{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-27_1_StR_650_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"1 StR 650/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _650/96\nMuncdnen L vom\n27. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner FD zus VOEEB, geboren an LS\n\n1958 in OD\n\nwegen Mordes u. &.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 27. Februar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 21. Februar 1996 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen fehlerfrei\nerörtert. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Täter\nbei der Tat der Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und daß er die Bedeutung seiner\nBeweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt hat. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß der Täter diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. Zur Prüfung hat das Landgericht zutreffend auf\ndie Umstände zurückgegriffen, die auch vom\nSachverständigen zur Untersuchung der Schuldfähig-\n\nkeit herangezogen worden waren. Damit war nicht ge-\n\n- 3 -\n\nsagt, daß die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals erfüllt seien, we i l die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben war. Zu\nden Prüfungsvoraussetzungen der subjektiven Seite\ndes Mordmerkmals wird auf die Senatsentscheidung\n\nvom 21. März 1989 (NStZ 1989, 363 £f.) verwiesen.\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-650-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-650-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.520516+00:00"}}