{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-03-04_1_StR_648_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"1 StR 648/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 648/96\n\nHemmiagar\nvom\n4. März 1997\n\n-in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Burim H GB „aus MB, dort geboren am\nGERD 1975,\n\n2. Ekrem IC zus CE, seboren am En\n1965 in PB (Albanien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (CE,\nStaatsanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP aus ED\n\nfür den Angeklagten HW und\n\nRechtsanwalt Dr. u) =: GEEEEEED\nfür den Angeklagten ED\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n28. Februar 1996 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, den Angeklagten I zusätzlich in Tateinheit mit\nAnstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren\n(H@EB) und von fünf Jahren (IB verurteilt. Die auf\nSachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten, die des Angeklagten HB auf das Strafmaß beschränkt, sind unbegründet.\n\nl. Die Voraussetzungen der Anstiftung zur unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch\nden Angeklagten IB sind ausreichend festgestellt worden:\nDer Angeklagte hat in Prag angerufen und um Lieferung von\n1 kg Heroin gebeten, das mit einem Kurier in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und ihm hier übergeben werden\n\nsollte. So geschah es.\n\n2. Das Landgericht hat die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gegen den Angeklagten H@P nach umfassender Wür-\n\ndigung aller hierfür bedeutsamen Umstände rechtsfehlerfrei\n\nbegründet.\n\n3. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung Angaben zu einem EB gemacht, der den Kontakt zwischen ihnen\nhergestellt habe. Danach hatte EWWB, der mit dem Angeklagten\nHB befreundet war, bei einem allgemeinen Gespräch über\nDrogen gesagt, er könne Heroin im Kilogramm-Bereich besorgen. HWB könne 5.000 DM verdienen, wenn er Interessenten\nbeibringe. Nachdem HP glaubte, Abnehmer gefunden zu haben, brachte E89 ihn mit dem Mitangeklagten I zusammen, der nach Verhandlungen mit HM das Heroin liefern\n\nwollte und es in Prag bestellte.\n\nDas Landgericht sah \"die Voraussetzung des ... § 31\nNr. 1 BtMG (als) nicht gegeben\" an. Es handele sich \"um einen nicht ausreichend gewichtigen Aufklärungsbeitrag\", da\nErol sich \"auf die Kontaktvermittlung beschränkt\", keine\nVorteile davon gehabt und sich im übrigen \"völlig aus dem\nRauschgiftgeschäft herausgehalten\" habe. Andererseits wurde\nbei beiden Angeklagten der Aufklärungsbeitrag allgemein\n\nstrafmildernd berücksichtigt.\n\nIm Gegensatz zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts\nsieht der Senat keinen Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Strafrahmen nicht nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert\nhat.\n\nTatbestandliche Voraussetzung dieser Vorschrift ist,\ndaß der Täter wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat\nüber seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Als\nRechtsfolge kann der Tatrichter dann nach seinem Ermessen\nden Strafrahmen verschieben oder die Strafe mildern.\n\nGrundsätzlich ist die Vorschrift anwendbar, wenn der\nTäter die Beteiligung anderer an der Tat zutreffend schildert (BGHSt 31, 163, 166), insbesondere wenn er Hintermänner, Lieferanten oder Abnehmer mitteilt (BGHR BtMG S§ 31\nNr. 1 Aufdeckung 27), aber auch, wenn er die Beteiligung eines Gehilfen aufdeckt (BGHR aaO Aufdeckung 7). Da EM den\nErmittlungsbehörden bis dahin unbekannt war und nur die Angeklagten auf ihn hingewiesen hatten, das Landgericht auch\ndiesen Einlassungen, die zur Festnahme des EM führten,\nglaubte, haben die Angeklagten im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG\nwesent li ch dazu beigetragen, daß die Beteiligung\n\ndes EM aufgedeckt wurde.