{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-25_1_StR_600_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"1 StR 600/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 600/96\nvom\n\n25. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRosemarie DB (EEE . se». SED, aus VERREEED,\ngeboren am GEB 15:7 in SCENE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 25. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher,\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSitzung\n\nRechtsanwälte mp und Dr. EEE su: GERD\n\nsowie Dr. ED :.: EEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc9\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n15. März 1996 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben\ndie Feststellungen zur Verminderung ihrer\n\nSchuldfähigkeit aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihr liegt zur Last, sie habe im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit i. S. V- § 21 StGB ihrem Ehemann,\ndem Nebenkläger, in Tötungsabsicht einen Messerstich in den\nRücken versetzt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel hat teilweise Erfolg.\n\n-4 -\n\nA. Zum Schuldspruch:\nI. Insoweit greift keine der Verfahrensrügen durch.\n\n1. und 2. Erfolglos rügt die Revision Beschränkungen\nihrer Verteidigung im Zusammenhang mit der Bestellung von\n\nVerteidigern während der Hauptverhandlung.\n\na) Den Rügen liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nAls Wahlverteidiger wirkte Rechtsanwalt re am\n1., 2. und 3. Sitzungstag (22-, 23. und 28. Februar 1996)\nmit. Mit der Begründung, ©S seien zwischen ihm und der Angeklagten hinsichtlich der Verteidigungsstrategie unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten aufgetreten, legte er mit\nSchriftsatz vom 5. März 1996, bei Gericht eingegangen an\ndemselben Tag, das Mandat nieder. Das gab dem Vorsitzenden\nAnlaß, ihr an diesem Tag um 14 Uhr im Wege einer Eilverfügung Rechtsanwalt MED als Verteidiger beizuordnen; diesem\nwurde Akteneinsicht gewährt. Am 4. Sitzungstag (6. März\n1996) ab 13.15 Uhr fungierten beide Rechtsanwälte als Verteidiger. Durch Verfügung des Vorsitzenden wurde Rechtsanwalt PD neben Rechtsanwalt Mails Verteidiger\nbestellt, \"um die Kontinuität der Verteidigung zu gewährleisten\". Nach Ansicht des Vorsitzenden standen die von Rechtsanwalt PO vorgetragenen Gründe dessen Beiordnung\nnicht im Wege. Im weiteren Verlauf wurden Anträge der Angeklagten, beide Verteidigerbestellungen aufzuheben, abgelehnt, \"da keine Umstände vorgetragen wurden, auf Grund derer von einer relevanten Störung des jeweiligen VertrauensS-\n\nverhältnisses auszugehen ist\". Später beantragte sie, die\n\nBi .__. —\n\nHauptverhandlung auszusetzen, \"um weiteren Verteidigern die\nMöglichkeit zu geben, sich in das Verfahren einzuarbeiten\".\nDiesen Antrag lehnte die Strafkammer ab: Die Angeklagte sei\ndurch zwei für sie bestellte Verteidiger ausreichend verteidigt. Sie habe im übrigen die Möglichkeit, im Laufe der\nnächsten Woche bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung weitere Verteidiger hinzuzuziehen. Am 5. Sitzungstag (14. März\n1996) war nur noch Rechtsanwalt ME als Verteidiger anwesend. Rechtsanwalt POEEEEEEEEB hatte mit Schriftsatz vom\n\n11. März 1996 erneut die Rücknahme seiner Bestellung beantragt: Es bestehe kein weiterer Bedarf mehr, ihn als weiteren Verteidiger im Verfahren zu halten; denn er habe am\n\n8. März 1996 seine bisherigen Sitzungsmitschriften und die\nAusarbeitung seines Schlußvortrags in. einer zweieinhalbstündigen Besprechung seinem Kollegen ME zugänglich gemacht,\nder erklärt habe, im Hinblick auf diese ausführliche Besprechung für die weitere Verteidigung der Angeklagten ausreichend vorbereitet worden zu sein. Zugleich teilte Rechtsanwalt PD nit, wegen einer anderweitigen Strafverteidigung könne er im nächsten Verhandlungstermin (14. März\n1996) nicht auftreten. Er erschien dann auch am 6. und letzten Sitzungstag (15. März 1996) nicht mehr. An dieser Verhandlung wirkte wiederum Rechtsanwalt MB mit. Ein weiterer Antrag der Angeklagten, ihn zu entpflichten, war abgelehnt worden. Im weiteren Verlauf - am 18. März 1996 - entband der Vorsitzende dann Rechtsanwalt PD von der\nVerteidigung.