{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-25_1_StR_804_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"1 StR 804/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _804/96\n\nDumdnenT von\n\n25. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Bruno I zz aus HOEEEEB seporen am\nGE 5: ;n Va,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 25. Februar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 20. Juni 1996 wird mit\nder Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe wegen ver”\nsuchten Betrugs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Im übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nIm Fall IV der Urteilsgründe liegt nach den Feststellun-\n\ngen lediglich versuchter (nicht vollendeter) Betrug vor. Das\n\nTatopfer hatte zwar durch Übergabe der Drogen eine Vermögensverfügung getroffen, weil es über die Zahlung des Kaufpreises getäuscht worden war. Jedoch hat der Drogenverkäufer\nin unmittelbarem Zusammenhang des Leistungsaustausches die\nTäuschung bemerkt. Der Schaden war damit noch nicht endgültig eingetreten, der Vermögensvorteil auf Seiten der Täter\n\nnoch nicht gesichert.\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme eines nur\nversuchten Betrugs nicht anders verteidigen können. Der\nSchuldgehalt der Tat wird durch die Änderung nicht beeinflußt, so daß sie auf den Strafausspruch keinen Einfluß hat.\n\nDenn:\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hat daneben Bestand. Die Täter wollten den\nDrogenverkäufer betrügen und (erforderlichenfalls) \"ihm mit\nWaffengewalt Drogen ohne Bezahlung wegnehmen\". Tatsächlich\nwurde die mitgeführte Waffe dann auch eingesetzt, um das Opfer davon abzuhalten, sein zZahlungs- oder Rückgabeverlangen\n\ndurchzusetzen, nachdem es die Täuschung bemerkt hatte.\n\nIn solchen Fällen findet auch der Erpressungstatbestand\njedenfalls dann Anwendung, wenn nach fehlgeschlagener Täuschung unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt einge-\n\nsetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erstrebte Schädi-\n\ngung seines Vermögens hinzunehmen (vgl. auch BGHSt 25, 224,\n\n226; BGH bei Dallinger MDR 1975, 23; BGH NJW 1984, 501 = JR\n\n1984, 388 m. Anm. Kienapfel).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-25/1-str-804-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-25/1-str-804-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.314186+00:00"}}