{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-18_1_StR_772_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-18","aktenzeichen":"1 StR 772/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 772/96\nKarton vom\n\n18. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nProfessor Dr. Alfred MW - « EEE aus “ I\ngeboren am GEM 1543 ir Au\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Februar 1997 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß das Urteil des\nLandgerichts Konstanz vom 31. Mai 1996 an den\nVerteidiger am 19. August 1996 wirksam zuge-\n\nstellt worden ist.\nGründe:\n\nZwar ergibt sich die Zustellungsvollmacht des zusätzlich für das Revisionsverfahren beauftragten Verteidigers,\nRechtsanwalt Professor Dr. WED aus EEE, nicht aus\nder Untervollmacht vom 19. Juli 1996, die ihm die für den\nAngeklagten in der Hauptverhandlung als Verteidigerin aufgetretene Rechtsanwältin Rp- DEE aus KO erteilt\nhat. Für die Verteidigerin befindet sich weder eine vom Angeklagten ausgestellte, dem § 145a StPO genügende Verteidigervollmacht bei den Akten noch ist die mündliche Erteilung\nder Vollmacht im Sitzungsprotokoll beurkundet (BGHSt 41,\n303). Der Angeklagte hat jedoch Rechtsanwalt Professor Dr.\nvB am 21. Juli 1996 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die ausdrücklich auch den Passus enthält, daß der\nVerteidiger ermächtigt wird, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen in Empfang zu\nnehmen. Dem Verteidiger ist damit für das Revisionsverfahren\neine zusätzliche, rechtsgeschäftliche Rechtsmacht verliehen\nworden, die über die gesetzliche Bevollmächtigungsfiktion\ndes § 145a StPO hinausgeht (so auch Schnarr NStZ 1997, 15,\n\n16). Der Verteidiger ist damit empfangsberechtigt, wie dies\nauch ein Dritter sein könnte. Diese mit Abschluß des Verteidigervertrages als Geschäftsbesorgungsvertrag entstandene\nrechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht muß, notfalls auch\nnachträglich, nachgewiesen werden. Diesen Nachweis hat der\nVerteidiger am 27. November 1996 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht vom 21. Juli 1996 geführt. Damit ist die\n\nan ihn am 19. August 1996 bewirkte Zustellung des Urteils\n\nwirksam.\nUlsamer Granderath Brüning\n\nwahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-18/1-str-772-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-18/1-str-772-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.801157+00:00"}}