\n\nb) Zunächst rügt die Revision ohne Erfolg die Verletzung der SS 140 Abs. 1, 142 Abs. 1, 137 Abs. 1 StPO.\n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der\nVorsitzende in der Sitzung vom 6. März 1996 Rechtsanwalt\nPO, der zuvor Wahlverteidiger gewesen war, zum\npflichtverteidiger bestellt und es im weiteren Verlauf der\nHauptverhandlung abgelehnt hat, diese Bestellung wieder aufzuheben. Weder die von dem Rechtsanwalt im Schriftsatz vom\n5. März 1996 geschilderten Beleidigungen durch die Angeklagte noch seine Ankündigung, gegen sie bei der zuständigen\nStaatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten zu wollen, bildeten hier einen ausreichenden Grund, von der Bestellung abzusehen oder sie wieder aufzuheben (vgl. BGHSt 39, 310 sowie\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 143 Rdn. 5 je\nm. w. Nachw.). Daß Rechtsanwalt PO tatsächlich\ngegen die Angeklagte Strafanzeige erstattet habe, ergibt\nsich weder aus der von ihm in der Sitzung vom 6. März 1996\nverlesenen (weiteren) Erklärung noch aus seinem erneuten -\nschriftlichen - Antrag vom 11. März 1996 auf Rücknahme\n\nseiner Bestellung. Auch die Revision behauptet das nicht.\n\nVergeblich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, daß am 5. März 1996 Rechtsanwalt MW zum Verteidiger\nbestellt worden ist. Die Anhörung der Angeklagten nach S 142\nAbs. 1 Satz 2 StPO war entbehrlich, weil eine Verfahrenslage\nvorlag, in der die sofortige Beiordnung eines Verteidigers\nnotwendig erschien (vgl. auch BGH StV 1992, 406). Den Antrag\nder Angeklagten vom 6. März 1996 auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt “a hat der Vorsitzende rechtsfehlerfrei abgelehnt. Wichtige Gründe hierfür vermochte die Angeklagte nicht vorzuträagen. Allein der Umstand, daß sich der\ngenannte Rechtsanwalt während laufender Hauptverhandlung oh-\n\nne vorherige Rücksprache mit der Angeklagten zur Übernahme\n\nder Verteidigung bereit erklärt hatte, war kein Grund, der\nvom Standpunkt eines vernünftigen Beschuldigten aus eine\n\nernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses besorgen\n\nließ.\n\nc) Erfolglos macht die Revision sodann geltend, durch\ndie Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung am 6. März\n1996 habe das Landgericht seine prozessuale Fürsorgepflicht\nverletzt und damit gegen die SS 140 Abs. 1, 145 Abs. 1, 265\nAbs. 4, 338 Nr. 5 und 8 StPO verstoßen. Sie meint, das Gericht hätte die Hauptverhandlung aussetzen müssen, um der\nAngeklagten - die in der geschilderten Situation \"praktisch\nohne Verteidiger\" gewesen sei - Gelegenheit zu geben, sich\num \"einen adäquaten Verteidigerersatz\" zu bemühen. Nach Auffassung der Revision war Rechtsanwalt ME nicht in der Lage, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Die Strafkammer\n(so die Revision) wäre auch gehalten gewesen, von Amts wegen\ndie Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem Rechtsanwalt\nPOEEEEEEEED - der allein die gesamte Beweisaufnahme miterlebt habe - aus dem Verfahren ausgeschieden war.\n\nOb in einem Fall der vorliegenden Art die Aussetzung\ndes Verfahrens anzuordnen ist, hat das Gericht nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGHSt 13, 337; vgl. ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 265 Rdn. 45 sowie W.\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265\nRdn. 102). Einen Ermessensfehler weist die angefochtene Ent-\n\nscheidung nicht auf.\n\n-8 -\n\nWie die Revision selbst vorträgt, erklärte sich Rechtsanwalt M@EMW bereit und in der Lage, die Verteidigung der\nAngeklagten zu übernehmen und zu Ende zu führen. Ob der neue\nVerteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend\nvorbereitet ist, hat er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies\nnachzuprüfen; denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege\nhat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbständig zu führen\n(BGH, Urt. vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 418/78 - bei Holtz\nMDR 1979, 108 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 19. Mai\n1967 - 4 StR 143/67 - und vom 14. März 1969 - 1 StR 353/68;\nvgl. auch BGHR StPO S 142 Abs. 1 Auswahl 1).\n\nEs liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen einer umfassenden Verteidigung\ngebieten könnte (vgl. dazu BGH NJW 1965, 2164; NStZ 1983,\n281; BGHR StPO S 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene l, 3).\n\nUnter den gegebenen Umständen war das Recht der Angeklagten, sich wirksam zu verteidigen (Art. 6 Abs. 3 Buchst.\n\nc MRK), nicht beeinträchtigt:\n\nIhr nicht näher begründeter Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt ME reichte\nnicht aus (vgl. BGH, Urt. vom 24. Oktober 1978 - 1 StR\n468/78 - bei Holtz MDR 1979, 108). Zudem stand der Angeklagten in der Sitzung vom 6. März 1996 noch Rechtsanwalt\na J zur Seite, so daß eine umfassende Verteidigung\n\ngewährleistet war.\n\nBesondere Umstände, die in Frage stellten, Rechtsanwalt\nME könne die (weitere) Verteidigung sachgerecht führen,\nliegen nicht vor. Vielmehr durfte er seine Vorbereitung für\nausreichend erachten. Hierbei ist von Bedeutung, daß er\nnicht nur vor Übernahme der Verteidigung die Akten eingesehen hatte, sondern auch durch seinen Vorgänger, Rechtsanwalt\nPO, gründlich eingewiesen worden war. Es kommt hinzu, daß der zu beurteilende Sachverhalt weder besonders\nschwierig noch umfangreich war: Die Angeklagte räumte ein,\nihren Ehemann mit dem Messer gestochen zu haben, wenn sie\nauch ihren Tötungsvorsatz in Zweifel zog. In Gegenwart von\nRechtsanwalt MW - am 14. März 1996 - wurde der Nachbar\nvernommen, der bekundete, das Messer sei so fest im Rücken\ndes Geschädigten steckengeblieben, daß er es nur mit äußerster Kraftanstrengung herausziehen konnte (eine für die Fra-\n\nge des Rücktritts vom Versuch erhebliche Aussage).\n\nAllerdings hat es der Vorsitzende in rechtlich bedenklicher Weise hingenommen, daß Rechtsanwalt PEEEEED , dessen Entpflichtung erst am 18. März 1996 ausgesprochen wurde,\nin den Sitzungen vom 14. und 15. März 1996 nicht mehr erschien. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Kontinuität\nder Verteidigung, die der Vorsitzende in seiner Verfügung\nvom 6. März 1996 hervorgehoben hatte, im weiteren Verlauf\nder Hauptverhandlung gewahrt war. Ob nunmehr die Verteidigung durch einen der beiden Rechtsanwälte ausreiche, blieb\nunerörtert. Jedoch hat sich dieser Mangel letztlich nicht\nausgewirkt. Denn dem Schreiben vom 11. März 1996, in dem\nRechtsanwalt Pu um die Aufhebung seiner Beiordnung\nbat, ist zu entnehmen, daß Rechtsanwalt MB in der Zwi-\n\n- 10 -\n\nschenzeit derart in die Sache eingearbeitet war, daß die\nMitwirkung des zuerst genannten Verteidigers nicht mehr er-\n\nforderlich erschien.\n\n3. Vergeblich macht die Revision geltend, eS sei der\n\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 177 Satz 1\nGVG verstoßen, ist unbegründet. ES hat die Entfernung der\nAngeklagten Aus dem Sitzungssaal nicht damit begründet, daß\nsie, um dadurch das Strafverfahren zu boykottieren, sich\nwiederholt auf ihre Verhandlungsunfähigkeit berufen habe.