{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-27_1_StR_54_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"1 StR 54/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 54/97\n\nvom\n\n27. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1996\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem\nschweren Raub fehlerfrei erörtert. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter auch bei Handlungen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit generell geeignet sind, tödliche Verletzungen herbeizuführen, sorgfältig zu prüfen, ob\nder Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer aufgrund seiner Handlung zu Tode kommt, rechnet und,\nweil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NStZ 1986, 549, 550; 1988,\n175 m.w.N.). Das Landgericht hat festgestellt, daß\ndie zunächst vom Angeklagten angewandten Würgegrif-\n\nfe und die nachfolgenden Drosselattacken mit der\n\nPaketschnur jeweils für sich unmittelbar lebensbedrohend waren. Es hat weiter festgestellt, daß die\ndabei gezielt auf den Kopf- und den Halsbereich angewandte Gewalt, die Nachhaltigkeit, Heftigkeit und\nIntensität seiner Angriffe so erheblich waren, daß\ndie Geschädigte dem nur unter Aufbietung aller Körperkräfte in einem Kampf auf Leben und Tod begegnen\nkonnte. Wenn der Angeklagte fortlaufend derartig\nmassive Attacken auf einen Menschen ausübt und sein\nOpfer in so nachhaltiger und heftiger Weise immer\nwieder würgt und danach unter Einsatz eines zur Tötung geeigneten Werkzeugs massiv drosselt, kann er\nnicht darauf vertrauen, daß er das Opfer nur verletzt oder lediglich betäubt, sondern er nimmt\nhierbei zumindest billigend in Kauf, dieses auch zu\n\ntöten.\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-54-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-54-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.503165+00:00"}}