{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-27_1_StR_734_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"1 StR 734/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 734/96\n\nSu Hort vom\n\n27. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDemi EEE aus EEE, Senoren arı ED\n\n1964 in KO Kosovo (Restjugoslawien),\n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a..\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1996,\n\nsoweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen je in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis, des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition, der Geldfälschung, des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren\nFall,\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen II 3 und\nII 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstra-\n\nfen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nZur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses hat der Generalbundesanwalt zutreffend aus-\n\ngeführt:\n\n\"Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten II.3 und\nI1I.5 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) einerseits und den Betäubungsmitteldelikten II.2.1 und II.2.2 auf der anderen\nSeite ist nicht gerechtfertigt. Nach den Feststellungen\ntransportierte der Angeklagte am 2. März 1995 in seinem\nPkw Mazda 51 g Heroin von EB nach x EEE\nzu seinem Abnehmer Doklean MB (Un Ss. 123). Er\nsteuerte das Kraftfahrzeug, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (UA S. 129). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis fällt daher mit einem Teilakt des Handeltreibens im\nFall II.2.2, dem Transport von 51 g Heroin zu einem der\nAbnehmer des Angeklagten zusammen. Dadurch wird Tateinheit begründet. Ebenso liegt es in den Fällen II.2.1 und\nII.3. Die UA S. 126/127 festgestellte Fahrt des Angeklagten mit dem VW-Golf diente dem Zweck, die Übergabe\nvon l kg Heroin an Ruzhdi RW und Hasibe raguub\nvorzubereiten (UA S. 42-44). Darüber hinaus transportierte der Angeklagte anschließend das Heroin in seinem\nGolf zu dem im Hinterhof an der Kb straße abgestellten Kraftfahrzeug der beiden Rauschgiftkuriere (UA\nS. 46). Ersichtlich steuerte er bei diesem Transport das\n\nKraftfahrzeug selbst. Denn er stieg auf der Fahrerseite\n\n-4 -\n\nin den Wagen ein (UA S. 46), während Hasibe Frenzl zuvor\nauf der Beifahrerseite eingestiegen war (UA S. 45). Auch\nin diesem Fall trifft daher die Tathandlung des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis mit einem Teilakt des Handeltreibens\n\nim Fall II.2.1 zusammen. Dies bewirkt Tateinheit.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern.\n\nS 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Damit entfallen die\nfür die Fälle II.3 und II.5 festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von je fünf Monaten. Der Ausspruch über die\nGesamtstrafe wird von dem Wegfall dieser beiden Einzelstrafen nicht berührt. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, daß die Kammer\nohne die wegfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. Dieses Ergebnis bestätigen\ndie Ausführungen UA S. 312. Auch die Maßregel gemäß\n\nSS 69, 69a StGB bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.\"\n\nnn en\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-734-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-734-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.557449+00:00"}}