\nVielmehr ist die getroffene Anordnung darauf gestützt, daß\ndie Angeklagte (von der das Gericht sagt, daß sie verhandlungsfähig sei) die Schlußausführungen ihres Verteidigers\nmehrmals durch laute Bemerkungen störte und unterbrach und\ndieses Verhalten auch fortsetzte, nachdem ihr die Entfernung\naus dem Sitzungszimmer angedroht worden war. Dieses Verhalten der Angeklagten rechtfertigte ihren Ausschluß nach § 177\nGVvG. Ein Verschulden setzte diese Maßnahme der Sitzungspolizei nicht voraus (vgl. Mayr in KK 3. Aufl. S 177 GVG Rdn. 5\nsowie Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 177 GVG Rdn. 8). Um ein\nOrdnungsmittel wegen Ungebühr (§ 178 GVG) ging eS hier\n\nnicht.\n\nEntgegen dem Vortrag der Revision wurde der Angeklagten\nvor der Entfernung rechtliches Gehör gewährt. Sie wurde darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestehe, sie aus dem\nSitzungszimmer zu entfernen, falls sie erneut die Hauptver-\n\nhandlung stört. Sie hätte dann, was die Revision für notwen-\n\ndig hält, \"nochmals auf ihre akuten Verteidigerprobleme hinweisen können\". Stattdessen verhinderte sie weitere Ausfüh-\n\nrungen ihres Verteidigers durch lautes Rufen.\n\nb) Ebensowenig ist $S 231 b Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt.\nEine zeitliche Beschränkung brauchte der Beschluß nicht zu\nenthalten. Es genügte, daß das Gericht für die weitere\nHauptverhandlung die Anwesenheit der Angeklagten nicht für\nunerläßlich hielt. Allerdings muß ein Angeklagter zur Verhandlung wieder zugelassen werden, sobald schwerwiegende\nStörungen nicht mehr drohen. Im vorliegenden Fall waren jedoch solche Störungen zu besorgen, solange der Verteidiger\nberechtigt war, Ausführungen zu machen. Deshalb ist nicht zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer die Angeklagte zu dem\nSchlußvortrag des Nebenklägervertreters nicht wieder zugelassen hat. Denn der Verteidiger war berechtigt, auf dessen\nAusführungen zu erwidern. Das hat er, wie das Protokoll aus-\n\nweist, auch getan.\n\nc) Erfolglos rügt die Revision, das Landgericht habe\ngegen S 231 b Abs. 2 i. V. m. $S 231 a Abs. 2 StPO verstoßen.\n\nAusweislich des Protokolls wurde die Angeklagte über\nden weiteren Gang der Hauptverhandlung nach ihrer Entfernung\naus dem Sitzungssaal informiert, also auch über die Schlußausführungen des Nebenklägervertreters. Der Vermerk, sie sei\n\"insbesondere über den wesentlichen Inhalt der Ausführungen\nihres Verteidigers und dessen Schlußantrag\" unterrichtet\n\nworden, ergibt nicht, lediglich dies sei geschehen.\n\n- 2 -\n\nAuch sonst ist ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nicht belegt. Die Sitzungsniederschrift hat keine\nformelle Beweiskraft für die Dauer dieser Unterrichtung. Im\nübrigen rechtfertigt allein die Behauptung der Revision, die\nUnterrichtung der Angeklagten habe allenfalls zwei Minuten\ngedauert, nicht die Annahme, daß sie unzureichend war. Bei\ndieser Sachlage ist der Senat auch nicht gehalten, den Inhalt der nachträglichen Unterrichtung durch Freibeweis zu\nermitteln (vgl. BGH, Urt. vom 15. Januar 1957 - 5 StR 459/56\n- bei Dallinger MDR 1957, 267).\n\n4. Vergeblich rügt die Revision, das Landgericht habe\nbei der Behandlung von Äußerungen des Facharztes Dr. ME»\nden in Art. 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Ver-\n\nfahrens verletzt.