{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-27_1_StR_4_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"1 StR 4/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_4/97\n\nIngefelurtt\n\nvom\n\n27. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan N aus KEEEE, dort geboren am EEE\n\n1972,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der zwei Jahre alten\nTochter Stefanie seiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nIm übrigen gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\n\nausgeführt hat:\n\n\"Der Strafausspruch muß jedoch aus sachlich-rechtlichen\nGründen aufgehoben werden. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß die Ausführungen, mit denen das\nLandgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat, angesichts der Besonderheiten des Falles\nden rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche\nDarlegungspflicht nicht genügen.\n\nDas Landgericht hat sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nvon dem Psychiater Dr. Haderthauer sachverständig beraten lassen. Dieser ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen,\nbei dem Angeklagten seien irgendwelche Anhaltspunkte\nnicht erkennbar, daß er zum Tatzeitpunkt auch nur beschränkt einsichts- oder steuerungsfähig gewesen sei\n(UA S. 46). Dem hat sich das Landgericht ohne Angabe\neigener Erwägungen \"yoll inhaltlich’ angeschlossen. Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch\nmuß der Tatrichter dann 'wenigstens die wesentlichen\nAnknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben’ (BGHSt 12, 311/312 im Anschluß an BGHSt 7, 238). Daran lassen es die Urteilsgründe fehlen. Sie geben lediglich das Ergebnis der Be-\n\nurteilung des Sachverständigen wieder. Zwar stellt auch\n\ndie alleinige Mitteilung des Ergebnisses nicht in jedem\nFall einen Rechtsfehler dar. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich vielmehr auch nach den Umständen\ndes einzelnen Falles, insbesondere nach der Art des\nGutachtens (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 -\n\n1 StR 494/92). Die Gegebenheiten des vorliegenden Falles ließen jedoch nur die Mitteilung des Ergebnisses\nder Begutachtung nicht zu. Vielmehr wäre darzulegen gewesen, wie der Sachverständige die ungewöhnliche Tatausführung im Blick auf die Voraussetzungen des S$S 21\nStGB gewertet hat und inwiefern er ihr irgendwelche Anhaltspunkte für eine die Steuerungsfähigkeit erheblich\neinschränkende schwere andere seelische Abartigkeit in\nForm einer Triebstörung nicht entnommen hat.\n\nZwar teilt das Landgericht in anderem Zusammenhang -\nund zwar im Rahmen der Prüfung, ob die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten eine Tatbegehung durch ihn\nausschließe - mit, daß nach den Feststellungen des\nSachverständigen ’Anhaltspunkte für sexuell deviantes\nVerhalten insbesondere in Richtung einer sexuellen Aggressivität nicht vorhanden seien’ (UA S. 40). Doch\nkann auch diese Mitteilung im hier gegebenen Fall den\nAnforderungen an die tatrichterliche Darlegungspflicht\nnicht genügen. Denn das Landgericht hat sich dieser\n\"weitgehend positiven Persönlichkeitsbeschreibung des\nAngeklagten’ durch den Sachverständigen nicht angeschlossen. Vielmehr hält es für erwiesen, daß der Angeklagte sich vor der ihm zur Last gelegten Tat schon an\nzwei weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin sexuell\n\nMaul\n\n- 5 -\n\nvergangen hat (UA Ss. 40-42). Die Urteilsgründe lassen\nnicht erkennen, daß der Sachverständige diese Vorfälle\n\nin seine Begutachtung einbezogen hat.\n\nDer dargelegte Mangel berührt lediglich den Strafausspruch. Nach Sachlage ist eine Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten auszuschließen.\"\n\nGranderath Brüning\n\nwahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-27/1-str-4-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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