechselwirkung von Persönlichkeitsstörung und Angst vor erheblichen\nEntzugserscheinungen in allen Einzelfällen das Hemmungsvermögen erheblich vermindert habe, ist gleichfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß\neinzelne Taten schon mit Blick auf Unterschiede in der Art\nder Begehung unterschiedlich bewertet werden können; rechtlich zwingend ist dies indessen nicht. Das Landgericht hat\nfestgestellt, daß das unerlaubte Handeltreiben mit einem\nTeil der eingeführten Drogen der Geldbeschaffung für weitere\nHeroinkäufe dienen sollte. Die Angeklagte war zwar im Mai\n1995 in die Türkei geflogen, um sich einer Entziehungskur zu\n\nunterziehen. Das zugleich unter Einschaltung von Drogenkurieren organisierte Betäubungsmittelgeschäft hat sie aber\nnach den Feststellungen auch mit Blick auf die Erwartung des\nFehlschlagens der Entziehungskur geführt. Insofern war ihr\nHandlungsmotiv auch durch die Entzugsangst motiviert. Ähnliches gilt für den letzten Fall (II. 5.) der Urteilsgründe;\ndort waren zwar noch Heroinvorräte vorhanden, die aber\nfeucht geworden und für die Konsumform der Angeklagten -\ndurch Abbrennen - nicht gut geeignet waren. Die Ergänzung\nder Vorräte kann daher durch dieselbe (im Sinne des § 21\nStGB erhebliche) Entzugsangst motiviert gewesen sein wie die\n\nanderen Taten.\n\n2. Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG im Fall II. 5. der\nUrteilsgründe ist nicht rechtsfehlerhaft, mag auch eine andere Entscheidung ebenfalls vertretbar gewesen sein. Zwar\nsind die von der Aussage der Angeklagten belasteten Kurierinnen bei der Einreise auf dem Luftweg festgenommen worden.\nIhr objektiver Tatbeitrag war, wie die Revision zu recht annimmt, aufgrund der Festnahmesituation auch unabhängig von\nden Angaben der Angeklagten belegt. Diese hat aber zur Aufklärung der inneren Tatseite beigetragen und den Kurierinnen\nden Einwand abgeschnitten, die eingeführten Drogen seien ihnen untergeschoben worden. Durch ein solches Aussageverhalten können die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt\nwerden (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8, 18, 19). Dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ferner zu entnehmen, daß das Landgericht von seinem Ermessen bei der Strafmilderung Gebrauch gemacht hat. Es hat erkannt, daß die Angeklagte Drogenabnehmer und Hintermänner nicht benannt hat.\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch ist auch im übrigen frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\nDies gilt zunächst für die - nach § 301 StPO zugunsten\nder Angeklagten zu prüfende - Frage des Vorliegens minder\nschwerer Fälle der Betäubungsmitteldelikte (SS 29 a Abs. 2,\n30 Abs. 2, 30 a Abs. 3 BtMG). Derartige Strafrahmenmilderungen waren zwar bereits mit Blick auf das Vorliegen vertypter\nMilderungsgründe gemäß § 21 StGB und (im Fall II. 5. der Urteilsgründe) § 31 Nr. 1 BtMG in Betracht gekommen (vgl. dazu\nG. Schäfer aaO Rdn. 710). Das Landgericht hat diesen Aspekt\njedoch erkannt und mit der Vielzahl und raschen Folge der\nTaten sowie der Menge und Qualität der eingeführten gefährlichen Droge die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Die Ablehnung minder schwerer\nFälle bedurfte hier auch keiner weiteren Erläuterung.\n\nRN\n\n- 10 -\n\nDen Spielraum des Tatrichters für ein schuldangemessenes Strafen (G. Schäfer aaO Rdn. 347 ff. m.w.Nachw.) hat das\nLandgericht ersichtlich nicht verlassen. Seine Strafzumessungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-04/1-str-657-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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