\n\nDieser Grundsatz gebot es nicht, den Verfahrensbeteiligten das (spätere) Schreiben des genannten Arztes vom\n8. März 1996 bekanntzugeben. Dr. MB hatte die Angeklagte vor der Tat dreimal behandelt. Zu dem Ergebnis dieser Behandlungen wurde er in der Hauptverhandlung gehört (vgl. UA\nS, 22). Allein dies war das Beweisthema seiner Anhörung. Zum\nSachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat hatte das Gericht ihn nicht bestellt. Deshalb war er auch - anders als die Sachverständige\nDr. Baldenbach - bei der vorangegangenen Beweisaufnahme\nnicht zugegen. Für eine verläßliche Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten fehlte es ihm an ausreichenden An-\n\nknüpfungstatsachen.\n\n- 13 -\n\n5. Die Revision rügt, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, daß es die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichnete Zeugin Y@P, eine\nNachbarin der Angeklagten, nicht vernahm, und zwar zu deren\nNachtatverhalten. Es geht hierbei um die landgerichtliche\nFeststellung, die Angeklagte habe im Anschluß an den Messerstich auf den Geschädigten eine leere Orangensaftflasche geworfen, mit ihr aber nur eine Glasscheibe am Hauseingang getroffen, die hierdurch zersplittert sei. Die Revision trägt\nvor, die Einvernahme der genannten Zeugin hätte ergeben, daß\n\"zum Zeitpunkt, als der Verletzte bereits die Wohnung verlassen hatte, die Glasfensterscheibe von innen zerbrochen\nwurde\". Die Rüge dringt nicht durch: Für den Schuldspruch\nund einen eventuellen Rücktritt vom Tötungsversuch ist es\nohne Bedeutung, ob die Angeklagte eine Flasche nach ihrem\nEhemann warf, als sich dieser noch in dem Hause befand (so\ndas Landgericht), oder ob sie die Flasche gegen die Scheibe\nschleuderte, als er das Anwesen bereits verlassen hatte (so\ndie Revision). Dieser Wurf geschah nach den Feststellungen\njedenfalls ohne Tötungsvorsatz. Soweit ihr Nachtatverhalten\nSchlüsse auf eine fortdauernde Aggressivität der Angeklagten\nerlauben könnte, betrifft dies lediglich den Strafausspruch,\n\nden der Senat aus anderen Gründen aufhebt.\n\nAuf die \"dienstliche Stellungnahme\" des Vorsitzenden zu\ndieser Aufklärungsrüge, gegen deren Verwertung sich die\n\nRevision wendet, kommt es nicht an.\n\n6. Aus den schon unter 4. angeführten Gründen war das\nLandgericht nicht dazu gedrängt, Dr. Mg als weiteren\nSachverständigen zu hören, und zwar zur Frage einer aufge-\n\n- 14 -\n\nhobenen Schuldfähigkeit der Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision war es auch nicht geboten, den bereits\nvernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Keil und Frau\n\nDr. Baldenbach im Rahmen einer ergänzenden Anhörung die Ausführungen des Facharztes Dr. MB in seinen Schreiben vom\n\n8. März 1996 vorzuhalten.\n\n7. Vergeblich rügt die Revision, was die Voraussetzungen des § 20 StGB angeht, eine Verletzung der S§ 244 Abs. 2,\n261 StPO. Da Vorhalte nicht protokollierungspflichtig sind,\nbeweist die Sitzungsniederschrift - durch ihr Schweigen -\nnicht, daß der von der Revision vermißte Vorhalt aus dem\nschriftlichen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen\n\nDr. Baldenbach unterblieben ist.\n\n8. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2\nStPO darin, daß das Landgericht die Ärztinnen Dr. We\nund PD Dr. WW, die in der Nothilfe im Klinikum\nCOEEEEEEEEB die Angeklagte untersucht hatten, nicht vernahn.\nDie Anhörung dieser Ärztinnen drängte sich nicht auf: Die\nAngeklagte war zur Zeit der Befragung erheblich alkoholisiert, ihr Bericht über die Tat und die Vorgeschichte ausgesprochen detailarm. Der Beweiswert ihrer Schilderungen war\ndaher gering. Weitere Sachaufklärung war von der Vernehmung\n\nder genannten Ärztinnen nicht zu erwarten.