\n\nSollte das Landgericht, worauf der Wortlaut der Urteilsgründe zunächst hindeutet, die Anwendbarkeit des § 31\nNr. 1 BtMG im Hinblick auf die Aufdeckung der Rolle des EB\nverneint haben, läge darin allerdings ein Rechtsfehler. Jedoch wäre bereits fraglich, ob der Strafausspruch auf diesem\n\nRechtsfehler hätte beruhen können:\n\nDas Landgericht hat die Angaben zu E@ strafmildernd\ngewertet. Die Annahme eines minder schweren Falles nach\n§ 29 a Abs. 2 BtMG hätte hier selbst bei Berücksichtigung\ndes vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Nr. 1 BtMG wegen\nder großen Handelsmenge ferngelegen. Eine Strafrahmenver-\n\nschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, S$S 49 Abs. 2 StGB hätte sich\nkaum auf das Ergebnis auswirken können. Denn die gesetzliche\nMindeststrafe des vom Landgericht angenommenen Strafrahmens\nbeträgt ein Jahr Freiheitsstrafe und das Landgericht hat\nsich mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren von dieser\nUntergrenze weit entfernt. Eine Herabsetzung des Strafrahmens auf die gesetzliche Mindeststrafe hätte somit kaum Auswirkungen haben können (vgl. hierzu BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 1). Ob das Urteil angesichts dieser Umstände auf\neiner rechtsfehlerhaften Ablehnung des § 31 Nr. 1 BtMG beru-\n\nhen würde, kann jedoch dahinstehen.\n\nDenn der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht die Tatbestandserfordernisse des\n§ 31 Nr. 1 BtMG schon als gegeben angesehen hat, aber von\nder sich daraus ergebenden Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nicht Gebrauch machen wollte. Anders als bei Ef hat\nes nämlich im Hinblick auf Angaben zu weiteren Mittätern\ndargelegt, daß hier bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht vorgelegen haben. So hat es\nden wesent lichen Beitrag zur Aufdeckung verneint, weil der von den Angeklagten mitgeteilte Tatbeitrag\ndes Mittäters Gashi bereits voll bekannt war. Weil die Ermittlungsbehörden einen angeblichen Mittäter CB nicht\nverifizieren konnten, war nach Auffassung des Landgerichts\ninsoweit ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten, und damit\n\ndessen Tatbeitrag nicht aufgedeckt.\n\nDie Formulierung, die \"Voraussetzung des § 31 Nr. 1\nBtMG\" sei nicht gegeben, entspricht so gesehen nicht dem,\nwas das Landgericht zur Anwendbarkeit der Vorschrift eigent-\n\nlich ausdrücken wollte. Das folgt auch daraus, daß es eingehende Erörterungen zum Tatbeitrag des Ef angestellt hat\nund zu dem Ergebnis kommt, dessen Beteiligung sei auf Grund\nder Einlassungen der Angeklagten gesichert, der Aufklärungsbeitrag sei jedoch \"nicht ausreichend gewichtig\". Damit wird\ndeutlich, daß das Landgericht bei Anwendung des § 31 Nr. 1\nBtMG im Hinblick auf die weniger gewichtige Rolle des EM\nvon der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nicht Gebrauch\n\nmachen wollte.\n\nAuch die Begründung hierfür genügt. Es liegt grundsätzlich in der Hand des Tatrichters, einen wesentlich vom Angeklagten über seine Tat hinaus aufgedeckten Tatbeitrag eines\nDritten zu bewerten und zu gewichten. Dessen Bedeutung kann\nsich im Fall des eigentlichen Geschäftsherren (BGHR aaO Milderung 1) anders darstellen, als etwa bei der Aufdeckung einer Gehilfenrolle, wie sie hier vorliegt. Deren Gewicht -\nauch im Verhältnis zur Tat des Angeklagten - ist zu beurteilen. Das Landgericht, das sich eingehend mit dem Tatbeitrag\ndes EWR auseinandergesetzt hat, hat sein Ermessen ausgeübt\n\nund dabei den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschrit-\n\nten. Seine Bewertung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nAuch im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-04/1-str-648-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-04/1-str-648-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.619445+00:00"}}