{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-27_1_StR_66_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"1 StR 66/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 66/97\n\nResumaen\n\nvom\n\n27. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul O0 I) aus Min FEB, geboren am\nGE 19:5 in va.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n\n14.\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nOktober 1996\n\nin den Fällen II A und B der Urteilsgründe mit Ausnahme der Fälle IIB3b,\n11 b, 12 c und 13 c im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\nUntreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen, des Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in 17\nFällen und der Urkundenfälschung in\n\nweiteren acht Fällen schuldig ist,\n\nin den Fällen IIB3b, 11b, 12 c und\n13 c; II E 1 bis 9 der Urteilsgründe\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nin den von der Änderung und der Aufhebung betroffenen Einzelstrafaussprüchen\nund dem Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\n\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten führt in den Fällen II A und B der Urteilsgründe\nzur Änderung des Schuldspruchs, in den Fällen II E1 bis 9,\nIIB3b, 11b, 12 c und 13 c zu dessen Aufhebung, von der\nzugleich die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe erfaßt werden. Im übrigen ist sie im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht hat das Landgericht in jedem Kreditvertrag und jeder Auszahlung eine eigene Untreue oder einen eigenen Betrug erblickt. Das hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand, weil durch die Kreditgewährung allein kein\nSchaden entstehen konnte, denn die angeblichen Kreditnehmer\nexistierten nicht oder wußten nichts von dem Kredit. In den\nFällen, in denen der Angeklagte selbst Kredite bewilligte\nund sich gegen fingierte oder gefälschte Unterschriften auszahlen ließ, liegt jeweils nur eine Untreue in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung vor, weil Erstellung des fiktiven Kredits und Auszahlung untrennbar zusammen gehören; bei mehreren Raten ist natürliche Handlungseinheit anzunehmen (ITAl\nbis 7; B3a,d,e, 4, 10).\n\nSoweit der Angeklagte mangels Zuständigkeit oder aus\nanderen Gründen die Genehmigung eines Kollegen brauchte,\nstellen alle seine denselben Kredit betreffenden jeweiligen\nHandlungen ebenfalls nur eine Tat dar, rechtlich zu bewerten\nals Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (IIA8, 9 a,\nc, 10; Blb,d, 2a, dunde, 2b, £f-h, 2c,i,7,9a, c\n-e,lla,c-i,1l12a,d-f,12b,g, 233a,e-h, 13\nb, i, 13d, j - 1, 14a,c-j, 14b,k-m).\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich insoweit\nanders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß Tateinheit angenommen wer-\n\nden könnte.\n\n2. Im Falle II B 1 c hat der Angeklagte über ein existentes Konto mit gefälschter Unterschrift verfügt und deshalb den Tatbestand der Untreue in Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung erfüllt.\n\n3. In acht weiteren Fällen hat der Angeklagte eine Urkundenfälschung begangen (IIA9b; Bla, 3c, 5, 6,\n8a, 8b, 9 b). In diesen Fällen ist es nur zu Umschuldungen\noder nachträglichen Krediterhöhungen gekommen, ein Schaden\n\nist jedoch nicht entstanden.\n\nDer Angeklagte hat aber jeweils durch das Fingieren der\nUnterschriften auf den entsprechenden Anträgen eine Urkun-\n\ndenfälschung begangen.\n\n4. In vier weiteren Fällen (IIB3b, 1lb, 12c, 13 ec)\nergibt sich aus den Feststellungen, daß weder Betrug noch\nUntreue vorliegen. Urkundenfälschungen sind in diesen vier\nFällen mit Tatsachen nicht ausreichend belegt. Feststellun-\n\ngen hierzu hat der neue Tatrichter nachzuholen.\n\n5. In den Fällen II E 1 - 9 hat es der Angeklagte nach\nden Feststellungen pflichtwidrig unterlassen, weitere Kontoüberziehungen zu verhindern. Das Landgericht hat hierzu lediglich den objektiven Tatbestand der Untreue nach § 266\nStGB festgestellt. Da der Angeklagte in diesen Fällen jedenfalls nicht erkennbar eigennützig gehandelt hat, waren weitergehende Ausführungen zur inneren Tatseite erforderlich.\nDaran fehlt es. Daß der Angeklagte \"erkannte, daß damit der\nAusfall vorprogrammiert war\" (II E 4), genügt ebensowenig\nwie die Mitteilung, \"vor dem Risiko verschloß der Angeklagte\n\ndie Augen\" (IIE5).\n\nDer Senat weist darauf hin, daß der Angeklagte möglicherweise nicht bei jeder einzelnen Kontoüberziehung vorsätzlich gehandelt hat, weil ihm diese einzelnen Kontoüberziehungen eventuell nicht bekannt geworden sind. Dann wären\nalso allenfalls neun Fälle der Untreue in Betracht zu ziehen\n\nund nicht, wie das Landgericht ausführt, 529 Fälle.\n\n6. Die Revision bleibt in den Fällen IIC, D1lund 2, E\n10 und F 1 und 2 erfolglos. Rechtsfehler insoweit sind nicht\n\nersichtlich.\n\n7. Änderung und Aufhebung des Schuldspruchs ziehen die\nAufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat weist darauf hin, daß der\nneue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot des § 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO nicht gehindert ist, bei den zusammengefaßten Taten die Summe der verhängten jeweils zugehörigen\nEinzelstrafen auszuschöpfen. Die verhängte Gesamtstrafe be-\n\ngegnet in ihrer Höhe jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\nMaul Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-66-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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