\n\n9. Mit weiterem Schriftsatz des Rechtsanwalts ww\nvom 26. Juni 1996 (eingegangen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit der Folge, daß es der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedarf) macht die Re-\n\nvision erfolglos geltend, im Verhandlungstermin vom 14. März\n\n- 15 -\n\n1996 (am 5. Sitzungstag) sei die Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen, weshalb der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 5 StPO vorliegt.\n\nDiese Frage hatte der Senat schon von Amts wegen zu\n\nprüfen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die\nVerhandlungsfähigkeit eines Angeklagten in der Regel nur\ndurch schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen\nausgeschlossen (Urt. vom 26. April 1956 - 3 StR 46/56 - bei\nDallinger MDR 1958, 142; NJW 1970, 1981; NStZ 1983, 280).\nAusreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte infolge\neiner derartigen Beeinträchtigung am 14. März 1996 der Verhandlung nicht mehr folgen konnte, sind nicht vorhanden.\nVielmehr ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß\ndie Angeklagte an diesem Sitzungstag trotz der von ihr vorgebrachten Beschwerden verhandlungsfähig war. Das Gericht,\ndas den unmittelbaren Eindruck von der Angeklagten und ihrem\nVerteidigungsverhalten hatte, durfte sich der Auffassung des\nSachverständigen Dr. von Oefele anschließen, sie sei nicht\nnur allgemein, sondern auch in dem erwähnten Verhandlungstermin verhandlungsfähig, nämlich imstande, sich vernünftig\nzu verteidigen (vgl. BGH, Urt. vom 10. Januar 1958 - 5 StR\n563/57 - bei Dallinger MDR 1958, 141 sowie BGHSt 41, 16,\n18). Dieser Landgerichtsarzt hatte die Angeklagte an diesem\nTage wiederholt untersucht und wurde zu seinen Erkenntnissen\nzweimal vernommen. Er war auch anwesend, als sie störte und\n\ndann aus dem Sitzungszimmer entfernt wurde.\n\n- 16 -\n\nDas Vorbringen der Revision zu dieser Frage ist nicht\ngeeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Soweit\ndie Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Aichach in einer von Rechtsanwalt We 3\" Revisionsverfahren eingeholten Stellungnahme voM 25. Juni 1996 davon berichtet, am\n14. März 1996 habe Dr. von Oefele telefonisch mitgeteilt,\n„daß die Gefangene mit psychogenem Stupor im Gericht liege\",\nbezieht sich dieser Befund ersichtlich auf einen Zeitpunkt\nnach dem Ausschluß der Angeklagten von der Verhandlung. Im\nübrigen wurden die gesundheitlichen Beschwerden, wie aus dem\nangeführten Schreiben der Anstaltsärztin hervorgeht, ent-\n\nsprechend behandelt.\n\nAuch was die sonstigen verhandlungstage angeht, sind\ngegen die Annahme, die Angeklagte sei verhandlungsfähig ge-\n\nwesen, durchgreifende Bedenken nicht begründet.\n\n10. Die im Schriftsatz vom 26. Juni 1996 weiter ausgeführte Rüge, \"die Angeklagte hätte in ihrem Zustand nicht in\nden Gerichtssaal, sondern in ein Krankenhaus gehört\", daher\nsei ihr Ausschluß am 5. Sitzungstag rechtswidrig gewesen,\ndringt aus den unter 3. und 9. dargelegten Gründen nicht\n\ndurch.\n\nAuch das sonstige Revisionsvorbringen zeigt zum\n\nSchuldspruch keinen Verfahrensfehler auf.\n\n1I. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten ergeben.\n\nVergeblich wendet sich die Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht strafbefreienden Rücktritt\nvom unbeendeten Tötungsversuch verneint hat. Die Feststellung, daß die Angeklagte versuchte, das im Rücken des Tatopfers steckende Messer zu ergreifen, um erneut zustechen zu\nkönnen, beruht ersichtlich auf der für glaubhaft erachteten\nAussage des Geschädigten. Aus diesem Umstand durfte das Gericht schließen, sie habe ihr Tötungsvorhaben weiter verfolgen wollen. Damit scheidet die Annahme der Revision aus, daß\ndie Angeklagte das Messer \"lediglich herausziehen wollte, um\nden Ehemann insoweit möglicherweise zu retten\". An der Vollendung der Tat war sie nach den Feststellungen gehindert,\nweil es dem Geschädigten gelang, sie durch Wegschubsen auf\nDistanz zu halten und schließlich aus dem Hause zu fliehen.