{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-25_1_StR_804_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"1 StR 804/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 804/96\nMaincnen L vom\n\n25. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolf Roland H aus CD geboren\nam Ep :9%3 in = v\n\n2. Robert E aus OD, seboren am 1934 in D '\n\n3. Herbert M aus MEER dort geboren\nam 1961,\n\nwegen zu 1. und 3.: schweren Raubes u. a.\nzu 2.: Anstiftung zum Diebstahl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 25. Februar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 20. Juni 1996 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die dem Nebenkläger im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die\n\nAngeklagten Hund VE zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten HOEEEEEED 215\nMittäter des schweren Raubes (Fall I) begegnet keinen\n\nrechtlichen Bedenken:\n\n(Mit-)Täter eines Raubes kann nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht\nhat. Überläßt er den Beutegegenstand sogleich der Verfügungsgewalt eines anderen Mittäters, liegt Zueignungsabsicht in diesem Sinne aber auch dann vor, wenn er mit der\n\"Überlassung der Sache an den anderen Mittäter irgendeinen\nwirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt\"\n(BGHSt 17, 87, 92), wobei der Vorteil unmittelbar oder mit-\n\ntelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGHSt\n\n- GS - 41, 187, 194, 196). Danach genügt also bereits ein\nmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an den weggenommenen Sachen (BGH StV 1990, 160; BGH, Beschl. vom\n\n8. September 1994 - 1 StR 365/94; BGH StV 1988, 526: Finanzieller Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne). Daß diese\nVoraussetzungen beim Angeklagten Ha gegeben sind,\nliegt auf der Hand: Er überließ zwar die Geldbeute den Tresoraufbrechern und die (fremden) Geschäftsunterlagen dem\neigentlichen Auftraggeber. Für seinen wesentlichen Tatbeitrag - Planung des schweren Raubes, Anwerben und Einweisen\nder Tresoraufbrecher, Entgegennahme und Ablieferung der dem\nTresor entnommenen Geschäftsunterlagen - sollte er\n\nDM 50.000 erhalten. Obwohl der Angeklagte also nicht die\nBeute selbst für sich beanspruchte, hatte er die Absicht,\naus deren Nutzung (hier: Übergabe der entwendeten Geschäftsunterlagen) in Form einer Belohnung mittelbar einen\n\nwirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-25/1-str-804-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-25/1-str-804-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.295418+00:00"}}