\nSie hat mithin ihr Tötungsvorhaben nicht freiwillig aufgege-\n\nben.\n\nSoweit das Landgericht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts ausführt, die Angeklagte habe \"nicht\ngenug Kraft\" gehabt, \"um das feststeckende Messer wieder\nherauszuziehen\", ist diese Wendung nicht etwa dahin zu verstehen, daß sie schon an dieses Messer herangekommen und im\nBegriffe gewesen sei, es wieder aus dem Rücken des Geschä-\n\ndigten zu ziehen.\n\nB. Zum Strafausspruch:\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand, weil eine zur\nVorgeschichte der Tat erhobene Verfahrensrüge durchgreift.\n\n- 18 -\n\nDie Einlassung der Angeklagten wich insoweit von den\nAngaben des Geschädigten \"erheblich\" ab, als sie behauptete,\nnicht nur selbst beleidigt und tätlich angegriffen zu haben,\nsondern auch \"von ihrem Ehemann immer wieder beleidigt, geschlagen, sogar brutal verprügelt worden zu sein\". Dieser\nEinlassung ist das Landgericht nicht gefolgt. Bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen habe der Geschädigte, der\nnie aggressiv sei, immer besonnen reagiert. Demgemäß fiel\nbei der Strafzumessung lediglich - zu Lasten der Angeklagten\n- ins Gewicht, daß sie ihren Ehemann \"schon vor der Tat im-\n\nmer wieder angegriffen und geschädigt hat\".\n\nWie die Revision zu Recht rügt, hätte es die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten, die Ärztinnen Dr. TB und Dr. PEEEEEED zu ihren bei\nder Polizei bekundeten Wahrnehmungen zu der angesprochenen\nFrage zu hören (vgl. dazu BCHR StPO S 244 Abs. 2 Aufdrängen\n6). Aus ihren zu den Akten gelangten Äußerungen (vgl. insbesondere Bd. I Bl. 164 ff. sowie Bd. II Bl. 193 £f. d. A.) ergeben sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, konkrete Hinweise darauf, daß der Geschädigte\nseine Ehefrau doch mehrfach körperlich mißhandelt hatte. Dem\närztlichen Attest, das Frau Dr. TB am ?. Januar 1995\n(Bd. I Bl. 170 d. A.) ausgestellt hat (zur Angabe der Angeklagten, am 19. Dezember 1994 von ihrem Ehemann tätlich angegriffen worden zu sein), kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Beide Ärztinnen waren in der Anklageschrift als sachverständige Zeuginnen aufgeführt. Gleichwohl\n\nwurden sie nicht vernommen.\n\n- 19 -\n\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nausschließen, daß das Landgericht, wäre es von vorausgegangenen Tätlichkeiten: des Geschädigten ausgegangen, eine mil-\n\ndere Strafe verhängt hätte.\n\nDies berührt allerdings nicht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten (§ 21 StGB). Diese Feststellungen blei-\n\nben aufrechterhalten.\n\nIm übrigen gibt das angefochtene Urteil dem Senat Anlaß\n\nzu folgendem Hinweis:\n\nDie Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe nach § 23\nAbs. 2 i. V. m. S 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Zur Gefährlichkeit des Versuchs kam, wie das Gericht darlegt, \"entscheidend die hohe kriminelle Intensität\" hinzu, die sich \"insbesondere auch in dem Verhalten der Angeklagten nach dem Messerstich\" zeigte. Handelt es sich hierbei auch um einen zu-\n\nlässigen und wichtigen Strafschärfungsgrund, so wäre doch zu\n\n- 20 -\n\nprüfen gewesen, ob und inwieweit ihre Aggressivität auf der\npsychischen Verfassung beruhte, die zur erheblichen Herab-\n\nsetzung ihres Hemmungsvermögens führte (vgl. BGH NSt2 1987,\n321 £.; 1987, 453; 1991, 581).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nBoetticher . Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-25/1-str-600-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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